Seit dem 28.06.2025 gilt das sog. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG).

Nun fragt sich der Unternehmer, was das für ein Gesetz ist, und betrifft mich das. Das sind berechtigte Fragen.

Das das Gesetz insbesondere den E-Commerce-Bereich betrifft und welche Pflichten die Unternehmen zu erfüllen haben, welche Unternehmen konkret betroffen sind, werden wir nachfolgend erläutern, da derzeit viele Unternehmen Abmahnschreiben erhalten.

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Was ist Inhalt der Abmahnschreiben?

Derzeit haben wir vermehrt Anfragen wegen Forderungsschreiben oder Abmahnungsschreiben durch die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, die den Unternehmer Christopher Liermann vertritt.

Herr Christopher Liermann betreibt die Internetseite „die-website-experten.de“, auf der er Webdesign- und Marketing-Dienstleistungen anbietet.

Die Abmahnschreiben erfolgen, weil die abgemahnten Unternehmer auf ihren Webseiten und in ihren Shops gegen die Pflichten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – kurz: BFSG – verstoßen würden.

Als Beweis für die Abmahnungen wird eine Art Screenshot beigefügt, eine konkrete Pflichtverletzung wird jedoch nicht nachgewiesen.

Durch die Abmahner erfolgt der Hinweis, dass die Unternehmen eine Pflicht aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, genauer aus  § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 und 2 BFSG ergebe.

Weiter vorgetragen wird, dass ein Verstoß gegen die Pflichten aus dem BFSG einen Verstoß im Sinne einer unlauteren Wettbewerbshandlung gemäß UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ) darstelle.

Hierauf wird der geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet.

Gefordert werden teils Beträge von über 1.000 Euro, jedoch erfolgen auch Vergleichsangebote mit einem Betrag von ca. 600-700 Euro. Bei Bezahlung des Vergleichsbetrages und der Abgabe einer Unterlassungserklärung kann der Rechtstreit beendet werden und erhält obendrein zusätzlich drei Monate Zeit, die Webseite und/oder App barrierefrei zu gestalten.

Achtung:

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte nicht ohne anwaltliche Prüfung erfolgen, da es sich um einen lebenslangen Vertrag handelt, der die Handlungsfreiheit erheblich einschränken kann.

Sehr fragwürdig ist, dass der Abmahner, Herr Liermann darauf hinweist, als Experte bei der Umsetzung der Barrierefreiheit der Website und/oder App behilflich sein zu können.

 

Was genau ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSG?

Am 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), kurz BFSG in Kraft getreten.

Das Gesetz, soll die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Menschen mit Behinderungen fördern, indem es die Anforderungen für Barrierefreiheit in Bezug auf bestimmte Produkte und Dienstleistungen festsetzt.

Es verpflichtet Unternehmen, ihre, bestimmte Waren und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten.

Das bedeutet,

insbesondere im E-Commerce-Bereich, dass Webseiten und Apps so gestaltet sein müssen, dass Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen sie nutzen können. Verpflichtet sind Online-Shops, die mehr als neun Beschäftigte haben oder deren Umsatz oder Bilanzsumme mehr als zwei Millionen Euro beträgt.

Die Anforderungen umfassen,

  • die Kompatibilität mit Screenreadern für Sehbehinderte,
  • entsprechende Farbkontraste,
  • leicht verständliche, in einfacher Sprache verfasste Texte und
  • gut lesbare Schriftgrößen, die  Navigation mit der Tastatur und nicht nur mit der Maus.

Welche Websites, welche Unternehmen sind betroffen?

Das BFSG erfasst u.a. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die für Verbraucher erbracht werden.

  • 2 Nr. 26 BFSG definiert den Anwendungsbereich wie folgt:

„Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.“

Erfasst sind somit Webseiten und Apps, über die Produkte oder Dienstleistungen an einen Verbraucher vertrieben werden.

 

Wichtig:

Das gilt auch dann, wenn die über die App/Webseite vertriebenen Produkte oder Dienstleistung selbst nicht vom BFSG erfasst wird.

Hierunter fällt somit der gesamte E-Commerce-Bereich erfasst. Hierzu zählen, weil der Anwendungsbereich sehr weit gefasst ist, bspw. auch die Buchung eines Friseurtermins oder eines Massage-Termines.

Wer muss die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen?

Grundsätzlich gilt,

Webseiten und/oder Apps von Kleinstunternehmen, also Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen müssen die Barrierefreiheit nicht erfüllen.

 

ABER – Achtung:

Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen. Wichtig ist zu beachten, dass Kleinstunternehmen, die nach dem BFSG aufgeführte Produkte in Verkehr bringen, die Barrierefreiheitsanforderungen auch erfüllen müssen.

Wann ist eine Website/App barrierefrei?

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 BFSG sind Produkte und Dienstleistungen barrierefrei,

wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

Gibt es zusätzliche Anforderungen, die einzuhalten sind?

Nicht genug erscheint es, dass die Anforderungen an die Unternehmen nach dem BFSG bereits hoch sind, so treffen die Unternehmen als Webseitenbetreiber und App-Anbieter aufgrund des BFSG auch Informationspflichten nach § 14 BFSG i.V.m. Anlage 3.

In den AGB der jeweiligen Websitebetreiber oder auf andere wahrnehmbare Weise muss darüber aufgeklärt werden, wie die Barrierefreiheitsanforderungen konkret erfüllt werden.

Diese Pflichtinformationen sind ebenfalls gemäß den oben aufgeführten Anforderungen aus § 12 BFSGV barrierefrei darzustellen.

Was sind die Rechtsfolgen bei Verstößen?

Die Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung des BFSG sind vielfältig.

Bußgelder

Das BFSG enthält in § 37 Abs. 1 BFSG eine Reihe an Bußgeldtatbeständen. Pflichtverstöße können demnach mit Bußgeldern von bis zu 10.000 €, in schweren Fällen bis zu 100.000 € geahndet werden.

 

Behördliches Verfahren bei Verstößen

Zudem kann wegen Verstößen gegen das BFSG ein behördliches Verfahren eingeleitet werden.

Die Behörde prüft im Verdachtsfall die Konformität von Produkten und Dienstleistungen mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.

Bei Feststellung einer negativen Überprüfung, wird eine entsprechende Frist von mindestens 10 Tagen gesetzt, um Konformität mit dem BFSG herzustellen.

Wird die Frist nicht beachtet, kann dies zur Läuft Untersagung des Angebots des Unternehmens bzw. der Erbringung der Dienstleistung erfolgen.

 

Abmahnungen durch Dritte

Weiter kann bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des BFSG von Dritten – wie vorliegend – erfolgen, weil im Verstoß gegen das BFSG ein Verstoß gegen § 3a UWG 8Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) gesehen werden kann.

Die Pflichten des BFSG sind als Marktverhaltensregelungen zu qualifizieren, welche nach dem UWG geahndet werden können, wenn dagegen verstoßen wird.

Insbesondere Mitbewerber oder Verbraucherverbände könnten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen und Webseitenbetreiber und App-Anbieter abmahnen.

Wie sollte eine Abmahnung reagiert werden?

Abmahnungen sollte nicht untätig ignoriert werden.

Wer denkt, die Angelegenheit müsste nicht beachtet werden und man kann die Sache aussitzen, der irrt. Die Folgen könnten schwerwiegend sein, weil dadurch gerichtliche Schritte durch die Abmahnenden einleitet und möglicherweise der Antrag auf eine einstweilige Verfügung gestellt werden kann.

Derartige Verfahren werden zügig ohne mündliche Verhandlung umgesetzt und verursachen erheblichen Kosten.

Aber, wichtig ist auch, ruhig zu bleiben und nicht vorschnell auf die Forderungen einzugehen.

Die geforderten und angebotenen Beträge sind oft zu hoch angesetzt, sollte aber nicht ungeprüft akzeptiert werden.

Jede Forderung, Abmahnung und Unterlassung sollten juristisch geprüft werden.

Fehler können sowohl in formeller Hinsicht vorliegen und zudem müssen Abmahnungen den gerügten (abgemahnten) Rechtsverstoß unter Angabe der tatsächlichen Umstände darlegen.

Pauschale Behauptungen, wie sie in den benannten Abmahnschreiben enthalten sind, reichen nicht aus, um eine Abmahnung/Unterlassung zu begründen.

Von einer vorschnellen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist dringend abzuraten.

Erweist sich eine Abmahnung als unberechtigt, können Sie als Betroffene(r) eine Gegenabmahnung oder eine negative Feststellungsklage erheben.

Auch steht Ihnen dann Schadensersatz zu, wenn Ihnen durch die Abwehr der unberechtigten Abmahnung Kosten entstanden sind.

Ersteinschätzung – so gehen Sie vor:

  • Sie schicken uns per Mail das Schreiben / die Abmahnung.
  • Wie sehen uns diese im Rahmen eines Erst-Checks kurz an.
  • Wir kontaktieren Sie und geben Ihnen Rückmeldung, was die nächsten Schritte wäre – Sie entscheiden, ob wir weiter für Sie tätig werden sollen.

 

Achtung:

Eine Ersteinschätzung ersetzt keine Sach- und Rechtsprüfung sowie keine Beratung!

LOIBL LAW – die Rechtskanzlei, Ihre Experten im Urheberrecht und Social-Media-Recht!

WIR beraten Sie in allen Fragen und Angelegenheiten des IT-/Datenschutzrechts sowie im Wettbewerbsrecht. Wir beraten Sie, wie Sie die Anforderungen des Wettbewerbsrechts, genauer des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) als Unternehmen einhalten.

Wir beraten Sie bundesweit. Sie erhalten bei uns eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen. WIR handeln schnell, unkompliziert und lösungsorientiert. Unser Ziel, Ihre Rechte Sichern und schützen!

Sie können sich jederzeit unverbindlich unter 0991/38306131, per E-Mail mail@loibl-law.de oder WhatsApp-Business unter 099138306131 oder über die weiteren Kontaktmöglichkeiten auf unserer Website www.loibl-law.de mit der Online-Chat-Funktion melden.

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Zudem sind wir auf verschiedenen Social-Media-Accounts und auf anwalt.de vertreten.

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Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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