In Deutschland stehen in den nächsten Jahren viele Betriebsinhaber/-haberinnen vor einer großen Aufgabe – die Unternehmensnachfolge.
Demografie, Bürokratie und Konjunkturschwäche verschärfen die Lage bei der Nachfolge im Mittelstand.
Bei der Unternehmensnachfolge spielen neben wirtschaftlichen, vorallem rechtlichen und steuerlichen Punkten in der Regel auch familiäre und soziale Aspekte eine große Rolle.
Immer mehr Firmengründer und -Inhaber entscheiden sich aus den genannten Gründen für einen strukturierten M&A-Prozess mit Unterstützung durch einen qualifizierten externen Partner.
LOIBL LAW – Ihre Experten im Bereich der Unternehmensnachfolge!
Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick hinsichtlich der Unternehmensnachfolge und den Aspekten des Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Familienrecht und Steuerrecht.
Inhalt:
- Was ist Unternehmensnachfolge
- Unternehmensnachfolge durch Erbschaft
- Unternehmensnachfolge durch Schenkung
- Unternehmensverkauf
- Stichwort – Verantwortungseigentum (GmbH – VE)
Was bedeutet Unternehmensnachfolge?
Als Unternehmensnachfolge wird der Übergang eines Unternehmens oder Anteilen an einem Unternehmen vom Eigentümer an einen Nachfolger durch Erbschaft, Schenkung oder Verkauf verstanden
Auch die Geschäftsführung eines Unternehmens wird mit der Inhaber- bzw. Gesellschafterstellung bei der Unternehmensnachfolge auf den Nachfolger übertragen.
Unternehmensnachfolge ja, aber wie umsetzen?
Eine Unternehmensnachfolge kann im Wege der Schenkung, auf erbrechtlichem Wege oder durch Verkauf erfolgen.
Hier ergeben sich hinsichtlich der jeweiligen Möglichkeiten Vor- und Nachteile.
Unternehmensnachfolge per Erbschaft
Die Unternehmensnachfolge durch Erbschaft ergibt sich in der Regel aus dem Gesetz (gesetzliche Erbfolge) oder per Testament.
Stirbt der Unternehmer bzw. Gesellschafter, fällt das Unternehmen, das Betriebsvermögen und/oder die Anteile den Erben zu.
In rechtlicher Hinsicht ist eine derartige Unternehmensnachfolge nicht empfehlenswert.
Ratsam ist eine Unternehmensnachfolge, entsprechend vorbereitet, umgesetzt und begleitet wurde. Regelungen zu Lebzeiten verhindern langwierige und teure Erbstreitigkeiten.
Zu bedenken ist deshalb, dass eine gesteuerte und begleitete Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten einer rechtlichen Umsetzung in erbrechtlicher Hinsicht bedarf, um den Fortbestand des Unternehmens für den Erbfall zu sichern.
Möglichkeiten:
Die erbrechtliche Unternehmensnachfolge kann durch ein passendes Unternehmens-Testament geregelt werden. Zu bedenken sind,
- Erbeinsetzung oder Vermächtnis
- Enterbung, Pflichtteil, Pflichtteilsverzicht
- Ehegattentestament / Berliner Testament
- Betriebs-Sicherung durch Testamentsvollstreckung
Wichtig:
Die Übertragung von Unternehmensanteilen und/oder Betriebsvermögen auf eine Erbengemeinschaft sollte tunlichst vermieden werden, weil eine Erbengemeinschaft generell Streitpotenzial in sich birgt und deshalb die Nachfolge gefährdet ist.
Wichtig sind auch etwaige Pflichtteilsanprüche die mittels Pflichtteilsverzicht oder einer anderen Strategie, wie bspw.
- Pflichtteilsentzug,
- Schenkungen zu Lebzeiten
- Ausländisches Pflichtteilsparadies
- oder eine Stiftung?
Auch die Anordnung einer Testaments-Vollstreckung kann die Unternehmensnachfolge absichern, insbesondere, wenn minderjährige Erben im Raum stehen.
Wichtig:
In gesellschaftsrechtlicher Sicht ist zu prüfen, ob die Nachfolgeklausel im jeweiligen Gesellschaftsvertrag die angedachte und auch gewollte Erbrechtliche Nachfolge-Lösung zulässt. Hier sollte eine Änderung der Gesellschaftsform geprüft werden!
Die persönlichen Freibeträge spielen bei der erbrechtlichen Unternehmensnachfolge eine wichtige Rolle. Die Freigabe – auszugsweise – sind,
- Ehegatte, Steuerklasse I – 500.000 EUR
- Kinder, Stiefkinder, Steuerklasse I – 400.000 EUR
- Enkelkinder, Steuerklasse I – 200.000 EUR
- Geschwister, Steuerklasse II – 20.000 EUR
- Lebensgefährte, Steuerklasse III – 20.000 EUR
Zu beachten ist, dass hinsichtlich des Betriebs-/Unternehmensvermögen eine „Steuerbefreiung“ geschaffen wird, um das Unternehmen wegen der Nachfolge nicht wirtschaftlich zu belasten bzw. zu ruinieren.
Steuerbefreiung bei der Unternehmensnachfolge?
Die Übertragung von Vermögenswerten im Rahmen der Unternehmensnachfolge bspw. durch Erbschaft oder Schenkung unterliegt in Deutschland speziellen steuerrechtlichen Regelungen.
Die Regelungen hierfür finden sich im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz – kurz ErbStG.
Hinsichtlich betrieblicher Vermögenswerte finden sich im Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetz spezielle Erleichterungen, die unter Umständen zu einer vollständigen Steuerbefreiung führen.
Eine Beschränkung der Vergünstigungen auf bestimmte Unternehmensformen gibt es nicht, sodass jede Gesellschaftsform, wie auch Einzelunternehmern und Kapitalgesellschaften davon profitieren können.
Zu unterscheiden ist zwischen betriebsnotwendigem Vermögen und solchen Vermögenswerten, die für die eigentliche Unternehmenstätigkeit weniger relevant sind. Diese Differenzierung erfolgt anhand eines mehrstufigen Systems und sollte rechtlich betreut werden.
Die Ermittlung des begünstigten Betriebsvermögens erfolgt gem. § 13b ErbStG und auf zwei Wegen:
- Regelverschonung
- Bei der sog. Regelverschonung sind bis 85% steuerfrei.
- Erfolg per Gesetz automatisch – gilt für begünstigtes Vermögen unter 26 Mio. Euro.
- Restvermögen von 15% unterliegt der Besteuerung.
- Steuerfreie Vermögensübertragung auch bei individueller Vermögenszusammensetzung trotz schädlichem Verwaltungsvermögen möglich – Stichwort Freibeträge.
- Optionsverschonung
Bei der sog. Optionsverschonung sind 100% Steuerfreiheit möglich! Dies ist möglich, wenn
- das Verwaltungsvermögen weniger als 20 Prozent des gesamten begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.
Unternehmensnachfolge per Schenkung
Bei der Unternehmensnachfolge Innerhalb der Familie ist es ratsam diese im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge zu regeln.
Vorteile der Schenkung, sind, dass
- eine Schenkung mit Auflagen verbunden werden kann,
- viele Steuern gespart werden können.
Diese Nachfolgeregelung erfolgt zu Lebzeiten des Firmen-/Unternehmensinhabers/-Inhaberin, indem das Unternehmen bzw. Gesellschaftsanteile an den Nachfolger/die Nachfolger verschenkt werden.
Zu berücksichtigen sind hierbei etwaige Nießbrauchsvorbehalte/-rechte und Widerrufsrechte zu Gunsten des Schenkers.
Auch möglich ist eine Unternehmensweitergabe im Gegenzug erhält der übergebende Firmeneigentümer bestimmte Versorgungsleistungen.
Soweit im Rahmen einer familieninternen Unternehmensnachfolge die persönlichen Freibeträge der Nachfolger nicht ausreichen, ist auch hier an die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen von Betriebsvermögen zu denken.
Zudem sollten auch die Gesellschaftsvertrags-Regelungen nicht außer Acht belassen werden – hier ist insbesondere an eine Änderung der entsprechenden Klauseln im Gesellschaftsvertrag zu denken oder an die Änderung der Rechtsform des Unternehmens.
Weiter sind die,
- Pflichtteilsansprüche weiterer Angehöriger und
- Pflichtteilsergänzungsansprüche
zu berücksichtigen.
Unternehmensverkauf
Sofern das Unternehmen weder erbrechtlich noch durch Schenkung einer Nachfolge zugänglich gemachten werden soll, besteht die Möglichkeit das Unternehmen an Investoren oder Mitarbeiter im Rahmen eines Verkaufs zu übertragen.
Hier ist ein M&A-Prozess unumgänglich, sowohl in rechtlicher als auch in steuerlicher Hinsicht.
Als Käufer kommen vor allem strategische Investoren, wie Wettbewerber, oder Finanzinvestoren, wie Private Equity Gesellschaften, in Betracht.
Wichtig bei einem Unternehmensverkauf ist, dass im Vorfeld eine Prüfung/Bewertung des Unternehmens – sog. Due Diligence erfolgt.
Wichtig ist,
Zentrales Element des Firmenverkaufs ist dann der Unternehmenskaufvertrag.
Die Art und Höhe der Besteuerung hängt von zwei Faktoren ab,
- von der Gesellschaftsform ab und
- ob Asset Deal oder ein Share Deal vorliegt.
Zu bedenken ist aber auch, dass das Unternehmen an leitende Mitarbeiter oder langjährige Angestellte mit entsprechendem Wissen übertragen werden kann.
In der Regel zahlen die Mitarbeiter hierfür nur einen geringen oder keinen Kaufpreis.
Mit seinem Urteil vom 20. November 2024, Az. VI R 21/22 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass dies keine Einkommensteuer, sondern nur Schenkungsteuer auslöst, weil es sich nicht um eine Gegenleistung für erbrachte oder zukünftige Arbeitsleistungen handelt.
Der Zweck der Übertragung bestehe allein darin, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.
Stichwort – Verantwortungseigentum (GmbH – VE)
In Deutschland wird unter dem Stichwort „Purpose Economy“ eine neue sinnorientierte Wirtschaftsweise diskutiert.
Die Übertragung an Mitarbeiter in ein sogenanntes Verantwortungseigentum überführt
Der Begriff Verantwortungseigentum bezeichnet solche Unternehmen,
deren rechtliche Gestaltung eine sinnorientierte und nachhaltige Wirtschafsweise auf Anteilseigner-Ebene sicherstellt.
Die Unternehmen befinden sich dadurch in Verantwortungseigentum.
Ein „Verantwortungseigentümer“ ist,
ein Gesellschafter mit Stimm- und Teilhaberechten, aber ohne Ansprüche auf Gewinnausschüttung und Liquidationserlös.
Der Zweck des Unternehmens ist damit nicht in erster Linie die Vermögensmehrung der Gesellschafter, sondern die Selbstständigkeit des Unternehmens.
Hinweis:
In Deutschland gibt es derzeit zwei erfolgreich geführte Unternehmen dieser Art – Bosch und Carl Zeiss.
Der Vorteil für viele mittelständische Unternehmen liegt darin,
dass das Unternehmen nicht in die Hände nachfolgender Generationen von Familienmitgliedern gelegt wird, sondern stattdessen in eine Gemeinschaft von Gesellschaftern, die befähigt sind, das Unternehmen zu führen.
Die Gesellschafter fungieren als Treuhänder des Unternehmens auf begrenzte Zeit.
Auch die Beteiligung von Familienmitgliedern des abgebenden Unternehmers durch eine angemessene Gewinnbeteiligung ist nicht ausgeschlossen.
Der Nachteil liegt darin, dass die Gewinnansprüche begrenzt sind und ein Verkauf des Unternehmens ausgeschlossen wird.
Derzeit liegt ein Gesetzesentwurf zur Ergänzung des GmbH-Rechts vor, welche darin bestehen soll, eine Rechtsform, der GmbH-VE (GmbH im Verantwortungseigentum) zu verankern.
Unser Kanzlei-Team begleitet Sie als Unternehmer bei der Unternehmensnachfolge, von der Vorbereitung, der rechtlichen und steuerlichen Umsetzung, entsprechenden Änderungen der Gesellschaftsverträge, der Umsetzung und der Verhandlung sowie der vertragsrechtlichen Ausarbeitung im gesellschaftsrechtlichen wie auch im erb- und familienrechtlichen Bereich, um die Nachfolge Ihres Unternehmens sicherzustellen.
LOIBL LAW – die Rechtskanzlei, Ihre Experten im Gesellschafts- Erb-, Vertrags- und Steuerrecht!
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Über uns
Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.
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