LOIBL LAW hilft schnell und unkompliziert!

Das Landgericht (LG) Köln – Urteil vom 15.05.2025, Az. 6 S 114/23 – hat Netflix zur Rückzahlung des Entgelts verurteilt, welche durch die unwirksamen Preiserhöhungen gefordert wurden.

Die Allgemeine Geschäftsbedingungen von Netflix sahen eine Preiserhöhung – dies aufgrund eines sog. Pop-Up-Fensters – vor, jedoch keine Preissenkungen.

Konkret betroffen ist das monatliche Nutzungsentgelt für die Jahre 2019 bis 2022.

Wichtig ist,

  • dass Netflix die Preiserhöhungen für die Jahre 2017, 2019 und 2022 zu Unrecht vorgenommen hat,
  • die Preiserhöhungen unwirksam sind,
  • Netflix darf Preise künftig nicht mehr einseitig erhöhen.

Sachverhalt der Entscheidung des LG Köln

Der Kläger hatte ein Netflix-Abo für eine monatliche Gebühr in Höhe von 11,99 EUR abgeschlossen.

Der Streaming-Anbieter Netflix erhöhte dann sukzessive in den Jahren 2017, 2019 bis 2022 die Preise bis zur monatlichen Gebühr von 17,99 EUR.

Die Preiserhöhungen wurden den Abo-Nehmern wie dem Kläger nicht konkret mitgeteilt, Netflix bediente sich für die Preiserhöhungen eines sog. Pop-up-Fenster mit dem Hinweis, eingekleidet in ein Textfeld, in welchem es hieß

„Am … wird Ihr monatlicher Preis auf … erhöht. Wir aktualisieren unsere Preise, um Ihnen noch mehr großartige Unterhaltung zu bieten.“

Der Kläger als Netflix-Kunde hatte zwei Möglichkeiten, entweder der „Preiserhöhung zustimmen“ durch Anklicken eines „Buttons“ oder ein Downgrade seines Abos hinnehmen. Ohne  die Entscheidung für eine dieser Möglichkeiten hätte der Kläger Netflix nicht mehr nutzen können.

Der Kläger wollte die Preiserhöhung nicht hinnehmen und forderte Netflix zur Rückerstattung auf. Dies ohne Erfolg. Daraufhin erhob er Klage vor dem zuständigen Amtsgericht mit dem Antrag auf Feststellung, dass die Preiserhöhungen unwirksam waren und das zu viel gezahlte Entgelt von Netflix zurückzuerstatten ist.

Vor dem AG hatte er damit aber keinen Erfolg, es wies die Klage ab – Urt. v. 26.05.2023, Az. 154 C 225/22).

Entscheidung des Landgerichts Köln

Der Kläger hatte vor dem Amtsgericht die Klage verloren. Das Amtsgericht sah den Vortrag der Beklagten, also von Netflix als ausreichend an. Netflix hat vorgetragen, dass ein Vertrag über die Preisänderungen zustande gekommen sei.

Der Kläger wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren und legte Berufung ein.

Das Landgericht Köln gab dem Kläger recht.

Das Gericht stellte fest, dass keine Änderungsverträge über die jeweiligen Preiserhöhungen zustande gekommen sind. Netflix hat zwar dem Kunden einen Button mit einer Aufschrift „Preiserhöhung zustimmen“ reicht nicht aus, um eine wirksame Zustimmung des Kunden zu erhalten. Die Schaltfläche stellt ein Angebot zum Abschluss eines Änderungsvertrages dar.

Der Kunde müsste jedoch selbst entscheiden können, ob er dem zustimmt oder nicht. Dadurch, dass bei der von Netflix bereitgestellten Schaltfläche und dem Pop-up-Fenster der Text – Am … wird Ihr monatlicher Preis auf… erhöht – vorgegeben wurde, stand die Preiserhöhung bereits fest und hing nicht mehr vom Willen des Netflix-Nutzers ab.

Auch der Einwand der Beklagten, also von Netflix, in anderen Entscheidungen, wie die des OLG Dresden vom 11.12.2019 Az. 4 U 1680/19 oder des OLG Schleswig vom 26.02.2020, Az. 9 U 125/19 und der Wirksamkeit von Vertragsänderungen durch Anklicken einer Schaltfläche in einem „Pop-up“-Fenster erteilte das Landgericht Köln eine klare Absage, weil die Sachverhalte nicht vergleichbar sind.

Die Entscheidungen des OLG Dresden und des OLG Schleswig betrafen die Änderung der Nutzungsbedingungen eines kostenlosen sog. Sozialen Netzwerks, im Sachverhalt des Urteils des Landgericht Köln liegt mit Netflix ein kostenpflichtiger Streaming-Anbieter vor und die gewünschte Änderung betrifft die vertragliche Hauptpflicht des Kunden, nämlich dessen Zahlungspflicht.

Zudem kann sich Netflix auch nicht auf die Nutzungsklausel seiner AGB und einer dadurch erfolgten Preis-/Vertragsanpassung berufen, weil diese Klausel gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoße.

Die Klausel verstoße gegen das Gebot von Treu und Glauben und halte einer sog. AGB-Kontrolle nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht stand. Die Klausel ist unangemessen und benachteilige die Netflix-Kunden als Verbraucher, weil die Klausel zwar Preiserhöhungen vorsieht, jedoch keinerlei Preissenkungen.

Der Rückerstattungsanspruch für die Jahre 2017 und 2018 sind verjährt. Die Verjährung beginnt nach §§ 195, 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährung beträgt 3 Jahre.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Revision hat das Landgericht nicht zugelassen.

Auswirkungen des Urteils für betroffene Netflix-Nutzer 

Das Urteil des Landgerichts Köln begründet zunächst nur einen Anspruch für den dortigen Kläger und nicht für andere Netflix-Nutzer, die ebenso betroffen sind.

ABER – da der Sachverhalt in der Regel ähnlich ausgestaltet ist, haben andere betroffene Netflix-Nutzer ebenso einen Anspruch auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Entgelte. Zudem können sich Betroffene auf das Urteil berufen.

Voraussetzung ist grds. dass das Netflix-Abo zu einem niedrigeren Preis abgeschlossen wurde und keinerlei Preiserhöhung wirksam zugestimmt wurde.

Wichtig:

Die Entgelte für die Jahre 2017 und 2018 können nicht mehr zurückgefordert werden, da diesbezüglich die Verjährung eingetreten sein dürfte.

Die Verjährung beträgt nach § 195 BGB grds. drei Jahre und beginnt nach § 199 BGB mit Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.

Was können Betroffene jetzt tun – wie einen Anspruch prüfen?

  • Prüfen Sie den Ablauf seit Abschluss Ihres Abos, d.h. wann erfolgte der Abschluss, zu welchem Preis und hat sich der Preis in den vergangenen Jahren erhöht.
  • Prüfen Sie die monatlichen Zahlungen der letzten Jahre. Gibt es einen Unterschied bei der Zahlung bei Abschluss des Abos und in den letzten Jahren.
  • Überlegen Sie, ob Sie einer Preiserhöhung zugestimmt haben. Ist während der letzten Jahre, Monate bei Ihnen auch ein sog. Pop-up-Fenster erschienen, welches Sie anklicken sollten – wenn ja, dann besteht die sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass Ihnen eine Rückforderung zusteht.

Fordern Sie Netflix zur Rückerstattung auf, indem Sie unser kostenloses Forderungs-Schreiben nutzen – welches Sie hier runterladen können.

Mit LOIBL LAW die Rückerstattung gegen Netflix geltend machen!

Kostenloses Muster-Schreiben

Mit dem kostenlos zur Verfügung gestellten Muster-Schreiben können Sie Ihre Ansprüche gegenüber Netflix geltend machen.

Hinweis:

Fügen Sie die entsprechenden Werte in die Lücken des Schreibens ein.

Um den Rückforderungsbetrag berechnen zu können, benötigen Sie folgende Unterlagen,

  • Abschluss Netflix-Abo mit monatlicher Gebühr,
  • Abbuchung der Netflix-Gebühr.

Das Muster-Schreiben ist zur freien Verwendung und ohne Gewähr auf Vollständigkeit! 

Berechnung des Rückforderungsbetrages:

  1. Nehmen Sie den Grundpreis von Netflix (Zeitpunkt des Abschlusses des Abos) und die jeweiligen Beträge nach Erhöhung. Den Differenzbetrag des jeweiligen Monats addieren Sie zu einem Gesamtbetrag.
  2. Vergleichen Sie Ihre Zahlungen mit dem ursprünglich vereinbarten Preis. Addieren Sie die Differenz und tragen Sie diese in das Schreiben ein.

Beispiel-Rechnung:

  1. Gebühr bei Abschluss des Netflix Abos, bspw. Jan. 2022 – 10 € pro Monat x 12 Monate – 120 € pro Jahr.
  2. Preiserhöhung ab Januar 2023 um 2 € pro Monat – 2 € x 12 Monate – 24 €
  3. Preiserhöhung ab Januar 2024 um 4 € pro Monat – 4 € x 12 Monate – 48 €

Der Rückforderungsbetrag beträgt somit 72 EUR.

Wichtig:

  • Senden Sie das Rückforderungs-Schreiben per Einwurf-Einschreiben an Netflix, sowie vorab per Mail.
  • Bewahren Sie den Sendebeleg durch die Post zu Beweiszwecken auf.

 

Sie finden das Muster-Schreiben zum Download am Ende des Beitrags als PDF-Download.

Wir würden uns über eine positive Bewertung für den Beitrag und das kostenlose Muster-Schreiben freuen und bedanken uns im Voraus.

Bewertungen können Sie hier abgeben:

  • Hier der Link zu Trustpilot
  • Hier der Link zu Google – Einfach rechts unter den Kanzleibildern bei Bewertungen/Rezensionen (neben den Sternchen) – klicken und die Bewertung abgeben.
  • Hier der Link zur Facebook 
  • Plattform anwalt.de können Sie hier klicken – Profil RA Loibl

LOIBL LAW – die Rechtskanzlei, Ihre Experten im Vertragsrecht!

WIR beraten Sie in allen Fragen und Angelegenheiten des Vertragsrechts, des IT- und Datenschutzrecht.

Wir beraten Sie bundesweit. Sie erhalten bei uns eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen. WIR handeln schnell, unkompliziert und lösungsorientiert. Unser Ziel, Ihre Rechte Sichern und schützen!

Sie können sich jederzeit unverbindlich unter 0991/38306131, per E-Mail mail@loibl-law.de oder WhatsApp-Business unter 099138306131 oder über die weiteren Kontaktmöglichkeiten auf unserer Website www.loibl-law.de mit der Online-Chat-Funktion melden.

Weitere Infos und Antworten finden Sie auf unserer Website.

Zudem sind wir auf verschiedenen Social-Media-Accounts und auf anwalt.de vertreten.

Ihr Team von LOIBL LAW!

Musterschreiben Netflix Rückforderung

Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

Sie haben Fragen?

Reden Sie mit uns, wir helfen Ihnen und freuen uns auf Ihre Nachricht.

    zwölf − fünf =