Jeder kennt das, man freut sich auf die schönste Zeit des Jahres – die Urlaubszeit – sehnt den Urlaub herbei und erlebt, geht ins Reisebüro oder bucht online bei verschiedenen Portalen wie booking.com und dergleichen, verlässt sich auf Aussagen wie frisch renoviertes, auf den neuesten Stand gebrachtes Hotel, top Anlagen und erlebt dann ein Desaster.

Angekommen im Hotel, im Urlaubsort stellt man dann fest, das renovierte, auf den neuesten Stand gebrachte Hotel, die Hotelanlagen, entsprechen nicht den Aussagen des Reisebüros oder den Anpreisungen auf den einschlägigen Portalen, wo der Urlaub gebucht wurde.

Kann man hier den Reisevertrag kündigen und wer haftet, der Reiseveranstalter, das Reisebüro oder das Online-Portal?

Das Amtsgericht München hat nun ein entscheidendes Urteil – Urt. v. 08.09.2025, Az. 112 C 7280/25 – zu Gunsten der Verbraucher, der Reisenden gefällt und festgestellt, dass der Reiseveranstalter für Aussagen des Reisebüros, somit auch von Reisevermittlern, wie den Online-Portalen Check24, Expedia, Holidaycheck, Abin den Urlaub oder booking.com.

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Zunächst ist eines entscheidend! Es muss sich um eine Pauschalreise, eine von zwei Reiseleistungen handeln!

Warum ist das wichtig?

Das Pauschalreiserecht ist anwendbar, wenn die Buchung von zwei Reiseleistungen vorliegen, d.h. bspw. die Buchung von Flug und Hotelunterkunft.

Wichtige Infos zu Ihren Ansprüchen finden Sie auf unserer Website unter – Reiserecht

Grundlegendes zum Reiserecht

Reisevertrag stornieren/kündigen

Ein reisender kann den Pauschalreise-Vertrag jederzeit stornieren/kündigen, insbesondere dann, wenn die Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist.

Das Recht zur Stornierung/Kündigung steht dem Reisenden neben dem grundsätzlich bestehenden Recht zum Reise-Rücktritt zu.

Sofern die Pauschalreise ohne bestimmte Gründe storniert/gekündigt wird, steht dem Reiseveranstalter eine Entschädigung – sog. Stornogebühren – zu.

Dies ist im § 651h Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt,

Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

Wichtig:

Bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen steht dem Reiseveranstalter keine Entschädigung, keine Stornogebühren zu – § 651h Abs. 3 BGB.

Reisemangel / Reisebeeinträchtigung

Nach § 651l Abs. 1 BGB,

wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen,

darf ein Reiseveranstalter keine Stornogebühren verlangen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtig ist.

Nach § 651i BGB ist eine Pauschalreise mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dies gilt auch, wenn keine spezifische Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde, aber der übliche Nutzen der Reise beeinträchtigt ist.

Beispiele für Reisemängel sind,

  • Nicht erbrachte Leistungen – gebuchte Hotelkategorie liegt nicht vor,
  • Fehlerhafte Leistung – nichtgereinigte Hotelzimmer,
  • Fehlende zugesicherte Eigenschaft – zugesicherter Meerblick.

Wichtig!

Voraussetzung für die Feststellung eines Reisemangels ist, dass die tatsächlichen Reiseumstände wesentlich von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen – d.h. die Ist-Beschaffenheit weicht negativ von der Soll-Beschaffenheit ab.

Maßgeblich hierfür sind die Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung sowie ggf. zusätzliche Informationen im Reiseprospekt oder Aussagen, Anpreisungen des Reisebüros oder des Reisevermittlers.

Kein Reisemangel liegt vor, wenn

  • die Beeinträchtigung bloß unerheblich ist,
  • sie auf ein Verhalten des Reisenden oder unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.

Sachverhalt des Urteils des Amtsgericht München vom 08.09.2025

Der Reise wurde vom Reiseveranstalter verklagt, die Stornogebühren zu zahlen.

Der Reisende, der Beklagte buchte über ein Reisebüro eine Reise nach Ägypten für zwei Personen von 10.03.2025 bis 22.03.2025 zu einem Reisepreis von 1.915 Euro.

Die Reise beinhaltete u.a. einen Hinflug von München nach Hurghada sowie einen entsprechenden Rückflug. Gebucht wurde eine Übernachtung in einem Junior Suite Doppelzimmer mit All-Inclusive-Verpflegung im Hotel.

Die Klägerin, der Reiseveranstalter, war bei Abschluss des Pauschalreisevertrages nicht eingebunden. Bei der Buchung der Reise teilte der Mitarbeiter des Reisebüros dem Beklagten auf wiederholte Nachfrage mit, dass alle Zimmer des Hotels renoviert seien und die Buchung eines renovierten Hotelzimmers möglich sei.

Hiervon ging der Beklagte auch auf Grund der ihm von dem Mitarbeiter des Reisebüros zur Verfügung gestellten Beispielbildern von den Hotelzimmern aus. Diese waren mit dem Hinweis „Wohnbeispiel“ gekennzeichnet.

Der Beklagte gab gegenüber dem Mitarbeiter des Reisebüros an, dass er auf die Buchung eines renovierten Zimmers besonderen Wert legt.

Er, der Reisende, war schon öfter in Ägypten und weiß, dass die Hotelzimmer nicht immer renoviert sind und „abgeranzt“ aussehen.

Feststellung des Reisemangel

Nach Abschluss des Reisevertrages stellte der Beklagte zu Hause nach einer Internetrecherche fest, dass entgegen der Auskunft des Mitarbeiters des Reisebüros augenscheinlich nicht alle Zimmer des Hotels renoviert sind. Auf telefonische Nachfrage beim Reiseveranstalter, teilte diese mit, dass für den Beklagten kein renoviertes Zimmer gebucht ist und dies in dem gewählten Hotel auch nicht mehr ermöglicht werden kann.

Am 03.03.2025 „stornierte“ der Beklagte die Reise und die Klägerin übersandte dem Beklagten eine Stornorechnung in Höhe von 657 Euro.

Tatsächlich existierten in dem Hotel bereits einige renovierte Zimmer, diese waren jedoch bereits ausgebucht oder nicht buchbar.

In der Hotel- und Zimmerbeschreibung der Klägerin, die diese dem Beklagten bei Vertragsschluss übermittelte, wird zwischen renovierten und nicht renovierten Zimmern hingegen nicht unterschieden.

 

Haftet ein Reiseveranstalter für Aussagen von Reisebüros/Reiseveranstaltern?

Die Klägerin – die Reiseveranstalterin – brachte vor, dass ihr die Äußerungen des Mitarbeiters des Reisebüros nicht zuzurechnen seien und dass ein wirksamer Reisevertrag mit dem Reisenden zustande gekommen sei.

Auch sei der Umstand, dass Ausstattung, Größe, Lage und Komfort der beschriebenen Zimmerkategorie den Buchungen grds. entsprechen würde, kein kostenfreier Stornierungsgrund vorlag.

Der Mitarbeiter des Reisebüros versicherte dem Reisenden, dass alle Zimmer renoviert seien, und zeigte Beispielbilder aus dem Katalog des Reiseveranstalters.

Auf diesen Fotos war kein unrenoviertes Zimmer zu erkennen.

Nach der Buchung – vor Reisebeginn – recherchierte der Reisende im Internet und entdeckte, dass die Auskunft, dass ale Hotelzimmer renoviert seien, nicht stimmte.

Tatsächlich waren nicht alle Zimmer im Hotel renoviert. Der Reisende erkundigte sich telefonisch bei der Reiseveranstalterin und erhielt die Bestätigung, dass für ihn kein renoviertes Zimmer vorgesehen war und auch keines mehr zur Verfügung stand.

Hierauf kündigte der Reisende den Pauschalreisevertrag. Die Reiseveranstalterin übersandte ihm eine Stornorechnung.

Zurechnung der Angaben des Reisebüros

Die Beschaffenheitsvereinbarung über das gebuchte Hotelzimmer ist der Klägerin, der Reiseveranstalterin zuzurechnen.

Dem Reiseveranstalter sind grundsätzlich auch inhaltlich unzutreffende Erklärungen zuzurechnen, die ein Mitarbeiter eines Reisebüros, das für den Reiseveranstalter Reisen vermittelt, während des gesamten Auswahl- und Buchungsprozesses macht.

Sind wie vorliegend mündliche Erklärungen des Reisenden für den Inhalt seines Vertragsangebotes an den Reiseveranstalter maßgeblich, trägt der Reiseveranstalter das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung des Angebots durch das vermittelnde Reisebüro.

Grds. bedeutet dies,

werden im Reisebüro oder von anderen Reisevermittlern bestimmte Wünsche äußert und diese im Rahmen der Buchung zugesichert, gelten diese Absprachen als Bestandteil des Vertrags mit dem Veranstalter.

Auch umfasste die Vereinbarung im Reisebüro Beispielbilder auf denen unrenovierte Hotelzimmer nicht zu erkennen waren, sodass kein Widerspruch zur offiziellen Leistungsbeschreibung der Reiseveranstalterin vorlag. Auch wurde die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros nicht ins Blaue hinein abgegeben.

Da die vereinbarte Beschaffenheit nicht eingehalten worden sei, konnte die Pauschalreise wirksam gekündigt werden.

Die Reiseveranstalterin hat somit keinen Anspruch auf Zahlung der Stornogebühren.

Die Reiseveranstalterin müsse sich die unzutreffenden Angaben des Reisebüros zurechnen und gegen sich gelten lassen.

Feststellungen des Amtsgerichts zu Reisemangel und Kündigungsrecht

Das Gericht stellte fest, dass der geschlossene Reisevertrag wirksam nach §§ 651 i Abs. 3 Nr. 5 BGB, 6511 Abs. 1 S. 1 BGB vor Reiseantritt gegenüber der Reiseveranstalterin, der Klägerin gekündigt wurde.

Zudem wurde ausgeführt, dass die Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt. Die Pauschalreise beinhaltete nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit.

Das gebuchte Hotelzimmer habe nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprochen. Der Mann habe ausdrücklich ein renoviertes Zimmer verlangt, eben weil er bereits schlechte Erfahrungen gemacht hatte.

Hierbei handelt es sich um eine sog. Beschaffenheitsvereinbarung, die Teil des Reisevertrags geworden ist.

Das Gericht stellte abschließend fest, dass die Klägerin, die Reiseveranstalterin keinen Anspruch auf Zahlung der Stornogebühren hat.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Aussagen, Zusagen von Reisebüros und ebenso von Reisevermittlern haben Bestand und sind Teil des Reisevertrages. Im Falle von Abweichungen müssen diese nicht hingenommen werden. Eine Kündigung und/oder Reisepreisminderung unterliegt jeweils der Einzelfall-Prüfung.

LOIBL LAW – die Rechtskanzlei, Ihre Experten im Reiserecht!

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Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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