Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 3.2.2022, Aktenzeichen: 17 Ca 11178/21 entschieden, dass ein Arbeitgeber (Musical-Betrieb) ein 2G-Modell im Betrieb rechtmäßig ist und gegenüber einer Musical-Darstellerin wegen fehlender Corona-Impfung kündigen darf.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Eine Darstellerin hat zwei Arbeitsverträge mit verschiedenen Veranstaltern für die Proben und die Beschäftigung in einem Musical geschlossen.

Vor Vertragsbeginn haben die Arbeitgeberinnen von erfahren, dass die Darstellerin nicht gegen Corona geimpft war und haben eine Kündigung der jeweiligen Verträge ausgesprochen. Das Angebot der Darstellerin, sie werde täglich Testnachweise vorlegen, wurde mit dem Argument, dass dies zu viel Aufwand für die Arbeitgeberinnen sei, abgelehnt.

Die Darstellerin erhob Kündigungsschutzklage gegen die Kündigungen.

Das Arbeitsgericht Berlin stellte nun fest, dass die Kündigungen rechtmäßig erfolgt sind und die Arbeitsverhältnisse somit beendet wurden.

Entscheidung des Gerichts:

– Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungen nun für wirksam erachtet.

– Festgestellt wurde, dass kein Unwirksamkeitsgrund nach § 612a BGB (Bürgerliches Gesetzbuches) vorliegt.

§ 612a BGB besagt,

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin enthielt folgende Feststellung zur Wirksamkeit der Kündigung:

  • Die persönliche Haltung der Klägerin, der Darstellerin, zur Corona-Schutzimpfung sei nicht tragendes Motiv für die Kündigung gewesen.
  • Ein Arbeitgeber könne aufgrund seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit das „2G-Modell“ als allgemeingültiges Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze im Betrieb durchsetzen.
  • Auch wenn dies mit der höchstpersönlichen Entscheidung der Darstellerin, sich nicht impfen zu lassen, unvereinbar sei, liege trotzdem keine Maßregelung vor.
  • Auch liege kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor, so das Gericht. Die Wahl zur Einführung des „2G-Modells“ im Betrieb sei auch nicht willkürlich.
  • Es sei vielmehr so, wenn die Darstellerin täglich einen negativen Corona-Test vorlege, werden die Betriebsabläufe stärker beeinträchtigt.
  • Zudem bestehe vorallem wegen der strengeren Quarantäneregelungen für nicht geimpfte Personen ein höheres Risiko für einen Arbeitsausfall.
  • Von Arbeitgeberrinnen kann nicht verlangt werden, ein Schutzkonzept umzusetzen, das einen höheren Kosten- und Personalaufwand verursache.
  • Im Wege der Abwägung und der zu berücksichtigenden Umstände ist neben der unternehmerischen Handlungsfreiheit der Arbeitgeberinnen auch die körperliche Unversehrtheit der übrigen Belegschaft von entscheidender Bedeutung, so das Arbeitsgericht.

Lesen Sie hierzu unseren Beitrag Arbeitsrecht – Impfpflicht – Kündigung !

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Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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