Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 31.01.2023 – Az. 9 AZR 456/20 Klarheit darüber geschaffen, dass die Dreijahresfrist für die Urlaubsabgeltung bestehen bleibt.

Grds. verjährt nicht genommener Urlaub nicht automatisch nach drei Jahren. Das hat das BAG per Grundsatzurteil entschieden und sich den vorherigen Ausführungen des EuGH angeschlossen – lesen Sie hierzu unseren Beitrag – BAG stärkt Arbeitnehmerrechte!

Aber das neuerliche Urteil des BAG besagt, das bei einem Jobwechsel oder aufgrund einer Kündigung die sog. Abgeltungsansprüche, bspw. hinsichtlich nicht genommen Urlaubs nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiterhin die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt.

Dies ist deshalb entscheidend, weil viele Arbeitnehmer aufgrund des Urteils des Bundesarbeitsgericht (BAG) zum Ende des Jahres 2022, genauer am 20.12.2022 – Az.  9 AZR 266/20 angenommen haben, dass die 3-Jährige Verjährungsfristentschieden auch für sog. finanzielle Abgeltungsansprüche gelten wird.

Der Unterscheid liegt darin, dass bei der Entscheidung vom 20.12.2022 die Abgeltung von nicht genommenen und evtl. verfallenen Urlaubsansprüchen umfasst hat und die Abgeltung dann noch möglich ist, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht auf den Verfall des nicht genommenen Urlaubs nicht nachgekommen ist. Die neuerliche Entscheidung des BAG betrifft jedoch Abgeltungsansprüche wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Sachverhalt der neuerlichen Entscheidung

  • Die Beklagte (die Arbeitgeberin) betreibt eine Flugschule.
  • Sie beschäftigte den Kläger, einen Fluglehrer und Piloten, seit dem 9. Juni 2010 als Ausbildungsleiter, ohne ihm seinen jährlichen Urlaub von 30 Arbeitstagen zu gewähren. Unter dem 19. Oktober 2015 verständigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger in der Folgezeit als selbstständiger Dienstnehmer für die Beklagte tätig werden sollte.
  • Somit endete das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wegen Vertragsänderung bzw. Abschlusses eines neuen anderen Vertragsverhältnisses.
  • Mit der im August 2019 erhobenen Klage verlangte der Kläger u.a. Abgeltung des Urlaubs aus seiner Beschäftigungszeit vor der Vertragsänderung. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.
  • Der Kläger verlangte  für die Jahre 2010 bis 2015 44.899 EUR forderte.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Wie bereits ausgeführt, hat das Bundesarbeitsgericht entscheiden, dass für die finanziellen Abgeltungsansprüche aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts begründeten Ihre Entscheidung damit, dass es sich vorliegend um reine finanzielle Ansprüche handelt und nicht um den Urlaubszweck, den ein Urlaub für den Arbeitnehmer grds. bedeutet.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt seinerseits der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist für den Abgeltungsanspruch beginnt in der Regel am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es auf die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten ankommt.

Die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bildet eine Zäsur. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts begründeten Ihre Entscheidung damit, dass es sich vorliegend um reine finanzielle Ansprüche handelt und nicht um den Urlaubszweck, den ein Urlaub für den Arbeitnehmer grds. bedeutet.

Die strukturell schwächere Stellung des Arbeitnehmers, aus der der EuGH die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers bei der Inanspruchnahme von Urlaub ableitet, endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Von dem Kläger, dem Piloten, konnte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 19. Oktober 2015 nicht erwartet werden, seinen Anspruch auf Abgeltung des bis dahin nicht gewährten Urlaubs aus den Jahren 2010 bis 2014 gerichtlich durchzusetzen.

Das Arbeitsgericht ging aufgrund der früheren Rechtsprechung zu diesem Zeitpunkt noch davon aus, dass Urlaubsansprüche mit Ablauf des Urlaubsjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums unabhängig von der Erfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten automatisch verfielen.

Erst nachdem der EuGH mit Urteil vom 6. November 2018 – C-684/16 –  neue Regeln für den Verfall von Urlaub vorgegeben hatte, war der Kläger gehalten, Abgeltung für die Urlaubsjahre von 2010 bis 2014 gerichtlich geltend zu machen.

Aber – der Abgeltungsanspruch des Klägers für den Urlaub  aus dem Jahr 2015 ist verjährt. Schon auf Grundlage der früheren Rechtsprechung musste der Kläger erkennen, dass die Beklagte (die Arbeitgeberin) Urlaub aus Jahr 2015, in dem das Arbeitsverhältnis der Parteien endete, abzugelten hatte.

Die dreijährige Verjährungsfrist begann deshalb Ende des Jahres 2015 und endete mit Ablauf des Jahres 2018. Der Kläger hat die Klage erst im Jahr 2019 erhoben.

Das Gericht räumte aber für Altfälle eine Übergangsfrist von 2018 bis 2021 ein. Damit reagierten die BAG-Richter auf die in den vergangenen Jahren geänderte Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen.

Dem Kläger wurden 37.416 EUR zugesprochen.

Fazit:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten bei beendeten Arbeitsverhältnissen anwaltlichen Rat einholen, um keine finanziellen Nachteile zu erlangen.
  • Die Verjährungsfrist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt immer am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet.
  • Auch sollten mögliche Abgeltungsfristen in den Arbeitsverträgen beachtet werden.

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Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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