Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 20.12.2022 – Az. 9 AZR 245/19 entschieden, dass nicht genommener Urlaub von Arbeitnehmern nicht automatisch nach drei Jahren verfällt / verjährt ist und hat sich damit der Meinung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) und dessen Entscheidung – 22.09.2022 – Az. C-120/21 – angeschlossen!

Lesen Sie unseren Beitrag Arbeitsrecht – EuGH stärkt Arbeitnehmer-Rechte – Recht auf Urlaub verjährt nicht, Abgeltung möglich!

Hinweis zur Entscheidung des BAG

  • Arbeitgeber haben die Pflicht gegenüber Arbeitnehmern über den konkreten Urlaubsanspruch sowie die Verfallfristen zu belehren, damit die Regelverjährungszeit von drei Jahren zu laufen beginnt.
  • Unterlässt der Arbeitgeber dies verjähren die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer nicht. Auch Ansprüche aus früheren Jahren können somit geltend gemacht werden.

Verfahrensgang

Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein schwerbehinderter Frachtführer, der bei einer Fluggesellschaft beschäftigt war für 2014 noch seinen Resturlaub eingeklagt hatte. Im Zeitraum vom Dezember 2014 bis August 2019 konnte der Frachtführer aus gesundheitlichen Gründen und der damit verbundenen Erwerbsminderung seiner Beschäftigung nicht nachgehen und auch seinen ihm zustehenden Urlaub nicht in Anspruch nehmen.

Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen seinen Urlaub nicht mehr nehmen konnte, erlischt nur dann nach 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen.

Der Kläger vertrat die Ansicht, dass ihm der Resturlaub aus dem Jahr 2014 zustehe, da dieser nicht verjährt sei, weil der Arbeitgeber, die Flughafengesellschaft ihren Obliegenheiten, an der Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub mitzuwirken, nicht nachgekommen sei.

Verjährungsfrist beginnt erst mit Hinweis des Arbeitgebers

Das Bundesarbeitsgericht hat der o.g. Entscheidung vom 22.12.2022 wie erwartet die Vorgaben des EuGH aufgrund dessen Entscheidung vom 22.09.2022 – C – 120/21 – umgesetzt.

Die Grundsatzentscheidung bedeutet, dass Urlaubsansprüche nur dann verjähren können, wenn ein Arbeitnehmer vorher auf seinen Urlaubsanspruch hingewiesen worden ist.

Grundsätzlich unterliege der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers der gesetzlichen Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginne bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB jedoch nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt habe und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Entscheidung des BAG vom 22.12.2022 -Folgen

Nach der sog. 15-Montasfrist verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres, so der EuGH vom 22.11.2022 (C-518/20 und 727/20) weiterentwickelt.

Unbeachtlich ist in einem derartigen Fall, ob der Arbeitgeber seiner Hinweis/Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, nicht aber, wen der Arbeitnehmer, wie der Kläger, der Frachtfahrer im Urlaubsjahr tatsächlich gearbeitet hat, bevor er dauerhaft arbeitsunfähig geworden ist, denn hier setzt die Befristung des Urlaubsanspruchs voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer informiert hat und der Arbeitnehmer in der Lage war, den Urlaub tatsächlich nehmen zu können.

Die Pflicht des Arbeitgebers ist somit nicht nur für den Verfall sondern auch für die Verjährung von Urlaubsansprüchen relevant. Arbeitgeber sollten deshalb Ihre Pflichten erfüllen und entsprechende arbeitsvertragliche oder tarifliche Regelungen treffen.

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Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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