Nach einem Urteil des EuGH gibt es bei einem Flugausfall nicht nur den Ticketpreis zurück, sondern auch die Vermittlungsgebühr, die Reisende zahlen, wenn sie ein Online-Portal wie Opodo.de, booking.com oder dergleichen gebucht haben.
In seiner Entscheidung vom 15.01.2026 – Az. Rs C-45/24 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Airlines/Fluggesellschaften Provisionen an die Reisenden bei einem Flugausfall oder Flugannullierung zahlen müssen, die die Reisenden bei der Buchung über ein Online-Portal gezahlt haben.
Diese Rückerstattungspflicht gilt auch dann, wenn die Airlines nicht genau wissen, wie hoch die gezahlte Provision ist.
Wann ist eine Rückerstattung des Flug-Ticket-Preises möglich.
Fluggäste/Flugreisende eines annullierten und daher nicht durchgeführten Fluges können gegenüber einer Fluggesellschaft nur dann einen Anspruch auf Rückerstattung der Flugticketkosten gemäß Artikel 8 Abs. 1a der EU-Fluggastrechteverordnung geltend machen, wenn sie die Flugtickets selbst bei der Fluggesellschaft gebucht und auch selbst bezahlt haben.
Beispiel:
Eine Personengruppe von 6 Personen bucht eine Reise und einen Flug für einen Preis von 2408,00 Euro fünf Plätze für einen Hin- und Rückflug von München Nach Madrid und zurück.
Der gebuchte Rückflug wurde von der Fluggesellschaft bereits vor dem Hinflug annulliert beziehungsweise auf einen zwei Tage späteren Flug verschoben.
2 Fluggäste traten die Flüge nicht an und traten ihre Ansprüche an ein LegalTech-Unternehmen, welches die Ansprüche durchsetzen sollte, ab. Das LegalTech-Unternehmen als Klägerin war der Meinung, dass den Fluggästen diese Rückerstattungsansprüche zustehen würden und zwar unabhängig davon, wer die Tickets gebucht und bezahlt habe.
Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht stellte klar,
Ein Anspruch des Fluggastes auf Erstattung von Flugscheinkosten unabhängig von einem zugrunde liegenden Vertrag und unabhängig von einer auf diesen Vertrag geleisteten Zahlung des Fluggastes sei aus einem Vergleich mit Artikel 8 Abs. 2 der EU-Fluggastrechteverordnung mithin nicht zu folgern.
Zwar stehe dem einzelnen Fluggast kein eigener Rückerstattungsanspruch zu, sondern nur ein Anspruch gegen den Fluggast der als Vertragspartner der Airline dien Flug/die Flüge für alle gebucht hat, aber ganz schutzlos ist der einzelne Fluggast aber nicht.
Der einzelne Fluggast hat ein eigenes Recht auf Rückzahlung des Flugpreises aus nationalem Recht gegenüber dem (buchenden) Vertragspartner, bspw. gegenüber dem Reiseveranstalter.
Bereits 2018 Entscheidung des EuGH
2018 hat der EuGH hat mit seinem Urt. v. 12.09.2018, Az. c-601/17 bereits entschieden, dass Airlines bei Flugausfällen neben dem vollen Ticketpreis auch für Vermittlungsgebühren von Online-Portalen aufkommen, wenn sie von dieser Provision wussten.
Teil des Rückerstattungsanspruchs nach der EU-Fluggastrechteverordnung ist auch die Differenz zwischen dem vom Fluggast bezahlten Preis und dem tatsächlich erhaltenen Betrag.
Den Differenzbetrag, der zwischen den Airlines und den Flugportalen als sog. Provisionsleistung „vereinbart“ wird, haben Fluggäste bisher nicht zurückerstattet bekommen.
Dies hat der EuGH 2018 mit seiner Entscheidung geändert und dadurch die Rechte der Fluggäste erweitert.
Wichtig:
Nunmehr geht der EuGH in seiner neuerlichen Entscheidung vom 15.01.2026 – Az. Rs C-45/24 noch weiter, indem er den Erstattungsanspruch auf die Provision – anders als 2018 – auch dann gewährt, wenn die Airlines von der Provision nichts wussten.
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Sachverhalt
Flug-Reisende hatten über das Reisevermittlungs-Portal Opodo Flugtickets für einen Hin- und Rückflug mit der Fluggesellschaft KLM von Wien (Österreich) nach Lima (Peru) erworben.
Aufgrund einer Flug-Annullierung erstattete KLM den Reisenden zwar den Ticketpreis, jedoch nicht die Vermittlungsgebühr in Höhe von 95 Euro.
Die Reisenden traten die Erstattungsansprüche an einen Verbraucherschutzverband ab. Dieser brachte die Rechtssache vor Gericht und war der Ansicht, dass KLM auch die Provision, die Vermittlungsgebühr erstatten muss, auch wenn die genaue Höhe nicht bekannt sei.
KLM macht hingegen geltend, dass sie nicht verpflichtet sei, die streitige Vermittlungsprovision zu erstatten, da ihr deren Existenz und erst recht deren Höhe nicht bekannt gewesen seien, sodass ein Anspruch nicht bestehe.
Der Oberste Gerichtshof in Österreich (OGH) hat die Sache dem EuGH vorgelegt und in der Vorlage auf die Entscheidung aus dem Jahr 2018 hingewiesen.
Entscheidung EuGH
EuGH – Airlines kennen die Geschäftspraxis von Buchungsportalen!
In seiner Entscheidung stelle der EuGH nun klar,
- dass die Airlines die Geschäftspraxis von Buchungsportalen wie opodo.de kennen,
- dass, wenn eine Airline/Fluggesellschaft es akzeptiert, dass der Vermittler – vorliegend das Portal Opodo.de – in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstellt und ausgibt, kann davon ausgegangen werden, dass die Airline zwangsläufig die Geschäftspraxis zur Erhebung einer Vermittlungsprovision des Reise-/Flug-Vermittlers kennt.
Die Fluggesellschaft muss die Provision deshalb erstatten, weil die Vermittlungsprovision als Bestandteil des Flugticketpreises erhoben wird und diese als von der Fluggesellschaft genehmigt anzusehen ist.
Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe der Vermittlungsprovision kennt.
Wäre dem so, würde der vom Unionsgesetzgeber angestrebte Schutz der Fluggäste geschwächt werden.
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Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.
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