Der Bundesgerichtshof – kurz BGH – spricht ein bahnbrechendes Urteil – v. 12. Juni 2025 – Az. III ZR 109/24 – und zeigt der Coaching-Abzocke die rote Karte.

Kernaussage des Urteils:

Nach Ansicht des Gerichts unterliegen Coaching-Verträge dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) – und zwar auch dann, wenn sie von Unternehmern abgeschlossen werden

Wir bereits in unseren Beiträgen,

Online-Coaching – Abzocke – Rückforderungsanspruch – Aktuelles Urteil LG München I,

Urteile gegen Online-Plattform – Online-Coaching – CopeCart muss Honorar zurückzahlen.

aufgezeigt, sind die Coaching-Angebote/Verträge verschiedenster Anbieter nichtig, wenn keinerlei Zulassung nach dem FernUSG vorliegt.

Der BGH positioniert sich klar zu Gunsten der Verbraucher und Coaching-Verträge für nichtig erklärt.

Wichtiger Hinweis:

Auch der Bundesgerichtshof entscheidet über einen Einzelfall, d.h. auch wenn der Bundesgerichtshof Leitlinien und Grundsätze in Bezug auf Coaching-/Mentoring-Verträge festlegt, muss der jeweilige Sachverhalt in sachlicher und rechtlicher Hinsicht betrachtet und geprüft werden!

Entscheidend sind in den Fällen des Online-Coaching-Verträgen,

  • ist das Fernunterrichtsgesetz (FernUSG) anwendbar,
  • liegt eine Zulassung nach dem FernUSG vor,
  • sind die Voraussetzungen Lernüberwachungskontrolle und räumliche Trennung erfüllt.

Die Voraussetzungen des FernUSG sind gesetzlich definiert und vielfach komplexer Natur. Die Anbieter des Online-Coachings, die Unternehmen, müssen nicht nur die gesetzlichen Anforderungen des FernUSG erfüllen, sondern die Compliance  entsprechend dem FernUSG beachten.

Online-Coaching fällt unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. Wissensvermittlung gegen ein entsprechendes Honorar
  2. Räumliche Trennung von Lehrende und Lernende – dies gilt grds. für müssen Videokonferenzen, aber mehr als 50% des Coachings/Unterrichts muss ohne direkten persönlichen Kontakt erfolgen.
  3. Lernerfolgskontrolle muss vorliegend – der „Coach/Lehrer“ muss den Lernerfolg überwachen, bspw. durch Tests, Beantwortung von Fragen, Feedback.

Lesen Sie hierzu unseren Beitrag – Online-Coaching

Im Nachfolgenden erklären wir Ihnen, was die Entscheidung des Bundesgerichtshofes für Auswirkungen hat, wer sich gegen die Wucher-Verträge der Coaching-Anbieter wehren kann und wie das Geld zurückgefordert werden kann.

Sachverhalt der Entscheidung

Der Sachverhalt der BGH-Entscheidung betraf den Streit der Verfahrens-Parteien über gegenseitige Ansprüche aus einem (Coaching-/Training-)Vertrag über ein „9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“.

Der Kläger hatte den Vertrag als Teilnehmer mit der Beklagten geschlossen. Als Preis musste der Kläger für das Mentoring-/Coaching-Programms 47.600 EUR bezahlen.

Eine Zulassung des Programms nach § 12 Abs. 1 FernUSG lag nicht vor.

Der Vertrag umfasste u. a. Online-Meetings, Hausaufgaben, Workshops, die Möglichkeit, in den Meetings, per E-Mail und in Facebook-Gruppen Fragen zu stellen, Live-Calls, die auch zum späteren Abruf aufgezeichnet wurden.

Zudem umfasste der Vertrag Lehrvideos mit Lektionen zum Durcharbeiten und Online-Einzelsitzungen .

Präsenz-Veranstaltungen standen im Hintergrund und waren nicht von entscheidender Bedeutung.

Den Vertrag hatte der Kläger einige Zeit nach Abschluss zunächst ordentlich und später außerordentlich Kündigung erklärt. Zudem erklärte der Kläger die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.

Vorgetragen wurde, dass der Coaching-Vertrag nichtig sei, weil keine Zulassung nach dem FernUSG vorlag und weiter Verstöße gegen das FernUSG vorlagen.

Mit der Klage begehrte der Kläger die Rückzahlung der geleisteten Vergütung und die Feststellung, dass er keinerlei Zahlungen mehr leisten müsse.

Das Landgericht (LG) Heilbronn wies die Klage ab, das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart gab der Klage statt.

Entscheidung des BGH

In seinem Urteil bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart und erklärte den Mentoring-Vertrag für den Preis von 47.600 EUR für nichtig.

Der Kläger erhielt seine 23.800 EUR zurück und musste die ausstehende Forderung selbstverständlich nicht begleichen.

Entscheiden ist bei Coachingverträgen, ob die jeweiligen Verträge unter das FernUSG fallen.

Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG ist,

die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2).

Weiter ist von Bedeutung,

dass das FernUSG in § 1 Abs. 1 FernUSG die Vermittlung „jeglicher“ Kenntnisse und Fähigkeiten – „gleichgültig welchen Inhalts“ – umfasst.

Zudem ist eine Überwachung des Lernerfolgs erforderlich.

Nach Ansicht des BGH ist dieser Begriff weit auszulegen und bereits dann erfüllt,

wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten.

Wichtig ist – es genügt eine einzige Lernkontrolle!

Dies war im vorliegenden Vertrag vereinbart, sodass der Kläger hierauf einen Anspruch hatte.

Kein Verstecken mehr hinter „Mentoring“, „Consulting“ oder „Mindset-Training

Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass Online-Coaching-Formate, wie Mentoring, Consulting oder Trainings-Verträge unter das FernUSG fallen.

Die Anbieter derartiger Verträge können nicht mehr auf die „eindeutige“ Bezeichnung als Mentoring oder Trainings-vertrag verweisen, um somit nicht unter das FernUSG zu fallen.

Der BGH stellt eindeutig fest, wer in systematischer Weise gegen Bezahlung Wissen oder Fähigkeiten vermittelt, auch wenn dies durch räumliche Trennung erfolgt und eine gewisse – auch einmalige – Kontrolle/Überwachung des Lernziels, des Lernerfolgs geschieht, unterliegt betreibt Fernunterricht nach dem FernUSG.

Egal wie die Anbieter Ihre Verträge benennen, ob als Coaching-, Training- oder Mentoring-Vertrag, derartige Programme benötigen eine staatliche Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).

Liegt eine derartige Zulassung nicht vor, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an nichtig. Rechtlich wird er so behandelt, als wäre er nie geschlossen worden.

Wie gehen Sie nun weiter vor?

Aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH) ist die Rechtslage klar:

Wie bei anderen Verträgen auch, gilt nun, ein nichtiger Vertrag bedeutet, dass Sie einen Anspruch auf die vollständige Rückzahlung aller bisher gezahlten Beträge/Gebühren nach § 812 BGB haben.

ABER – wie bereits darauf hingewiesen, trotz des BGH-Urteils muss eine Einzelfall-Prüfung erfolgen!

Lassen Sie Ihren Anspruch prüfen!

Senden Sie uns Ihre Unterlagen, wir begutachten diese im Rahmen einer sog. Ersteinschätzung (hierbei handelt es nicht um eine Prüfung) und teilen Ihnen mit, ob eine Rückforderung der bereits gezahlten Beträge oder ein Widerruf des Vertrages möglich sind!

Stellungnahme:

Der Bundesgerichtshof hat nun höchstrichterlich festgestellt, dass das FernUSG die Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit von Coaching-, Trainings- und Schulungsverträgen bildet.

Liegt eine Zulassung nach dem FernUSG nicht vor, ist der Vertrag nichtig, sodass vom Vertrag zurückgetreten oder der Vertrag widerrufen werden kann.

Zudem hat der BGH geurteilt, dass das FernUSG auch für Unternehmer, also im B2B-Bereich Anwendung findet.

Die Rechtsprechung belegt, dass die Coaching-Anbieter Ihre Verträge ohne jegliche Rechtsgrundlage schließen, sodass die Verträge nichtig sind.

Zudem wird aufgrund des BGH-Urteil festgestellt, dass sich die Coaching-Anbieter nicht mehr hinter irgendwelchen Fantasie-Bezeichnungen verstecken können und dies nicht zur Rechtmäßigkeit der Verträge führt.

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Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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