Coaching-Angebote in den Socialen-Medien finden sich im Überfluss. Die Angebote werden mit unseriösen Versprechen , mit schnellem Erfolg für einen Geldsegen und dem Status zu einem Experten zu werden.

Bspw. wirbt WBB auf Instagram damit, nach dem Online-Coaching mit drei Stunden Arbeit bis zu 4.000 EUR verdienen zu können.

Es gibt zahlreiche Online-Coaching-Anbieter wie,

  • CopeCart,
  • Digistore24,
  • WBB – We build brands und viele mehr.

Was sind Online-Coaching-Anbieter und wie gehen Sie vor?

CopeCart ist ein digitaler Marktplatz, auf dem Coachings auch andere digitale Produkte unterschiedlicher Art angeboten werden. Verwirrend und für die Interessenten von Coaching-Angeboten ist, dass der Coaching-Vertrag nicht mit dem „Coach“ oder anderen Gesprächspartner, sondern mit CopeCart selbst geschlossen wird.

CopeCart arbeitet zudem mit dem Inkasso-Büro Diagonal Inkasso zusammen und führen die Inkassoverfahren für CopeCart.

Die gleiche Vorgehensweise ist bei Digistore GmbH an der Tagesordnung.

Was sowohl CopeCart als auch Digistore GmbH gemein haben ist, dass beide nicht über die Zulassung nach dem FernUSG besitzen, sodass die Verträge nichtig sind.

Digistore GmbH verweist beim Widerruf der Verträge darauf, dass die Widerrufsfrist abgelaufen sei und verweist auf die sog. „Checkbox“ ihrer Bestellseiten.

Wichtig:

Die Checkbox von Digistore ist in der Regel unwirksam. Warum?

  • Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Belehrung der Verbraucher,
  • Widerrufsbelehrungen in den Digistore-AGB sind unwirksam,
  • Widerrufsbelehrungen in den AGB von Digistore umfasst alle möglichen Verträge, sodass der Verbraucher nicht richtig aufgeklärt ist,
  • Checkbox gilt nur für digitale Produkte – Coaching-/Mentoring-Verträge sind keine reinen digitalen Produkte (Bestandteil des Coachings sind sog. Live-Calls),
  • Widerrufsrecht bei Dienstleistungen erlischt nur nach vollständiger Erfüllung, dies erst nach Ablauf der „Vertragszeit“ – deshalb erlischt Widerrufsfrist nicht.

Um welche Vertragsart handelt sich beim Online-Coaching?

Der sogenannte Coaching-Vertrag ist ein Dienstvertrag gem. § 611 BGB, ähnlich dem eines Unternehmensberaters, weil Dienste selbstständig und unabhängig ausgeübt werden und ein Erfolg nicht geschuldet war.

Nichtigkeit und Angreifbarkeit des Coaching-Vertrages – warum?

  • Coaching-Anbieter verfügt nicht über die erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge.
  • Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung – Nichtigkeit wegen Wucher oder Sittenwidrigkeit.
  • Abschluss des Coachingvertrag als Verbraucher per Fernkommunikationsmittel – Widerrufsfrist von 14 Tagen (ohne Aufklärung bis zu 1 Jahr).

Aktuelles Urteil des LG München I – Coachingvertrag Kryptowährung

Das Landgericht München I hat am 15.01.2025 – Az. 44 O 16944/23 – ein aktuelles Urteil zum Thema Coaching-Vertrag gefällt und geurteilt, dass eine Kundin von einer Betreiberin einer Plattform für Online-Coaching die Rückzahlung von 1.500 Euro verlangen kann.

Zudem sei der Online-Coaching Vertrag nichtig.

In diesem Urteil ging es darum, dass die Klägerin in den Sozialen Medien auf einen Online-Kurs zum Thema Kryptowährung aufmerksam geworden ist. Sie klagte auf Rückzahlung und Feststellung, dass Sie nicht mehr an den Vertrag gebunden ist. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerbslos.

Der beklagte Anbieter war der Meinung, dass das FernUSG nicht anwendbar sei, da das Gesetz nicht anwendbar sei.

Die Klägerin habe den Vertrag als Existenzgründerin geschlossen, als Unternehmerin im Sinn des § 14 BGB und nicht als Verbraucher(in). Zudem hätte sie auf ihr Widerrufsrecht verzichtet.

Das FernUSG bietet vor Anbietern von Online-Coaching-Verträgen Schutz, die weder von staatlicher Seite geprüft wurden noch von den Interessierten überprüft werden können.

Das Gericht stellte fest, dass zwar die Klägerin zu Beginn der Vertragsanbahnung nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt wurde, dies jedoch zweitrangig sei, die Plattformbetreiberin den Fernunterricht angeboten habe, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen, das FernUSG anwendbar sei und der Vertrag deshalb nichtig ist.

Die Schutzwürdigkeit der Kläger sei nicht geringer als der eines Verbrauchers, sodass der Anspruch auf Rückzahlung der 1.500 EUR Kursgebühr besteht.

Kann man Coaching-Verträge angreifen?

Ein ganz klares Ja!

Die Coaching-Verträge sind rechtlich angreifbar. In den allermeisten Fällen erfolgt nach dem Rücktritt/Widerruf des Vertrages die vollständige Rückabwicklung.

Sofern weder ein Rücktritt noch ein Widerruf möglich ist, kann der Coaching-Preis gesenkt werden und ein vorzeitiger Ausstieg (durch Aufhebungsvertrag) vereinbart werden.

Die in diesem Beitrag beispielhaft aufgezeigten Urteile belegen, dass die allermeisten Coaching-/Mentoring-Verträge nichtig sind.

Bei den Online-Coaching-Verträgen und Angeboten handelt es sich um Seminare, Lehrgänge, Kurse, die nicht ausschließlich in Präsenzform stattfinden, können in den Anwendungsbereich des sog. Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) fallen und deshalb besonders strengen Vorschriften unterliegen.

Ein Fernunterricht i.S.d. FernUSG bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Fehlt die erforderliche Zulassung, sind die Verträge rechtsunwirksam.

Urteile zum Online-Coaching

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 18.12.2024 – Az. 2 U 123/24

Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag mit der Helfenstein-Consulting GmbH nichtig war, weil der Anbieter nicht die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG besaß. Der Kunde des Online-Anbieters musste die Coaching-Gebühren nicht bezahlen.

Landgericht Stade, Urteil vom 18.08.2022 – Az. 3 O 5/22

Auch hier stellte das Gericht die Sittenwidrigkeit der Verträge fest. Der Coaching-Vertrag umfasste einen Preis von 31.416,00 EUR. Hier hatte der Coaching-Anbieter auf Zahlung geklagt und verloren.

Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom  18.12.2023 – Az. 13 O 2839/23

Der Coaching-Kunde wurde telefonisch kontaktiert, ein unverbindliches Gespräch, dass sich so entwickelte, dass der Kunde einen Link erhielt und dann den Coaching-Vertrag abgeschlossen hat – CopeCart.

Das Gericht stellte wegen der fehlenden Zulassung nach dem FernUSG die Nichtigkeit des Vertrages fest. Der Kunde konnte die Zahlung von 21.420,00 EUR zurückfordern, weil der Coaching-Anbieter die Zahlung ohne Rechtsgrund erhalten hat.

Landgericht (LG) Hamburg, Urteil vom 19.07.2023 – Az. 304 O 277/22

Auch in diesem Verfahren stellte das Gericht fest, dass einem Coach steht gegenüber einem Teilnehmenden kein Zahlungsanspruch aus einem „Coaching“-Vertrag zu, wenn dieser Vertrag nichtig ist. Dies kann der Fall sein, wenn es sich bei dem Angebot des Coachs um einen Fernunterrichtsvertrag handelt, für den der Coach nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügt.

Zudem stellte das Gericht fest, dass die Qualität des Coachings nicht geeignet war, die in der Werbung des Coaching-Anbieters beworbenen „horrenden Gewinne“ zu erzielen.

Amtsgericht (AG) Vechta, Urteil vom 20.01.2025, Az.: 11 C 464/24

Hier stellte das Gericht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung fest, deswegen sah es den Coaching-Vertrag als nichtig an. Zudem erklärte das Gericht, dass der Vertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft sittenwidrig sei.

Amtsgericht München, Urteil vom 02.10.2024 – Az. 242 C 14872/24

Das Amtsgericht München verurteilte CopeCart zur Rückzahlung des Coaching-Honorars von 3.568,81 EUR. Wegen der fehlenden Zulassung nach dem FernUSG sah das Gericht den Coaching-Vertrag als nichtig an

Landgericht Bochum, Urteil vom 03.12.2024 – Az. I-3 O 101/24

Das Gericht urteilte, dass der Coaching-Vertrag wiederum wegen der fehlenden Zulassung nach dem FernUSG nichtig sei und verurteilte den Anbieter zur Rückzahlung des Coaching-Honorars in Höhe von 5.800,00 EUR.

Landgericht Göttingen, Urteil vom 08.11.2024 – Az. 4 O 130/24

Wiederum urteilte ein Gericht, dass der Coaching-Vertrag wegen der nicht vorhandenen Zulassung nach dem FernUSG nichtig sei und das Honorar, was der Coaching-Anbieter in Höhe von 14.245,02 EUR verlangte, zurückzahlen musste.

Stellungnahme:

Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass die Coaching-Anbieter sittenwidrige Verträge schließen, die mit entsprechenden Rechtsmitteln angefochten und zu Fall gebracht werden können.

Die allermeisten Online-Anbieter von Coaching-, Mentoring- und anderen Seminaren und/oder Kursen verspricht einen übertriebenen Erfolg, welche nicht realistisch ist und zudem verfügen die Anbieter nicht über eine Zulassung nach dem FernUSG.

Das aktuelle Urteil des LG München I zeigt, dass die Verträge der Online-Coaching-Anbieter angreifbar sind und das Argument, dass das FernUSG nur für Verbraucher gilt, nicht für Kunden/Interessenten für Online-Coaching, weil diese ja sich selbstständig machen möchten, nicht greift und die Verträge insbesondere deshalb unwirksam sind.

Die Rechtslage ist in der Praxis so, dass in den allermeisten Fällen und bei derartigen Verträgen viele rechtliche Ansatzpunkte bestehen, die den Ansprüchen der Online-Coaching-Anbieter entgegengehalten werden können und welche den Anspruch auf Rückzahlung ermöglichen.

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Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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