Nunmehr stärkt der Europäische Gerichtshof (EuGH) die glücklosen Spieler und gibt Ihnen Hoffnung auf Rückzahlungen der Spielverluste – EuGH, Urteil vom 16.04.2026, Az. C-440/23.

Bereits mit unserem Beitrag,

BGH stärkt Rechte von Spielern, Entscheidung gegen Sportwett-Anbieter und Online-Casinos – Rückforderung von Spielverlusten – lesen Sie hier

haben wir die Ansicht des Bundesgerichtshofes dargelegt,

  • dass die Betreiber von Online-Casinos die Zahlungen der Spieler ohne Rechtsgrund erlangt haben, weil ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 vorlag und
  • dass die Online-Casino-Betreiber zum maßgeblichen Zeitpunkt des Angebots der Sportwetten nicht über die erforderliche Konzession nach § 4 Abs. 5, § 10a GlüStV 2012 verfügt haben und
  • der Rückforderungsanspruch ergebe sich aus Bereicherungsrecht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB.

Sachverhalt der Entscheidung

Grundlage des Urteils war der Fall eines Spielers aus Deutschland.

Der Spieler aus Deutschland nahm zwischen dem 5. Juni 2019 und dem 12. Juli 2021 die Dienstleistungen (Automatenspielen und Wetten auf Lotterieziehungen) der Beklagten – zwei maltesische Online-Glücksspielanbieter – des Ausgangsverfahrens in Anspruch.

Zwar war das maltesische Gericht der Ansicht, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Spieler und den Online-Casino-Anbietern als die Beklagten des Ausgangsverfahrens nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des betreffenden Vertrags dem maltesischen Recht hätte unterliegen sollen.

Dennoch findet nach den Angaben des vorlegenden, maltesischen Gerichts an den EuGH auf das Vertragsverhältnis gemäß Art. 6 Abs. 2 der Rom-I-Verordnung deutsches Recht Anwendung.

Nach diesem Recht sowie angesichts des generellen Verbots von Online-Glücksspielen, dass die deutsche Regelung vorgesehen habe, als sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zugetragen habe, sei der Vertrag zwischen dem ursprünglichen Spieler und den Beklagten des Ausgangsverfahrens gemäß § 812 BGB als nichtig anzusehen.

Auf dieser Grundlage erhob der Spieler beim Landgericht Erfurt Klage auf Erstattung der Einsätze, die er im fraglichen Zeitraum verloren hatte, gegen die beklagten Online-Casino-Betreiber.

Die Online-Casino-Betreiber beriefen sich auf EU-Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV – Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dass die deutsche Regelung gegen diese Freiheit verstoß und eine maltesische Lizenz auch in Deutschland gelte.

Die beklagten Unternehmen wandten ein, dass die deutsche Verbotsregelung gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 (AEUV)) verstoße und eine Lizenz aus Malta auch in Deutschland anzuerkennen sei.

Entscheidung des EuGH

  • Deutsche Regelung zum Verbot von Online-Casinospielen mit dem EU-Recht vereinbar,
  • Kein Entgegenstehen von EU-Recht bzgl. der Nichtigkeit der Glückspiel-Verträgen und den Rückforderungsansprüchen,
  • Klage auf Rückerstattung stellt keinen Rechtsmissbrauch dar.

Bedeutung des Urteils

Durch die Entscheidung des EuGH haben glücklose Spieler eine klare rechtliche Grundlage für Rückforderungsansprüche aus Online-Casinospielen.

Zudem wirkt sich das Urteil des EuGH wie folgt aus:

  • Rückforderung durchsetzbar – Nichtigkeit der Verträge folgt aus § 134 BGB
  • Rechtsgrund für die Rückforderung sind §§ 812 ff. BGB
  • Bundesgerichtshof kann EuGH-Entscheidung aufgreifen – Verfahren mit Aktenzeichen I ZR 88/23 bisher ausgesetzt.
  • Einwand nach § 817 Satz 2 BGB – Rückforderungen wg. Gesetzesverstoßes durch Spieler ausgeschlossen  – greift nicht mehr.

Wichtig ist auch die Entscheidung des EuGH vom 15.01.2026, Az. C-77/24.

Der EuGH hat mit diesem Urteil entscheiden, dass

  • Geschäfts­führer von Online-Glücksspiel-Anbietern haften nach dem Recht des Wohn­sitzes des Spie­lers,
  • Schaden tritt im Land des Spielers ein.

Das bedeutet, maßgeblich ist in der Regel das Recht des Landes, in dem der Spieler seinen Wohnsitz hat.

Keine entscheidende Rolle spielen dagegen der Sitz der Gesellschaft, der Standort der Server oder das Land, in dem das Spielerkonto geführt wird.

Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO ist entscheidend. Danach ist grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich, in dem der Schaden eintritt.

LOIBL LAW hilft! Im Rahmen der Ersteinschätzung können wir kurz feststellen,

  • ob der Online-/Glücksspiel-Anbieter ohne Erlaubnis tätig war
  • ob Rückforderungsansprüche bestehen
  • und wie diese durchgesetzt werden können.

Bitte beachten Sie, dass eine Ersteinschätzung der Erfolgsaussichten keine Beratung mit konkreter Prüfung der Sach- und Rechtslage ersetzt.

Fazit

  • Mit seinem Urteil – Rs C-440/23 – stärkt der EuGH die Rechte von Spielern.
  • Sofern die Voraussetzungen vorliegen, können Spieler ihr Geld aus Online-Casinospiel-Verlusten zurückfordern können, dies insbesondere, wenn der Anbieter ohne deutsche Erlaubnis tätig war.
  • Eine europarechtliche Grundlage für die Rückforderung von Spiel-Verlusten liegt nunmehr vor.

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Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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