Sie wurden in einen Verkehrsunfall verwickelt?

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WIR SICHERN IHRE ANSPRÜCHE BEI EINEM VERKEHRSUNFALL

Ob Reparaturkosten, Schmerzensgeld oder sonstige Schadenspositionen – LOIBL LAW ist Ihr Partner bei der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall.

Verkehrsunfall und die Unfallfolgen:
  • Unfallart

  • Mitverschulden

  • Schadenshöhe

  • Ansprüche – Schmerzensgeld

Schadensregulierung:
  • Konkrete Abrechnung

  • Fiktive Abrechnung

  • 130% des Wiederbeschaffungswertes

  • Sonderfall Unfallflucht

Schadenspostionen bei der Schadensregulierung:
  • Neuwertentschädigung

  • Reparaturkosten

  • Sachverständigenkosten

  • Nutzungsausfallentschädigung und weitere Schadenspositionen

Ihre aktuelle Problemstellung ist nicht unter den oben genannten?

Kontaktieren Sie uns trotzdem – wir helfen Ihnen weiter!

So begleiten wir Sie und vertreten Ihr Recht

  • Klare Ersteinschätzung über die Verkehrsunfallsituation und die einzelnen Ansprüche. Wir sorgen dafür, dass Sie Ihren Schaden ersetzt bekommen.

  • Erfahrene Anwälte im Verkehrsrecht betreuen Ihren Fall, doch jeder Fall ist einzigartig. Daher erfolgt eine sorgfältige Prüfung und Beratung bevor eine außergerichtliche Schadensregulierung erfolgt oder eine Klage vor Gericht erhoben wird – alle Schritte nur in Ihrem Sinne.

  • Klare und transparente Kostenaufstellung unserer Leistungen, die Sie in Ruhe prüfen können. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kümmern wir uns um die Formalitäten und Korrespondenz.

Kontaktieren Sie uns und wir übernehmen für Sie die Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Rahmen der Schadensregulierung!

Welche Ansprüche habe ich nach einem Verkehrsunfall?

Die Ansprüche nach einem Unfall werden durch verschiedene Faktoren bestimmt, wie dem Grad des Mitverschuldens, der Höhe des Schadens und der Art des Unfalls.

Der Geschädigte kann Schadensersatz für Sach- und Personenschäden in Form von Reparaturkosten, Schmerzensgeld und weitere Schadenspositionen verlangen.

Sie sollten deshalb die Vertretung von LOIBL LAW in Anspruch nehmen. Weitere Infos finden Sie bei Fragen und Antworten – siehe hier!

Welche Schadenspositionen kann ich geltend machen?

Entscheidend für die Schadensregulierung und die einzelnen Ansprüche sind die entstandenen Schäden.

Gemäß § 249 BGB kann der Geschädigte Naturalrestitution verlangen, d.h. es sind vom Schädiger alle Maßnahmen zu bezahlen, die erforderlich sind, um den Zustand vor dem Unfall wieder herzustellen.

LOIBL LAW – hilft Ihnen, damit keine Schadensposition vergessen wird. Weitere Infos finden Sie hier!

Welche Ansprüche können bei Personenschäden geltend gemacht werden?

Bei der unfallbedingten Schädigung einer Person können die Kosten für die Heilbehandlung, der Verdienstausfall und Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Schmerzensgeld ist verschuldensunabhängig zu zahlen. Bemessungsgrundlage hierfür ist das Ausmaß und die Schwere der Verletzung, die Dauer der Behandlung und das Maß der Lebensbeeinträchtigung.

Informieren Sie sich weiter zu den einzelnen Posten bei Personenschäden bei Fragen und Antworten!

Sie haben Fragen – Wir haben die Antworten

Grundsätzlich wird bei einem Verkehrsunfall bei Beteiligung von zwei Fahrzeugen von einer 50:50 Schadens-/Quotenverteilung hinsichtlich der Verursachung ausgegangen. Je nach Art der Verstöße, z.B. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung oder dergleichen, wird dann geprüft, welcher Verkehrsteilnehmer mehr und welcher weniger von seiner Quote herabgestuft werden kann.

Bei einem unverschuldeten Unfall kann der Geschädigte gegen den Schädiger, den Unfallverursacher oder auch zugleich gegen dessen Haftpflichtversicherung vorgehen.

Wichtig: Fälschlicherweise wird oft durch den Geschädigten davon ausgegangen, dass der Verursacher und dessen Versicherung die Schäden erstatten müssen, da der Schädiger den Unfall an der Unfallstelle zugegeben hat.

Die Versicherung des Unfallverursachers hat jedoch ein eigenes Prüfungsermessen und kann deshalb eine Erstattung verweigern.

Die Beseitigung des Schadens stellt den größten Kostenfaktor dar, der die übrigen Schadenspositionen, wie Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung und Sachverständigenkosten beeinflusst.

Zu den eben genannten Schadenspositionen treten eine Vielzahl weiterer Schadensposten hinzu, wie die Unkostenpauschale für Telefonate, die Kosten für Ab-, Neuan- bzw. Ummeldung eines total beschädigten Fahrzeugs und die Erstattung des restlichen Tankinhalts bei einem Totalschaden oder auch die Kosten für einen Kindersitz.

Auch andere Aufwendungen des Geschädigten, wie Entsorgungskosten, Kosten für Arzt-Atteste oder dergleichen zum Beweis von Schadenspositionen sind erstattungsfähig.

Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen versuchen bei der Schadensregulierung ohne anwaltliche Vertretung Abzüge bei den Werkstattlöhnen, der Verbringung des Fahrzeugs von der Werkstatt zur Lackiererei, der Wertminderung und bspw. bei den Ersatzteilen – Stichwort Ersatz „Alt gegen Neu“ – vorzunehmen.

Bei der unfallbedingten Schädigung einer Person können die Kosten für die Heilbehandlung, der Verdienstausfall und Schmerzensgeld geltend gemacht werden.

Die notwendigen Heilbehandlungskosten sind zu ersetzen, hierzu gehören auch Reha- und Kuraufenthaltskosten.

Der Verdienstausfall ist nach § 252 BGB zu ersetzen und wird nach Ende der Entgeltfortzahlung nach der sog. Bruttomethode ermittelt.

Das Schmerzensgeld dient in erster Linie als Ausgleich für die erlittenen Verletzungen. Personenschäden können sowohl physischer, seelischer als auch psychischer Art geltend gemacht werden.

Das Hinauszögern der Schadensregulierung und die Belastung mit einem langwierigen Rechtsstreit können zu einem höheren Schmerzensgeldanspruch führen.

Die Feststellung der Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich in der Regel nach dem Einzelfall. Bei einem Unfall mit Prellungen an der Halswirbelsäule (HWS-Syndrom) und einer Distorsion wird von den Gerichten ein Schmerzensgeld zwischen 450-600 EUR zugesprochen. Bei unfallbedingten Beschwerden an der Halswirbelsäule mit einer Dauer von bis zu einem Jahr kann der Anspruch bis zu 3.500 EUR betragen.

Entscheiden sind die Schwere der Verletzung, die Dauer der Behandlung / Arbeitsunfähigkeit und vor allem das Maß der Lebensbeeinträchtigung und etwaige Folgeschäden. In der Praxis wird die Schmerzensgeldhöhe in der Regel nach den Schmerzensgeldtabellen des ADAC, der sog. Hacks-Tabelle oder auch nach der Beckschen Schmerzensgeldtabelle ermittelt. Je stärker die Verletzungen umso höher ist das Schmerzensgeld.

Der Schmerzensgeldanspruch ist vererblich und übertragbar.

Wenn ein Verletzter einen Unfall nur noch für kurze Zeit überlebt, können die Erben den Schmerzensgeldanspruch auch dann durchsetzen, wenn der Verletzte den Anspruch nicht mehr selbst artikulieren konnte.

Wird eine Person durch einen vom Unfallgegner verursachten Unfall so verletzt, dass sie den Haushalt ganz oder teilweise nicht mehr führen kann, so steht der geschädigten Person ein Anspruch auf den sog. Haushaltsführungsschaden zu.

Diese Art von Schadensersatz wird unabhängig davon gewährt, ob es sich bei der verletzten Person um eine Hausfrau, einen Hausmann oder eine berufstätige Person handelt.

Der Anspruch besteht nicht nur bei Einschränkung der eigenen Versorgung, sondern auch soweit es um die Versorgung anderer geht, sofern dies rechtlich geschuldet ist, wie bspw. die Versorgung der Kinder.

Die Darlegungslast für den behaupteten Haushaltsführungsschaden trägt der Geschädigte. Die konkrete Wohn- und Lebenssituation des Geschädigten vor und nach dem Unfall ist zu beschreiben und substantiiert vorzutragen.

Die Höhe des Haushaltsführungsschadens bestimmt sich an der Größe und den Anforderungen des Haushalts. Wird eine Hilfskraft eingesetzt, so sind die entsprechenden Kosten zu ersetzen. Eine Orientierungshilfe bieten die Mindestlohnsätze der einzelnen Branchen.

Nach einem Unfall sollten Sie mit dem Schädiger die Versicherungsdaten austauschen. Die gegnerische Versicherung wird Sie dann kontaktieren und von Ihnen einen Unfall-Aufnahmebogen verlangen. Sie müssen Ihre Sicht schildern und die Beschädigungen an Ihrem Fahrzeug mitteilen.

Da die Kosten für einen Anwalt zum erstattungsfähigen Schaden im Sinne des § 249 BGB zählen, können Sie sich an einen Anwalt wenden, der für Sie die Schadensregulierung vornimmt.

Sollte der Haftpflichtversicherer des Unfallschädigers aufgrund einer zunächst unklaren Sach- und Rechtslage (hier ist anwaltliche Hilfe zu empfehlen, da Akteneinsicht bei der Polizei beantragt werden kann, wenn diese den Unfall aufgenommen hat) den Schaden nicht umgehend reguliert, können Sie Ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen, um bspw. Kreditkosten zu vermeiden. Den dadurch entstandenen Rückstufungsschaden hat die gegnerische Haftpflichtversicherung zu tragen, wenn den Geschädigten keine Mithaftungsquote trifft. Sofern letzteres zutrifft, wird der Schaden nur anteilsmäßig erstattet.

Vor Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Sie können, müssen Ihr geschädigtes Fahrzeug aber nicht reparieren lassen. Zu unterscheiden ist von der konkreten Abrechnung nach Schadensgutachten durch einen Sachverständigen und der erfolgten Reparatur oder einer sog. fiktiven Abrechnung, ohne das Fahrzeug reparieren zu lassen.

Die Mehrwertsteuer wird nur erstattet, wenn Sie das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen, § 249 Abs. 2 BGB. Als Nachweis muss die Werkstattrechnung und oftmals ein Bild des Fahrzeugs mit aktueller Tageszeitung gegenüber der gegnerischen Versicherung vorgelegt werden.

Sie können das Fahrzeug bei der Werkstatt Ihrer Wahl reparieren lassen und sind an keine Fachwerkstatt gebunden.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen, können Sie fiktiv abrechnen, d.h., dass Sie nur die Netto-Reparaturkosten laut Gutachten geltend machen und erstattet bekommen. Zudem wird Ihnen keine Nutzungsausfallentschädigung bezahlt.

Bei einer erheblichen Beschädigung eines neuen/neuwertigen Fahrzeugs kann der Geschädigte unter Umständen den Neupreis verlangen; dies gilt in der Regel nur für PKW, nicht jedoch für Nutzfahrzeuge.

In der Regel ist eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur bei einer Kilometer-/Fahrleistung von bis zu 1.000 km möglich. Nur ausnahmsweise kann ein Fahrzeug mit einer Fahrleistung von bis zu 3.000 km als neuwertig angesehen werden.

Sofern die Gebrauchsdauer acht Wochen beträgt, ist ein Fahrzeug auch dann nicht mehr als neuwertig anzusehen, wenn die Fahrleistung weniger als 1.000 km beträgt.

Nicht jede Beschädigung löst einen Anspruch auf Neuwertersatz aus. Die Beschädigung muss so erheblich sein, dass eine Weiterbenutzung nicht mehr zugemutet werden kann.

Die Faustregel besagt, dass die Reparaturkosten mindestens 30% des Fahrzeugwertes ausmachen müssen.

Es gilt vorrangig die 130%-Regelung, d.h. dass ein Unfallfahrzeug, bei dem ein Totalschaden festgestellt wurde, auf Kosten der Versicherung des Unfallgegners instandgesetzt werden kann. Dies jedoch nur, soweit die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht um einen Betrag von 30 Prozent übersteigen.

Wiederbeschaffungswert ist die Summe, die Sie aufwenden müssen, um sich ein gleichwertiges Auto zu kaufen.

Beispiel: Laut dem Unfallgutachten beträgt der Restwert des Fahrzeugs 2.000 EUR. Der Wiederbeschaffungswert eines gleichen Fahrzeugs würde am Markt mit 10.000 EUR bestimmt. Unter Einbeziehung der Wertminderung und evtl. Mietwagenkosten würde der erlaubte Reparaturkostenaufwand somit 13.000 EUR betragen.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Sie aber dann verpflichtet, das Fahrzeug in den kommenden 6 Monaten nach der Reparatur weiter zu benutzen.

Wichtig ist, dass Sie bei einem wirtschaftlichen Totalschaden Ihr Fahrzeug für bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes reparieren lassen dürfen. Das Prognose-Risiko der Werkstatt oder des Sachverständigen geht zu Lasten des Unfallschädigers. Weiter ist zu beachten, dass die erhöhte Entschädigungsleistung nur bei Nachweis der fachgerechten Reparatur verlangt werden kann.

Ja, Sie dürfen Ihr Fahrzeug auch selbst reparieren. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung folgendes festgelegt:

Hat der Geschädigte nach einem Unfall sein Fahrzeug in eigener Regie wieder instandgesetzt und dadurch sein Integritätsinteresse bekundet, so kann er vom Schädiger die für eine Reparatur in einer Kundendienstwerkstatt erforderlichen Kosten verlangen, falls diese 130% des Wiederbeschaffungswertes für ein gleichwertiges Fahrzeug nicht übersteigen.

Halten sich bei tatsächlicher Reparatur die vom Geschädigten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend gemachten Instandsetzungskosten in diesem Rahmen, so kann der Geschädigte sie beanspruchen, ohne ihre Entstehung im Einzelnen belegen zu müssen.

Das bedeutet, wenn ein Schadensgutachten Reparaturkosten belegt (Nettobetrag), dann dürfen Sie über diesen Betrag verfügen und damit Ihr Fahrzeug selbst reparieren.

Wenn Sie durch einen Unfall geschädigt wurden und der Unfallverursacher vom Unfallort flüchtet, Ihnen bspw. auf der Autobahn durch einen vorausfahrenden LKW etwas gegen Ihr Fahrzeug geschleudert wird oder Sie nach dem Einkauf bemerken, dass jemand Ihr Fahrzeug beschädigt hat, liegt eine Unfallflucht vor.

In diesem Fall sollten Sie die Polizei verständigen, Anzeige erstatten, den Schaden durch Fotos etc. festhalten/dokumentieren, Ihre Versicherung innerhalb von einer Woche verständigen und mit Ihrer Versicherung abklären, ob ein Sachverständiger beauftragt werden darf.

Sofern die Polizei als Ermittlungsbehörde ein Verfahren gegen Unbekannt wegen Unfallflucht führt, jedoch von der Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt wird, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Der Anwalt wird Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragen, um weitere Erkenntnisse zu erhalten.

Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist wichtig, damit Ihre Vollkaskoversicherung Ihren Schaden reguliert.

Wenn der Sachverständige im Gutachten einen Totalschaden mit Restwert des geschädigten Fahrzeugs ermittelt hat, ergibt sich die Entschädigungsleistung aus der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs.

Wie bereits ausgeführt, müssen Sie Ihr Fahrzeug nicht veräußern, sondern können es für bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes reparieren lassen.

Sie als Geschädigte Person trifft jedoch eine sog. Schadensminderungspflicht. Das bedeutet, wenn der Sachverständige einen Restwert im Gutachten ermittelt hat, müssen Sie in der Regel das Fahrzeug umgehend in Abstimmung mit der Versicherung des Schädigers veräußern.

Finden Sie jedoch keinen Interessenten, der bereit ist, das Fahrzeug zum geschätzten Restwert zu erwerben, können Sie den Sachverständigen und/oder die gegnerische Haftpflichtversicherung auffordern, einen Interessenten zu benennen.

Gegenstand von Auseinandersetzungen mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer ist die Frage, ob der Geschädigte das Fahrzeug zu den Bedingungen, die der Interessent der Versicherung zahlen will, veräußern muss und innerhalb welchen Zeitraumes der Versicherer einen geeigneten Interessenten benennen muss. Grds. darf der Geschädigte das Fahrzeug zu dem im Gutachten benannten Restwert veräußern.

Es gilt: Ein Geschädigter darf an einem Unfall nicht verdienen, sodass bei der Schadensberechnung nicht der Wert des Gutachtens zu Grunde zu legen ist, sondern der Betrag, den der Geschädigte bei der bestmöglichen Verwertung tatsächlich erzielt.

Die Kosten für einen Sachverständigen zur Ermittlung des Schadens gehören zu dem vom Schädiger zu ersetzenden Sachfolgeschaden.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens dient zum einen der Beweissicherung und zum anderen der Feststellung der Schadenshöhe.

Alternativ genügt es in der Regel auch, zur Feststellung der Schadenshöhe einen verbindlichen Kostenvoranschlag bzgl. der Reparatur durch eine Fachwerkstatt einzuholen und die Unfallschäden fotografisch zu dokumentieren. Allerdings wird dabei kein Minder- und auch kein Restwert ermittelt, sodass sich dies negativ auf die Schadensregulierung auswirken kann.

Beachten sollten Sie, wenn Sie Geschädigter durch eine Unfallflucht sind – siehe Punkt „Was ist, wenn der Unfallverursacher nicht ermittelt werden kann“ – dann sollten Sie mit Ihrer Versicherung abklären, ob die Beauftragung eines Sachverständigen vorgenommen werden darf.

Die Kosten für einen Mietwagen gehören zum Herstellungsaufwand, d.h. zum erstattungsfähigen Schaden, sodass die Mietwagenkosten für einen angemessenen Zeitraum – Dauer der Reparatur laut Schadensgutachten – während der Reparatur Ihres Fahrzeugs zu ersetzen sind.

Sie dürfen grundsätzlich ein Fahrzeug gleichen Typs mieten.

Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist aber berechtigt, Sie als Geschädigten auf günstigere Mietwagentarife hinzuweisen.

Anzuraten ist, dass auf die Anmietung eines Mietfahrzeugs verzichtet wird – sofern Sie nicht unbedingt auf das Fahrzeug angewiesen sind – da die Schadensregulierung der gegnerischen Versicherung erfahrungsgemäß Zeit in Anspruch nimmt, die Mietwagenfirma jedoch die Rechnung bezahlt haben will.

Zudem steht ihnen einen Nutzungsausfallentschädigung zu, wenn Sie kein Mietfahrzeug anmieten. Weiter wird von der gegnerischen Versicherung oftmals ein Abzug für Eigenersparnis (da Sie Ihr eigenes Fahrzeug nicht nutzen) von 10% vorgenommen, sodass Sie auf einem Teil der Mietwagenkosten sitzen bleiben.

Ein Geschädigter, der während der Reparatur seines Unfallgeschädigten Fahrzeugs auf die Inanspruchnahme eines Mietwagens verzichtet, kann wegen der entgangenen Gebrauchsvorteile eine Geldentschädigung verlangen.

Sie als Geschädigter sind verpflichtet, zur Vermeidung einer längeren Ausfallzeit, für eine zügige Reparatur zu sorgen.

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bestimmt sich nach der alten „Schwacke-Liste“ und nunmehr nach den Tabellen von Danner/Küpperbusch, dem Alter und dem Modell Ihres Fahrzeugs und beträgt je nach Fahrzeugtyp zwischen 23 und 175 EUR.

Wenn ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Unfallschäden erstellt wird, wird darin der sog. merkantile Minderwert aufgelistet.

Die merkantile Wertminderung stellt den Betrag dar, der wegen der Unfalleigenschaft weniger an Geld beim Verkauf zu erzielen ist. Dieser Wert wird in der Regel je nach Alter und Schadenshöhe mit einem bestimmten Prozentsatz aus der Summe von Zeitwert und Reparaturkosten ermittelt. Bei älteren Fahrzeugen wird eine Wertminderung dadurch ausgeglichen, dass durch den Einbau von neuen Ersatzteilen und einer neuen Lackierung eine Wertverbesserung eintritt.

Bei reinen Blechschäden ist, ebenso wie bei erheblichen Vorschäden, keine Wertminderung zu zahlen.

Die Abschleppkosten für ein unfallbeschädigtes und nicht mehr fahrtüchtiges Fahrzeug sind als sog. Folgeschaden zu erstatten. Die gegnerische Versicherung wird in der Regel nur die Kosten für die Abschleppung zur nächstgelegenen Werkstatt übernehmen wollen. Da Sie jedoch in Ihrer Werkstattwahl frei sind, ist durch anwaltliche Hilfe die Erstattung der Kosten der Abschleppung zur Werkstatt Ihres Vertrauens möglich.

In der Regel werden die angemessenen Kosten erstattet. Sofern der Geschädigte beabsichtigt eine Selbstreparatur vorzunehmen, sind unverhältnismäßig hohe Abschleppkosten nicht erstattungsfähig.

Die Schadensregulierung ist die persönliche Angelegenheit und gehört zum Pflichtenkreis des Geschädigten.

Die Regulierungskosten in Form von Zeitverlusten, wie die Inanspruchnahme eines Urlaubstages zum Besuch der Werkstatt oder dergleichen dürfen nicht nach Arbeitsstunden berechnet werden, da der Geschädigte dies in seiner Freizeit durchführen kann.

Die Zeit zur Schadensregulierung sollte somit in die Freizeit gelegt werden bzw. ein Anwalt mit der Regulierung beauftragt werden.

Der Geschädigte erhält je nach Schadensumfang eine Unkostenpauschale in Höhe von 25 – 40 EUR.

Wenn Sie Geschädigte(r) eines fremdverschuldeten Unfalls sind, kann unter Umständen ein sog. Standgeld anfallen, wenn Ihr Fahrzeug abgeschleppt und bei einer Werkstatt abgestellt werden muss. Das Fahrzeug wird dann einige Zeit bei der Werkstatt stehen, da ein Gutachter die Schäden feststellen und das Fahrzeug unter Umständen repariert werden muss. Da für die Werkstatt dies eine Belastung wegen des fehlenden Platzes darstellt, erhebt die Werkstatt Standgebühren für jeden Tag, an dem das Auto auf dem Werkstattparkplatz verbleibt.

Von den Werkstätten werden regelmäßig Standgelder zwischen 5 und 15 EUR pro Tag berechnet. Diese Standgelder gehören zum erstattungsfähigen Schaden, soweit sich der Geschädigte bemüht, diese Kosten so gering wie möglich zu halten. Gutachter- und Reparatur-, bzw. Verschrottungsaufträge müssen unverzüglich erteilt werden.

Kaskoversicherungen erstatten Standgelder grundsätzlich nicht gesondert. Sie können jedoch erstattungsfähig sein, sofern sie ein Bestandteil der Abschleppkosten sind.

Grundsätzlich muss der Schädiger die Anwaltskosten tragen. Die Kosten für die Beauftragung eines Anwalts ist in Verkehrsunfallangelegenheiten notwendig, angemessen und erforderlich. Die Kosten sind Teil des erstattungsfähigen Schadens nach § 249 ff. BGB.

Sofern Sie den Unfall verursacht haben, wird in der Regel Ihre Versicherung die Kosten übernehmen. Sie müssen evtl. die Selbstkosten tragen.

Wenn Sie Geschädigte(r) sind und der Unfallverursacher geflüchtet und nicht feststellbar ist, wird Ihre Vollkasko-Versicherung die Kosten für die Beauftragung eines Anwalts übernehmen. Sie sollten jedoch bei einer erfahrenen Anwaltskanzlei wie LOIBL LAW die Vorgehensweise erfragen.

Generell trifft den Geschädigten die sog. Schadensminderungspflicht. Grds. gilt, dass zur Herstellung des früheren Zustandes nur die Aufwendungen erforderlich sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweck- und notwendig halten darf.

Sie können sich selbst eine Kontrollfrage stellen: Würden Sie diesen Aufwand auch dann betreiben, wenn Sie den Schaden selbst bezahlen müssten?

Der Geschädigte ist für alle Schadenspositionen darlegungs- und beweispflichtig.

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