Sie haben ein reiserechtliches Problem?

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  • Wir handeln schnell, unkompliziert und zielorientiert!

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Wir finden die für Sie beste Lösung!

Wir setzen Ihre Ansprüche im Reiserecht durch und zwar ohne eine Provisionszahlung zu verlangen!

Wir setzen Ihr Recht auf Rückerstattung und Entschädigung bei Flugverspätung und Flugausfall gegenüber jedweder Airline wie bspw. Lufthansa, AirBerlin, Turkish Airline, Air France, American Airlines, TAP-Portugal, Eurowings, Easy-Jet, Austrian Airline, Ryanair, Germanwings oder des Reisepreises gegen die Reiseveranstalter wie FTI, BigXtra, Lastminute, TUI, Dreamlines und dergleichen durch.

Ob Probleme mit Ihrem Flug, bei Ihrer Reise oder als Fahrgast, LOIBL LAW ist Ihr Ansprechpartner im Reiserecht!

Pauschalreiserecht:
  • Reiserücktritt/Stornierung

  • Kündigung/Minderung

  • Schadensersatz

Fluggastrechte (EU-Fluggastrechteverordnung):
  • Flugverspätung

  • Annullierung/Flugausfall

  • Anschlussflug

Gepäckprobleme (Montrealer Übereinkommen):
  • Gepäckverspätung

  • Gepäckverlust

  • Gepäckbeschädigung

Ihr Problem ist nicht aufgeführt?

Kontaktieren Sie uns trotzdem!

So begleiten wir Sie und vertreten Ihr Recht

  • Klare Ersteinschätzung über Erfolgsaussichten und Risiken Ihres Falls. Wir lassen Sie keinen aussichtslosen Rechtsstreit eingehen.

  • Ein erfahrenes Team im Reiserecht betreut Ihren Fall.

  • Klare und transparente Kostenaufstellung ohne Provisionszahlung an uns. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kümmern wir uns um die Formalitäten, die Korrespondenz und die Kostenübernahme. Zudem muss die Airline, der Reiseveranstalter oder die Bahngesellschaft die Kosten für unsere Beauftragung übernehmen, wenn Ihnen ein Anspruch zusteht.

KONTAKTIEREN SIE UNS UND WIR SETZEN IHR RECHT AUF RÜCKERSTATTUNG UND ENTSCHÄDIGUNG BEI FLUGVERSPÄTUNG UND FLUGAUSFALL ODER DAS RECHT AUF RÜCKERSTATTUNG DES REISEPREISES WEGEN EINES REISEMANGELS ODER STORNIERUNG DURCH!

Was umfasst das Reiserecht?

Das Reiserecht gliedert sich in Pauschalreise- und Individualreiserecht. Unter einer Pauschalreise ist gemäß § 651a Absatz 2 BGB eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise zu verstehen, also z. B. die Buchung einer Reise mit Flug und Hotel. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, handelt es sich begrifflich um eine Individualreise, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Reisende selbst Einzelleistungen für Beförderung und Unterkunft bucht. Das Pauschalreiserecht wurde am 01.08.2018 in den §§ 651a ff. BGB neu geregelt. Wichtig für den Reisenden sind die Rechte aus § 651i BGB und die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln. Insbesondere das Recht auf Kündigung, Minderung und Schadensersatz, sowie das Recht auf Rücktritt nach § 651h BGB sind hervorzuheben.

Mehr Infos finden Sie bei Fragen und Antworten!

Kann ich vom Reisevertrag zurücktreten?

Ja, Sie als Reisende haben jederzeit das Recht, vom Reisevertrag nach § 651h BGB zurückzutreten. Bei einem Rücktritt hat der Reiseveranstalter grds. einen Anspruch auf Entschädigung, die sog. Stornokosten. Sofern außergewöhnliche Umstände nach § 651h Abs. 3 BGB vorliegen, hat der Reiseveranstalter keinerlei Anspruch auf den Reisepreis und insbesondere keinen Anspruch auf Stornokosten.

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Welche Rechte habe ich als Fluggast?

Als Fluggast haben Sie verschiedene Rechte. Zum einen stehen Ihnen bei Flugverspätung, Annullierung oder einer Umbuchung die Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung in Form von Rückerstattung des Ticket-/Flugpreises, eine Entschädigung in Form einer sog. Ausgleichs-/Entschädigungszahlung oder weitergehende Ansprüche zu.

Sollte Ihr Gepäck beschädigt worden, verspätet angekommen oder gar verloren gegangen sein, steht Ihnen das Recht auf Schadenersatz nach dem Montrealer Abkommen zu.

Mehr Infos finden Sie bei Fragen und Antworten!

Muss ich eine Provision oder die Anwaltskosten zahlen?

Nein! LegalTech-Firmen im Online-Bereich werben damit, dass Ihnen keinerlei Kosten entstehen, jedoch verlangen diese eine Provision. Lesen Sie hierzu das Kleingedruckte oder mit Sternchen gekennzeichneten Ausführungen! Wenn Ihnen ein Anspruch gegen die Airline, den Reiseveranstalter oder die Bahn zusteht, haben diese die Kosten für die Beauftragung einer Anwaltskanzlei zu tragen, so der Bundesgerichtshof. Das bedeutet, Sie bekommen Ihre volle Zahlung zurück, ohne eine Provision zahlen zu müssen, sofern die Voraussetzungen für Ihre Ansprüche vorliegen!

LOIBL LAW setzt Ihr Recht auf Rückerstattung des Ticketpreises, auf Entschädigung, auf Rückerstattung des Reisepreises und/oder der Stornokosten durch und prüft, ob weitergehende Schadensersatzansprüche, wie eine Entschädigung bei Annullierung, Verspätung oder Umbuchung Ihres Fluges, möglich sind!

Mehr Infos finden Sie bei Fragen und Antworten!

Welche Rechte habe ich bei Gepäckverspätung oder Verlust?

Bei einer Gepäckverspätung oder gar dem Verlust des Koffers haben Sie Ansprüche nach Art. 17 und 19 des sog. Montrealer Übereinkommens. Für Gepäckverspätung können Sie bis zu 1.600 EUR pro Passagier erhalten.

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Meinungen unserer Mandanten

Reisekosten Rückerstattung

„Die Kanzlei Loibl hat uns sehr geholfen in unserer komplizierten Situation. Das ganze Team hat hervorragende Arbeit geleistet, um unser Geld zurück zu bekommen. Bei uns hat es sich fast um 3000 Euro gehandelt und wir haben der vollen Betrag zurück bekommen! Alle waren sehr professionell, sachlich und vor allem der ganzen Verlauf war schnell. Und das war für uns wichtig! Wir können die Kanzlei Loibl von ganzem Herzen weiterempfehlen.“

Von A.M. auf anwalt.de

Tolle Beratung – schnelles Ergebnis bei der Rückforderung der Anzahlung für eine abgesagte Reise

„Ich möchte dem ganzen Team recht herzlich danken, dass Sie mich in dieser Angelegenheit so kompetent vertreten haben. Ich habe die Angelegenheit vertrauensvoll in Ihre Hände gelegt, wurde dabei stets gut beraten und vertreten. Über den aktuellen Stand des Verfahrens wurde ich immer auf dem Laufenden gehalten. Ohne Ihre Hilfe hätte ich die Anzahlung bestimmt nicht so schnell rückerstattet bekommen. Ich empfehle die Kanzlei gerne weiter und werde mich in Rechtsfragen gerne wieder an Sie wenden. Nochmals herzlichen Dank“

Von J.W. auf anwalt.de

Stornierung und Gutschrift kurz vor Reiseantritt

„RA Loibl hat für einen von meiner Frau und mir gebuchten Vietnamurlaub eine Gutschrift ausgehandelt, obwohl wir die Reise erst 3 Tage vor Abflug storniert hatten. Die Bundesregierung hatte Vietnam zum damaligen Zeitpunkt noch nicht als Risikogebiet für Covid 19.Infektionen eingestuft.
Mit der Argumentation und den Verhandlungen mit dem Reiseveranstalter sind wir äußerst zufrieden.“

Von U.R. auf Google

Sie haben Fragen – Wir haben die Antworten

Die Regelungen über die Pauschalreise finden bei einer Individualreise und den gebuchten Einzelleistungen keine Anwendung; stattdessen unterliegen die Verträge über die Einzelleistungen jeweils dem Miet-, Werk- oder Dienstvertragsrecht. Hinsichtlich der Rechte des Individualreisenden bei Leistungsstörungen greifen grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen des Mietvertragsrechts nach §§ 535 ff. BGB, des Werkvertragsrechts nach §§ 631 ff. BGB und des Dienstvertragsrechts nach §§ 611 ff. BGB.

Nach den Regelungen des Pauschalreiserechts kann ein Reisender eine Reise stornieren bzw. von ihr zurücktreten. Wird die Reise storniert, verliert der Reiseveranstalter das Recht auf den Reisepreis, kann jedoch eine Storno-Entschädigung verlangen, welche nach den jeweiligen AGB der Reiseveranstalter festgelegt wird. In der Regel erfolgt eine Staffelung je nach dem, wie früh oder spät die Reise storniert wird.

Nur bei sog. außergewöhnlichen Umständen nach § 651h Abs. 3 BGB hat der Reiseveranstalter keinen Anspruch auf Stornokosten.

Ja, bei der Corona-Pandemie handelt es sich um außergewöhnliche Umstände nach § 651h Abs. 3 BGB. Der Reiseveranstalter hat somit keinerlei Anspruch auf eine Entschädigung, d.h. auf die Stornokosten. Wichtig ist, dass eine Reisewarnung vorliegt, welche ein wichtiges Indiz für die außergewöhnlichen Umstände darstellt. Aber auch, wenn keine Reisewarnung vorliegt, können außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Beachten Sie, dass es sich immer um eine Einzelfall-Prüfung handelt und kein allgemeiner Anspruch besteht!

Außergewöhnliche Umstände im Pauschalreiserecht sind Umstände, die die Reise erheblich beeinträchtigen und nicht der Kontrolle des Reisenden unterliegen. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Folgen nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Hierzu zählen neben der Corona-Pandemie auch Naturkatastrophen wie Hochwasser, Erdbeben, oder Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise an das Urlaubsziel unmöglich machen, oder auch erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit, wie der Ausbruch einer schweren Krankheit – Beispiel Corona-Infektion – sowie bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Sicherheit.

Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen. Wenn ein Reisemangel vorliegt, stehen Ihnen im Pauschalreiserecht die Gewährleistungsrechte nach § 651i BGB zu. Sie können Schadensersatz fordern oder den Reisevertrag kündigen, insbesondere dann, wenn ein erheblicher Reisemangel vorliegt, der nicht behoben werden kann. Das Gleiche gilt, wenn sog. unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände (z.B. Naturereignisse oder terroristische Anschläge) die Reise beeinträchtigen. Zudem können Sie den Reisepreis mindern.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. Welche Art von Reisemangel vorliegt, bestimmt sich nach der vereinbarten Beschaffenheit laut dem Reisevertrag und der entsprechenden Leistung. Die Einordnung ob, ein Reisemangel vorliegt und in welcher prozentualen Höhe eine Minderung erfolgen kann, richtet sich nach der sog. Frankfurter Tabelle.

Wenn Sie bei Ihrer Reise Ärger haben, dann handeln Sie schnell, am besten vor Ort. Sie müssen folgende Schritte beachten:

  • Mangel bei der Reiseleitung melden
  • Beweise sichern – Fotos machen, Bestätigungen verlangen, Zeugen (mit Anschriften) festhalten
  • Beseitigung des Mangels verlangen mit Fristsetzung gegenüber dem Veranstalter

Liegt ein Reisemangel vor, besteht ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Reiseveranstalter nicht die versprochene Leistung erbringt – also eine Reiseleistung, bspw. eine Strandlage, ein versprochener Pool, ein sauberes Hotelzimmer, nicht existieren oder die Reise mit sonstigen Fehlern, wie Baulärm, behaftet ist.

Die Reisepreisminderung hängt von der jeweiligen Beeinträchtigung, also dem Mangel und dem Einzelfall ab. Die Minderung erfolgt anhand von Prozentsätzen, um die der gezahlte Reisepreis gemindert werden kann. Die Minderung erfolgt dann entweder für die betroffenen Tage oder für den gesamten Urlaub.

Eine Orientierungshilfe hinsichtlich der Prozentsätze bietet die sog. Frankfurter Tabelle. Hier ein Auszug:

Art des MangelsMinderung in Prozentsatz
Ungeziefer10-50
Lärm am Tag / in der Nacht5-40
Verschmutzter Strand10-20

Ja, unter Umständen können Sie vom Reiseveranstalter eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist und bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Der Anspruch besteht neben dem Recht zur Minderung oder der Kündigung, wenn

  • ein Reisemangel vorliegt und die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird
  • der Mangel sofort angezeigt wird
  • den Reiseveranstalter ein Verschulden trifft – dies wird per Gesetz vermutet

Der Anspruch besteht nicht, wenn der Reisende den Mangel selbst verschuldet hat.

Die Flugzeiten für Pauschalreiseurlauber stellen eine gewisse Problematik dar, da jeder das Urlaubsziel schnell erreichen will, um den Urlaub maximal genießen zu können. Gewisse Änderungen kann ein Reiseveranstalter vornehmen, jedoch müssen diese dem Reisenden zumutbar sein, ansonsten stehen Rechte aus dem Pauschalreiserecht zu. Bei der Buchung wurden bestimmte Flugzeiten festgelegt, welche Bestandteil des Pauschalreisevertrages sind. Hier gilt der Satz – pacta sunt servanda, dh. Vertrag ist Vertrag, die gebuchten Flugzeiten sind gültig und Sie als Reisende können darauf bestehen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil v. 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 entschieden, dass geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung führen. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, sind unzulässig.

Der Reiseveranstalter sollte hierrüber von Ihnen schriftlich oder per E-Mail informiert werden. Gleichzeitig sollten Sie eine Preisminderung, Schadenersatz für etwaige Mehrkosten oder dergleichen fordern und in Rechnung stellen. Sofern Sie sich dazu entscheiden, trotz der geänderten Reisezeiten zu fliegen, entstehen Ihnen hierdurch keinerlei Nachteile. Sie können Mehrkosten oder einen hierdurch anderweitig eingetreten Schaden gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Zudem hätten Sie die Möglichkeit, sich einen Ersatz-Flieger zu suchen, eine Buchung vorzunehmen und dem Reiseveranstalter nach der Reise die hierfür entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Sofern der Reiseveranstalter Sie weniger als 14 Tage vor den gebuchten Flugzeiten über die Änderung informiert, kommt dies einer Flugannullierung gleich und berechtigt grundsätzlich zu einer Entschädigungszahlung.

Die Fluggastrechteverordnung erfasst alle Flüge, die von einem Flughafen aus dem Gebiet der Europäischen Union starten. Dies gilt unabhängig davon, ob die ausführende Airline seinen Sitz in der EU hat. Zudem werden sämtliche Flüge erfasst, die zu einem Flughafen auf dem Gebiet der EU starten und von einer Airline der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt werden.

Wird ein Flug annulliert, dann haben Sie nach der EU-Fluggastrechteverordnung das Wahlrecht, auf Rückerstattung des Flug-Ticketpreises mit sämtlichen Kosten, einschließlich der Servicegebühren und Zusatzkosten für Sitzplatzreservierungen oder für das Gepäck. Voraussetzung ist, dass die Airline Sie weniger als 14 Tage vor dem Abflug über die Annullierung informiert hat und den Ausfall selbst verursacht hat. Wird der Flug kurzfristig gestrichen, trifft das Verschulden die Airline, wenn Ihnen diese keinen adäquaten Ersatzflug anbietet. Zudem müssen Sie Gutscheine nicht akzeptieren.

Airlines müssen grundsätzlich keine Entschädigung zahlen, wenn sie nachweisen können, dass die Annullierung, Verspätung oder der Flugausfall auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind, die außerhalb des Einflussbereichs der Airlines liegen und auch dann nicht hätten verhindert werden können, wenn die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte. Als außergewöhnliche Umstände wurden Streiks bei der Flugsicherung oder des Flughafenpersonals, Unwetter, Flughafen- und Luftraumsperrungen, Grenzschließungen oder Naturkatastrophen anerkannt.

Den Flugpassagieren stehen grds. die Rechte nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung zu. Bei Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung – diese gilt für Flüge, die von einem Flughafen in der EU abfliegen sowie für Flüge, die auf einem Flughafen in der EU landen, wenn die durchführende Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat – gilt bei Flugannullierung, dass Reisende eine Ersatzbeförderung bzw. Umbuchung verlangen können oder die Fluggesellschaft die Ticketkosten für die ausgefallenen Flüge erstatten muss.

Airlines müssen die Erstattung grds. innerhalb von 7 Tagen vornehmen. Die Erstattung hat so zu erfolgen, wie die Bezahlung durch Sie als Passagier erfolgte, also bar, per Überweisung, Scheck oder in Form eines Gutscheins.

Fällt ein Flug wegen Corona aus, haben Reisende Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten. Hinsichtlich des Anspruchs auf Rückerstattung der Ticketkosten können Airlines sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, die die Airline von Zahlungen befreien könnten. Der Flugpreis wurde von Ihnen als Passagier im Voraus für eine Leistung bezahlt, die nicht erbracht wurde, weil der Flug annulliert wurde. Reisende können daher ihr Geld zurückverlangen. Sie als Passagier haben ein Wahlrecht, Gutscheine müssen Sie nicht akzeptieren.

Wenn Sie einen Flug selbst stornieren, bspw. weil Sie wegen der angespannten Corona-Situation nicht fliegen wollen, haben Sie keinen Anspruch auf Erstattung des vollen Ticketpreises. Reisende können dann nur eine Teilrückerstattung erhalten, dies ist von Airline zu Airline unterschiedlich in den jeweiligen AGB geregelt.

Zunächst muss die Fluggastrechteverordnung anwendbar sein, d.h. dass der verspätete Flug von einem innerhalb der EU liegenden Flughafen starten oder innerhalb der EU enden muss und zudem von einer europäischen Airline durchgeführt werden muss. Zudem muss die Fluggesellschaft ein Verschulden treffen. Nach der Fluggastrechteverordnung steht Ihnen ein Anspruch ab einer Verspätung von mehr als 3 Stunden zu. Entscheidend für den Entschädigungsanspruch ist nicht die Abflugverspätung, sondern die Ankunftsverspätung.

VerspätungAnspruch
Ab 2 Std. VerspätungAirline muss Getränke und Verpflegung anbieten
Ab 3 Std. AnkunftszeitverspätungEntschädigungsanspruch zw. 250-600 EUR
Ab 5 Std. AbflugverspätungRücktritt von der Flugbuchung/Rückerstattungsanspruch Ticketpreis
Abflug erst am nächsten TagAnspruch auf Hotelübernachtung und Hin- u. Rücktransport vom und zum Flughafen

Bei einer Flugverspätung ab 3 Stunden haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung von 250 EUR bis zu 600 EUR. Darüber hinaus müssen Ihnen bei einer Verspätung ab 2 Stunden Getränke und Verpflegung bereitgestellt werden.

Die Höhe der Entschädigung ist in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung geregelt und in drei Stufen gestaffelt. Unbeachtlich ist die Art und der Grund der Flugbuchung, die Höhe des Ticketpreise, sowie Art der Reise, d.h. ob Pauschal- oder Individualreise. Zudem erhalten alle Flugpassagiere eine Entschädigung, auch Kinder und Babys, sofern eine Ticketbuchung, bzw. ein Ticketkauf stattgefunden hat.

FlugentfernungFlugentfernungFlugentfernung
unter 1.500 kmüber 1.500 km (in der EU oder von EU-Airline aus der EU in Drittland)über 3.500 km
250 EUR400 EUR600 EUR

Ja! Kommt es bei Ihrer Pauschalreise zur Flugverspätung oder einem Flugausfall, z.B. wegen Corona, stehen Ihnen die Rechte aus der Fluggastrechteverordnung, z.B. auf Entschädigung oder Ticketerstattung, zu. Dies gilt auch bei einer Reiseabsage durch den Veranstalter.

Bei einer Flug-Annullierung oder Verspätungen wegen eines Streiks haben Flugpassagiere laut der Fluggastrechte-Verordnung (EG Nr. 261/2004) einen Anspruch auf Entschädigung. Die Entschädigung kann bis zu 600 EUR betragen. Eine Airline hat eine Entschädigung für annullierte oder verspätete Flüge zu zahlen, wenn die Airline für die Ursache des Streiks verantwortlich ist und die Möglichkeit bestand, die in ihrer Macht stehenden Maßnahmen zu treffen, um einen Flugausfall oder eine Verspätung zu verhindern.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Flugreisende bei gewerkschaftlich organisierten Streiks des Airline-Personals Anspruch auf Entschädigung haben können. Der EuGH begründete dies damit, dass anderenfalls ein Fluggast völlig schutzlos wäre, wenn eine Fluglinie sich auch auf Vorkommnisse berufen könnte, deren Lösung in ihrer Hand liegt (EuGH, Urteil v. 04.10.2012, Az.: C-22/11). Dies ist eine Änderung der rechtlichen Einschätzung, da Streiks lange als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung angesehen wurden, bei dem die Airline keine Entschädigung zahlen muss.

Die Flugpassagiere haben einen Anspruch auf einen Ersatztransport, eine Versorgung am Flughafen und einen Erstattungsanspruch hinsichtlich des Ticketpreises, wenn ihr Flug mehr als 5 Stunden Verspätung hat oder gar ersatzlos gestrichen wurde. Bei Letzterem können Flugreisende vom Flug zurücktreten und die Ticketerstattung verlangen.

Kein Anspruch auf Entschädigung wegen Streiks liegt vor, wenn Ihr Flug in die sog. aktive Streikphase der Flughafenmitarbeiter oder der Fluglotsen fällt, da die Airline dies nicht verhindern konnte.

Wenn Ihr Flug wegen eines Unwetters ausfällt, erhalten Sie keine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung. Die Verordnung befreit Airlines bei außergewöhnlichen Umständen von Entschädigungszahlungen. Eine genaue Definition wird in der Verordnung nicht aufgeführt. Gleichwohl wurde von dem Gericht unter anderem eine Aschewolke als Naturkatastrophe und starke Unwetter mit Schnee, Sturm, Eisregen, Hagel und Nebel, sowie extreme Gewitterfronten als außergewöhnliche Umstände anerkannt. Eine fehlende Enteisung, bspw. aufgrund Mangels Enteisungsmittel im Winter, fällt unter den Verantwortungsbereich einer Airline und kann nicht zum Versagen einer Entschädigung führen.

Unter Umständen können Passagiere eine Entschädigungszahlung verlangen, wenn die EU-Fluggastrechteverordnung anwendbar ist. Unbeachtlich ist, ob es sich um eine Geschäftsreise oder einer Pauschalreise handelt.

Als Flugpassagier steht Ihnen bei Unwetter jedoch ein Anspruch auf Entschädigung zu, wenn andere Flüge planmäßig abheben. Dies könnte ein Zeichen dafür sein, dass auch Ihr Flug trotz Unwetters abheben hätte können.

Die Entschädigungshöhe berechnet sich laut EU-Fluggastrechte-Verordnung nach der geplanten Flugstrecke.

Grds. stehen Ihnen als Reisende bei einem verpassten Anschlussflug die Rechte aus der Fluggastrechteverordnung zu. Entscheidend ist nur, dass der Flug, welcher Sie zum Anschlussflug befördert, der sog. Zubringerflug, selbst der Fluggastrechte-Verordnung unterliegt, d.h. dass mindestens der Start oder die Landung auf einem Flughafen innerhalb der EU erfolgen muss. Bei nur der Landung auf einem EU-Flughafen muss die betroffene Airline zudem ihren Sitz in der EU haben. Unbeachtlich ist, ob der verpasste Anschlussflug Im Rahmen einer Individual-, Pauschal-, Geschäftsreise oder sonstiger Umstände gebucht wurde.

Zudem ist weiter unbeachtlich, ob die Flüge von unterschiedlichen Airlines durchgeführt wurden. Alle Flüge müssen nur Teil einer einzigen Buchung sein und die Verspätung zu einem verspassten Anschlussflug führen, was in einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr resultiert.

Die Verordnung enthält keine Regelung zur Verjährung. Deutsches Recht ist anwendbar, wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, die zu befördernde Person ihren Wohnsitz in Deutschland hat und entweder der Ankunfts- oder der Abflugort in Deutschland liegt. Sofern deutsches Recht anwendbar ist, gilt die 3-jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Gleiches gilt, wenn die Beförderung durch die Airline im Rahmen einer Pauschalreise erfolgt ist. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist durch AGB ist unwirksam.

Die Verjährung beginnt immer am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, dh. wenn Ihr Recht aus der Fluggastrechteverordnung Ende 2022 entstanden ist, weil Ihr Flug im Juli 2022 annulliert wurde, beginnt die Verjährung Ende 2022 und endet mit Ablauf des Jahres 2025.

Am besten beauftragen Sie eine spezialisierte Anwaltskanzlei wie LOIBL LAW. Im Vorfeld können Sie, wenn Sie bspw. von einer Flugverspätung betroffen sind, Beweise sammeln, indem Sie im Flughafen die Warteschlage filmen, Fotos machen, die Anzeigetafel der Flüge filmen oder fotografieren, um die Verspätung zu dokumentieren. Ebenso hilfreich ist es, bei einer Flugverspätung die Ankunftszeit am Ankunftsflughafen festzuhalten.

Wenn ein Koffer mehr als 21 Tage verspätet ist, gilt er als verloren. Sofern ein Koffer ganz verloren geht, also Sie ihn nicht mehr erhalten, beträgt die maximale Entschädigung 1.385 Euro pro Passagier oder Passagierin. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Zeitwert des Koffers und des Inhalts. Pro Jahr kann eine Wertminderung von 10 bis 30 Prozent berücksichtig, d. h. abgezogen werden.

Sie müssen die Verspätung sofort am Flughafen am sog. Lost & Found-Schalter melden und sich das sog. PIR-Formular (Property Irregularity Report) ausfüllen und aushändigen lassen. Die Meldung müssen Sie innerhalb von 7 Tagen nach Ankunft machen. Innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks müssen Sie eine Schadensanzeige an die Fluglinie inkl. PIR-Formular und Belegen für etwaige Ersatzkäufe vornehmen. Kommt Ihr Koffer zusätzlich beschädigt an oder es fehlen Dinge, melden Sie die Beschädigung bzw. den Teilverlust der Fluglinie schriftlich innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt des Gepäcks.

Stellen Sie fest, dass Ihr Koffer nach dem Flug beschädigt oder kaputt gegangen ist, sollten Sie die Fluggesellschaft umgehend darüber in Kenntnis setzen, indem Sie den Schaden durch das PIR-Formular melden und den Schaden anhand von Fotos dokumentieren.

Den Wert des Koffers müssen Sie anhand von Belegen nachweisen. Da Sie eine sog. Schadenminderungspflicht haben, muss es der Airline gestattet sein, den Koffer reparieren zu lassen.

Wenn die Airline Sie auffordert, den Koffer zur Reparatur irgendwo hinzubringen, dann müssen Sie dies erst einmal akzeptieren.

Wenn Sie den Koffer jedoch schnell wieder benötigen, da Sie häufig eine Geschäftsreise unternehmen, dann brauchen Sie eine Reparatur nicht abwarten. Sie müssen dies jedoch gegenüber der Airline einwenden. Es kann sein, dass die Airline von sich aus einen Ersatzkoffer anbietet. Die Wahl zwischen Reparatur und Ersatzkoffer liegt hier beim Reisenden. Sie müssen als Reisender dies jedoch nicht hinnehmen und können darauf bestehen, sich selbst einen neuen Koffer zu besorgen.

Einen neuen Koffer und Ersatz für zerstörte Kleidung kann sich ein Reisender dann kaufen, wenn das Gepäck auf dem Weg in den Urlaub beschädigt wurde – also die Reise erst noch vor einem liegt. Die Airline muss diese Auslagen erstatten. Aber Vorsicht – die Kosten für die Einkäufe müssen verhältnismäßig sein. Sie dürfen also keine Luxusausgaben tätigen.

Nach dem sog. Montrealer Übereinkommen (MÜ) können bis zu 1.400 EUR für den Koffer und den beschädigten Inhalt pro Person und nicht pro Gepäckstück erstattet werden. Die genaue Summe ergibt sich aus der Umrechnung des Euro zu den sogenannten Sonderziehungsrechten nach dem Montrealer Übereinkommen.

Neupreise erstatten die Airlines nur für nachweislich neue Gegenstände. Für gebrauchte Dinge werden der Zeitwert oder pauschale Tagessätze angesetzt. Wertsachen wie Schmuck, Geld oder Laptops sind von der Haftung ausgenommen. Diese Dinge sollten Sie, ebenso wie persönliche Medikamente, im Handgepäck mitnehmen.

Zusätzlich zur Entschädigung nach dem Montrealer Übereinkommen können Sie ggfs. von Ihrem Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises verlangen.

Bei Gepäckverlust und/oder einer Kofferbeschädigung sollten Sie schon am Flughafen die Airline in Kenntnis setzen, indem Sie die Verspätung und/oder die Schäden mittels PIR-Formulars anzeigen und melden.

Bewahren Sie zudem den Gepäckaufkleber vom Check-in als Nachweis auf, um den Zusammenhang zwischen Ihrem Flug und dem Gepäckstück nachweisen zu können.

Sie müssen folgende Fristen beachten:

  • Verlorenes oder beschädigtes Gepäck: Schadensmeldung innerhalb von 7 Tagen schriftlich bei der Airline.
  • Gepäckverspätung: Meldung am Flughafen oder spätestens 21 Tage nach Eintreffen des Gepäcks schriftlich bei der Airline.

Diese Fristen gelten auch für Pauschalreisende, allerdings müssen sie den Verlust oder die Beschädigung dem Reiseveranstalter melden. Außerdem sollten auch Pauschalurlauber ein PIR-Formular ausfüllen.

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