Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten und werden beschuldigt eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben?

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  • Wir analysieren den Sachverhalt und legen die Verteidigungsstrategie fest

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Wir sichern Ihre Rechte im Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldrechtlichen Verfahren

Gegen Sie wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet oder Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten? LOIBL LAW ist Ihr Partner bei der richtigen Vorgehensweise im Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldverfahren.

Ordnungswidrigkeitenverfahren:
  • Bußgeldverfahren

  • Ordnungswidrigkeit

  • Kosten

  • Verteidigung / Akteneinsicht

  • Bußgeldtatbestände im OWiG und anderen Gesetzen

  • Verkehrsordnungswidrigkeit – § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Rechtsfolgen / Rechtsbehelf / Rechtsmittel:
  • Rechtsfolgen – Einstellung, Verwarnung, Geldbuße

  • Nebenfolgen – Fahrverbot

  • Geldbuße gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen

  • Einspruch gg. Bußgeldbescheid / Einspruchsfrist

  • Rechtsbeschwerde

  • Verkehrsverstoß

Ihre aktuelle Problemstellung ist nicht unter den oben genannten?

Kontaktieren Sie uns trotzdem – wir helfen Ihnen weiter!

So begleiten wir Sie und vertreten Ihr Recht

  • Klare Ersteinschätzung über die ordnungsrechtliche oder bußgeldrechtliche Angelegenheit und die einzelnen Vorgehensweisen. Wir sorgen dafür, dass Ihre Rechte gesichert werden und Sie die richtige Verteidigung erhalten.

  • Erfahrene Anwälte im Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldrecht betreuen Ihren Fall, doch jeder Fall bedarf einer individuellen Prüfung. Daher erfolgt eine sorgfältige Prüfung und Beratung bevor eine Verteidigungsstrategie festgelegt und Verfahrenshandlungen vorgenommen werden.

  • Klare und transparente Kostenaufstellung unserer Leistungen, die Sie in Ruhe prüfen können. Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernehmen wir die Korrespondenz, ob diese bei Vertretung im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Bußgeldverfahren die Kosten übernimmt.

Wir sichern Ihre Rechte für ein faires Verfahren – kontaktieren Sie uns!

Wie läuft ein Bußgeldverfahren ab?

Das Ordnungswidrigkeiten-/Bußgeldverfahren beginnt mit dem sog. Vorverfahren, danach folgt ein Zwischen- und zuletzt ein Hauptverfahren.

Im Vorverfahren wird geprüft, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist und ob es einer Ahndung bedarf. Endet das Vorverfahren nicht durch Einstellung oder durch Verwarnung, so wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Die betroffene Person kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Danach wird geprüft, ob der Einspruch form- und fristgerecht erfolgt, also zulässig ist. Ist der Einspruch zulässig, wird geprüft, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Bleibt der Bußgeldbescheid nach alldem aufrechterhalten, werden die Akten an die Staatsanwaltschaft übersandt. Sofern auch die Staatsanwaltschaft den Bußgeldbescheid für richtig erhält, werden die Akten dem Amtsgericht vorgelegt. Das Amtsgericht prüft daraufhin seinerseits die Zulässigkeit des Einspruchs und wird bei Bejahung der Zulässigkeit und einem hinreichenden Tatverdacht ein Hauptverfahren ansetzen.

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Kann ich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben?

Ja, als betroffene Person können Sie, wenn Sie mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden sind, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei der Verwaltungsbehörde eingelegen, die den Bescheid erlassen hat (§ 67 OWiG). Eine Begründung des Einspruchs ist nicht vorgeschrieben, jedoch zweckmäßig, damit der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht die maßgeblich erachteten Einwände dargelegt werden. Die Einwände sollten von einer Anwaltskanzlei vorgetragen werden.

Sie sollten deshalb die Vertretung von LOIBL LAW in Anspruch nehmen. Weitere Infos finden Sie bei Fragen und Antworten!

Wie wird eine Ordnungswidrigkeit bestraft?

Laut den gesetzlichen Regelungen kann auf eine Ordnungswidrigkeit durch verschiedene Möglichkeiten reagiert werden, durch Einstellung, Verwarnung oder einer Geldbuße nach § 17 OWiG. Zudem kann eine Nebenfolge angeordnet werden. Bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit kann der Betroffene mündlich oder schriftlich verwarnt werden, § 56 Absatz 1 Satz 2 OWiG. Die Verwarnung kann auch zusammen mit der Erhebung eines Verwarnungsgeldes von 5 bis 55 EUR erfolgen, § 56 Absatz 1 Satz 1 OWiG. Dies geschieht z.B. regelmäßig bei Parkverstößen. Die Geldbuße wird nach § 17 Abs. 1 OWiG festgesetzt.

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Eine Ordnungswidrigkeit ist das Begehen einer rechtswidrigen und vorwerfbaren Handlung oder Unterlassung gem. § 1 Absatz 1, § 8 OWiG. Diese kann nur vorsätzlich begangen werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht, und wird mit einer Geldbuße geahndet.

Kinder, also Personen vor Vollendung des 14. Lebensjahres, können keine Ordnungswidrigkeiten begehen (§ 12 Absatz 1 OWiG).

Die Ordnungswidrigkeit setzt nicht voraus, dass der Betroffene sie selbst begangen hat. Es reicht aus, dass er sich an der rechtswidrigen, den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllenden vorsätzlichen Handlung oder Unterlassung eines Anderen beteiligt, indem er diesen dabei unterstützt oder ihn dazu anstiftet (§ 14 OWiG).

Kinder, also Personen vor Vollendung des 14. Lebensjahres, können keine Ordnungswidrigkeiten begehen (§ 12 Absatz 1 OWiG).

Die Ordnungswidrigkeit setzt nicht voraus, dass der Betroffene sie selbst begangen hat. Es reicht aus, dass er sich an der rechtswidrigen, den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllenden vorsätzlichen Handlung oder Unterlassung eines Anderen beteiligt, indem er diesen dabei unterstützt oder ihn dazu anstiftet (§ 14 OWiG).

In der Regel droht Ihnen kein Nachteil, wenn Sie den Anhörungsbogen ignorieren. Normalerweise teilt Ihnen die Verwaltungsbehörde mit, dass Sie mindestens die Personalien mitteilen müssen, da Sie ansonsten eine Ordnungswidrigkeit begehen. Sofern die Behörde Ihre Daten jedoch schon hat, müssen Sie nicht mal Ihre Personalien mitteilen. Sie sollten jedoch die Personalien mitteilen, ansonsten aber keinerlei Äußerung treffen, sondern einen Anwalt aufsuchen – LOIBL LAW berät Sie hierzu.

Durch eine Anhörung wird die sog. Verfolgungsverjährung gehemmt. Ordnungswidrigkeiten dürfen nach dem Ablauf von drei Monaten nach dem Tattag nicht mehr verfolgt und geahndet werden, außer wenn die dreimonatige Frist gehemmt wird.

Für die Hemmung reicht es aus, dass die Behörde an die betroffene Person einen Anhörungsbogen verschickt hat; auf den Zugang des Anhörungsbogens kommt es dagegen nicht an.

Die Verwaltungsbehörde gewährt dem Betroffenen nach § 49 OWiG auf Antrag Einsicht in die Akten. Sie sollten sich hierfür jedoch einen Anwalt suchen. LOIBL LAW übernimmt dies gerne für Sie!

Besonders häufig kommen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr vor. Hierzu bestimmt das Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der grundlegenden Norm des § 24 StVG sinngemäß, dass Bußgeldtatbestände durch Rechtsverordnungen konkretisiert werden können. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Absatz 1 oder des § 6e Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Auf dieser Grundlage wurden die allgemein bekannten Rechtsverordnungen der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erlassen, deren Gebote und Verbote fast ausnahmslos bußgeldbewehrt sind. Im Verkehrsordnungswidrigkeitenbereich sind der Abstandsverstoß nach § 4 StVO und nach § 3 StVO der Geschwindigkeitsverstoß am häufigsten.

Im Hauptverfahren wird die Ordnungswidrigkeit vor dem Amtsgericht verhandelt. Sofern nicht das Gericht – wie für bestimmte Fälle gesondert in § 72 OWiG geregelt – zur Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss berechtigt ist, entscheidet das Gericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung durch Urteil, ob der Betroffene wegen der Ordnungswidrigkeit verurteilt oder freigesprochen wird. Kommt noch im Rahmen der Hauptverhandlung in Betracht, das Verfahren nach Opportunitätserwägungen einzustellen (§ 47 Absatz 2 OWiG), kann das Gericht dies im Beschlussweg anordnen.

Die Durchführung der Hauptverhandlung entspricht im Wesentlichen einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung nach den Regeln der StPO.

Ordnungswidrig und strafbar handeln können nur natürliche Personen. Nach dem deutschen Strafrecht kann nur eine natürliche Person bestraft werden. Ebenso werden Geldbußen regelmäßig nur gegen natürliche Personen verhängt.

Handelt eine natürliche Person bei Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit als vertretungsberechtigtes Organ, d.h. als Mitglied des Vorstands oder als sonstiger Repräsentant einer juristischen Person, eines nicht rechtsfähigen Vereins oder einer Personengesellschaft, so kann gemäß § 30 OWiG eine Geldbuße nicht nur gegen die natürliche Person, sondern auch gegen die von ihr vertretene juristische Person, wie z.B. eine GmbH oder Personenvereinigung, verhängt werden. Die juristische Person oder Personenvereinigung wird so behandelt, als habe sie selbst die Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen.

Das Bußgeldverfahren hält nicht nur die Verhängung einer Geldbuße, sondern auch sog. Nebenfolgen bereit, sodass bspw. bei Verkehrsverstößen ein Fahrverbot angeordnet werden kann.

Die Geldbuße nach § 17 OWiG beträgt, wenn die einzelnen Bußgeldvorschriften keinen anderen Höchstbetrag bestimmen, zwischen 5 bis 1.000 EUR (§ 17 Absatz 1 OWiG). Ein anderer Höchstbetrag kann aufgrund einer Bußgeldvorschrift festgesetzt werden.

Wie auch im Strafverfahren kann sich der Betroffene im Bußgeldverfahren durch einen (oder bis zu drei) Verteidiger verteidigen lassen. Es besteht die Möglichkeit, aufgrund der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann, so ist ihm auch im Bußgeldverfahren durch das Gericht – oder im Vorverfahren bereits durch die Verwaltungsbehörde – ein Pflichtverteidiger zu bestellen, sofern der Betroffene selbst keinen Wahlverteidiger beauftragt hat (§ 140 Absatz 2 Satz 1 StPO, §§ 60, 46 Absatz 1 OWiG).

Entgegen verbreiteter Meinung bedeutet die Beiordnung eines Pflichtverteidigers noch nicht, dass auf den Betroffenen keine Rechtsanwaltskosten zukommen, weil diese von der Staatskasse übernommen werden.

Ja, nach § 47 Abs. 1 OWiG kann die Verwaltungsbehörde das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen einstellen. Sofern das Verfahren bei Gericht ist, kann das Gericht das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG einstellen.

Die betroffene Person, welche den Bußgeldbescheid erhalten hat, kann ihren Einspruch gegen einen gegen sie ergangenen Bußgeldbescheid z.B. wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Geblitzt, Abstandsverstoß oder ein sonstiges Vergehen) auf die Rechtsfolgen der Tat (z. B. ein Fahrverbot oder die Höhe der Geldbuße) beschränken. Dies sollte jedoch von einem Anwalt geprüft werden.

Ist der Rechtsbehelf des Einspruchs ohne Erfolg geblieben, weil die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht (oder nicht vollständig) aufgehoben hat, und hat daraufhin auch das Amtsgericht den Betroffenen wegen der Ordnungswidrigkeit verurteilt, so steht dem Betroffenen das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 79 OWiG).

Die Rechtsbeschwerde ist nur unter den Voraussetzungen des § 79 OWiG zulässig, d.h.

  • der Betroffene muss zu einer Geldbuße von über 250 EUR oder einer Nebenfolge wie z.B. einem Fahrverbot verurteilt worden sein, oder
  • im Bußgeldbescheid muss eine Geldbuße von über 600 EUR oder ein Fahrverbot vorgesehen gewesen sein, wenn der Betroffene freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist, oder
  • der Einspruch muss durch Urteil als unzulässig verworfen worden sein.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss die Rechtsbeschwerde auf Antrag gleich-wohl zugelassen werden (§ 79 Absatz 1 Satz 2 OWiG) und zwar nur unter den Voraussetzungen des § 80 Absatz 1 Satz 1 OWiG.

Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Woche nach Verkündung oder – wenn eine Verkündung nicht in Anwesenheit des Betroffenen oder dessen Vertreters erfolgt ist – nach Zustellung der Entscheidung des Amtsgerichts bei diesem schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist schriftlich – mit einem Rechtsbeschwerdeantrag versehen – zu begründen. Dies kann für den Betroffenen allerdings nur durch einen Verteidiger oder Rechtsanwalt geschehen.

Eine Ordnungswidrigkeit verjährt innerhalb von sechs Monaten, wenn sie mit einem Höchstmaß von bis zu 1.000 EUR bedroht ist, § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG. Ordnungswidrigkeiten, die mit darüber hinaus gehenden Höchstmaßen bedroht sind, verjähren in längeren Zeiträumen bis hin zu einer Dauer von drei Jahren. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG beträgt die Verjährungsfrist nur drei Monate, solange kein Bußgeldbescheid ergangen oder öffentliche Klage erhoben worden ist, § 26 Absatz 3 StVG. Danach verjähren sie wie sonst auch nach sechs Monaten. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann die Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgt werden.

Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt, sobald die zur Ordnungswidrigkeit führende Handlung beendet ist.

Ja, wenn bestimmte Ermittlungsmaßnahmen, wie bspw. eine Vernehmung des Betroffenen stattfindet, so wird die Verjährung der Ordnungswidrigkeit unterbrochen und beginnt neu, § 33 Abs. 1 und 3 Satz 1 OWiG.

Das OWiG enthält neben den grundsätzlichen, das Bußgeldverfahren regelnden Vorschriften auch einige Bußgeldtatbestände. Diese finden sich in den §§ 111 ff. OWiG.

Verschiedene Bundes- und Landesgesetzen enthalten weitere Bußgeldtatbestände und auch Straftatbestände. Regelmäßig enthalten Verwaltungs- oder Spezialgesetze Regelungen zu Bußgeldtatbeständen, wie bspw.

  • Steuerordnungswidrigkeiten – Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung)
  • Gewerbeordnungswidrigkeiten – § 144 Absatz 1 der Gewerbeordnung
  • Bauordnungswidrigkeiten – Artikel 79 der Bayerischen Bauordnung
  • Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz – §§ 4, 5, 6, 9-10, 11 u. 28 JuSchG

In der Regel können Gebühren und möglicherweise die Kosten für das Gerichtsverfahren anfallen. Für die Bußgeldentscheidung der Verwaltungsbehörde fallen Gebühren an. Diese betragen grundsätzlich 5 % der festgesetzten Geldbuße, mindestens jedoch 25 EUR und höchstens 7.500 EUR, § 107 Absatz 1 Satz 3 OWiG. Ferner werden entstandene Auslagen, z.B. Kosten für Zustellungen oder für Zeugen oder Sachverständige, erhoben.

Erfolgt nach Erhebung des Einspruchs ein Gerichtsverfahren, so trifft das Gericht bei Abschluss des Verfahrens eine Entscheidung über die Kosten, § 46 OWiG i. V. m. §§ 464 ff. StPO, § 109 OWiG. Sofern das Verfahren eingestellt wird, werden die Kosten von der Staatskasse getragen. Wenn das Gerichtsverfahren negativ für die betroffene Personen entschieden wird, dann muss die Person oder die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Verfahrens tragen.

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