Als Beschuldigte(r) in einem Ermittlungs-/Strafverfahren können Sie von den Ermittlungsbehörden, sprich der Staatsanwaltschaft und der Polizei auf verschieden Art und Weise konfrontiert werden.

Was bedeuten die einzelnen Begriffe, wie Vorladung, Strafbefehl oder Anklageschrift und wie verhalten Sie sich richtig!? Genau das zeigen wir Ihnen hier auf.

Vorladung

  1. Vorladung als Beschuldigte(r)

Eine Vorladung ist die Aufforderung zum persönlichen Erscheinen zwecks einer Vernehmung in der Regel vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Die Vorladung erfolgt meist schriftlich.

Bei einer polizeilichen Vorladung besteht sowohl für einen Beschuldigten, noch für einen Zeugen, eine Pflicht zum Erscheinen.

Erhalten Sie eine Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder durch ein Gericht besteht hingegen schon die Pflicht zur Vernehmung zu erscheinen.

Es gibt aber auch Fälle, bei denen die Polizei telefonisch eine Vorladung ausspricht, d.h. Sie erhalten einen Anruf von der Polizei und werden gebeten werden, sich bei der Polizei an einem bestimmten Tag einzufinden, weil Sie einer Angelegenheit ein paar Fragen gibt!

Wichtig:

Oftmals erhalten Betroffene von der Polizei  einen Anruf und werden gebeten, doch bitte bei der Polizei vorbeizukommen, weil es in einer Angelegenheit ein paar Fragen gäbe. Es wird Ihnen hier nicht gleich mitgeteilt, dass Sie Beschuldigte(r) einer Straftat sind. Sind die meisten Personen dann bei der Polizei, wird erstmal erzählt, weil sich nichts dabei gedacht wird und genau das ist der große FEHLER, weil sie nach einiger Zeit die Aussage bekommen, dass sie Beschuldigte(r) einer Straftat sind.

  1. Muss ich eine Aussage machen?

Hinsichtlich der Vorladung ist wichtig, dass Sie keinerlei Angaben machen müssen. Sie haben das Recht zu schweigen. Von diesem Recht sollten Sie Gebrauch machen – hier gilt der Spruch „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“

Was Sie tun müssen, ist, dass Sie gegenüber der Polizei Ihre Personalien zur Feststellung der Identifikation bestätigen, sonst nichts. Sie sollten sich an einen Anwalt wenden. Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

  1. Was passiert, wenn ich zu einer polizeilichen Vorladung nicht erscheine – muss ich den Termin absagen?

Wenn Sie den Termin zu einer polizeilichen Vorladung nicht wahrnehmen, hat das keine nachteiligen Konsequenzen. Das Nichterscheinen wird in der Ermittlungsakte festhalten. Die Polizei wird die Akte dann zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft weiterleiten.

Auch sind Sie nicht verpflichtet den Vorladungstermin bei der Polizei mündlich oder schriftlich abzusagen.

  1. Ich habe bereits eine Aussage gemacht – und jetzt?

Selbst wenn Sie bereits den Termin zur polizeilichen Vernehmung wahrgenommen und zur Sache ausgesagt haben, sollten Sie unbedingt einen Anwalt für Strafrecht beauftragen.

Er wird Akteneinsicht beantragen, prüfen ob das Ermittlungsverfahren korrekt abgelaufen ist oder ob Verfahrensfehler gemacht wurde.

Unsere Kanzlei wird die richtige Strafverteidigung ausarbeiten. Wir werden den Termin bei der Polizei absagen und Akteneinsicht beantragen, um zu sehen, was Ihnen die Staatsanwaltschaft genau vorwirft. Außerdem erhalten wir so einen genauen Überblick über die Beweislage mit der dieser Tatvorwurf untermauert werden soll.

  1. Vorladung als Zeuge im Strafrecht

Sie können auch eine Vorladung als Zeuge durch die Polizei erhalten.

Sie sind hier nicht verpflichtet, der Vorladung nachzukommen, falls diese nicht auf Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts erfolgte. Dies sollte von einem Strafverteidiger abgeklärt werden.

In bestimmten Fällen haben Zeugen ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht. Zudem stehen Ihnen als Zeuge bestimmte Rechte und Pflichten zur Seite.

Wichtig:

  • Sofern der / die Beschuldigte ein Angehöriger – Familienmitglieder oder Verlobter – steht Ihnen ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht in jedem Fall zu.
  • Auch bestimmte Berufsgruppen, wie ein Arzt oder ein Rechtsanwalt dürfen die Aussage verweigern, wenn es um Sachverhalte geht, die der/die Beschuldigte ihnen anvertraut hat.

Als Zeuge haben Sie bspw. das Recht sich eines Beistands zu bedienen. Ein Anwalt kann den Zeugen dann als Zeugenbeistand zur Vernehmung bei der Polizei begleiten und an dieser teilnehmen. Wichtig ist, dass Sie beachten, dass eine Vorladung zunächst als Zeuge erfolgt, um neue Erkenntnisse zu gelangen, bevor der Zeuge, Sie, selbst zum Beschuldigten wird.

Strafbefehl

  1. Allgemeines

Sie erhalten mittels eines gelben Briefumschlags Post vom Gericht. Ihnen wird ein Strafbefehl zugestellt. Der Schock ist groß – was ist das?

Ein Strafbefehl steht, sofern nicht Einspruch eingelegt wird, einem Strafurteil gleich. Es handelt sich quasi um ein „kleines“ Strafurteil.

Ihnen wird eine Straftat vorgeworfen, welche aber kein Verbrechen darstellt, sondern nur ein Vergehen, wie bspw. ein einfache Körperverletzung und Sie vorher noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten sind.

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft und des Gerichts ist eine Straf-/Hauptverhandlung nicht nötig, sodass die Straftat mit einem Strafbefehl abgeurteilt werden kann.

Legen Sie nicht rechtzeitig Einspruch ein, gelten Sie als verurteilt.

Aufgrund eines Strafbefehl darf gem. § 407 Abs. 1 StPO nur bei einem Vergehen (§ 12 StGB – Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind, z.B. einfache Körperverletzung, Diebstahl, ein einfacher Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz) auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft und die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden.

Das bedeutet, nur bei kleinen Straftaten kann ein Strafbefehl erlassen werden.

Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden – hier auszugsweise:

  • Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot,
  • Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt,
  • Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels von Tieren,
  • Absehen von Strafe

Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

  1. Sollte Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt werden?

Aufgrund der teils weitreichenden Folgen, die ein Strafbefehl haben kann, ist es wichtig, genau zu überlegen ob ein Einspruch eingelegt werden sollte. Dazu sollte man einen Anwalt für Strafrecht zurate ziehen.

Niemals sollte ein Strafbefehl einfach so hingenommen werden!

Wenn Sie bspw. wegen eines einmaligen Betäubungsmittel-Verstoßes (BtMG – § 29) oder Trunkenheit im Verkehr, auch mittels Fahrrad, anhand eines Strafbefehls „verurteilt“ wurden, bspw. zu einer Geldstrafe, dann können die Folgen weitreichend sein.

Sie können den Führerschein verlieren, weil die Entscheidung aus dem Strafbefehl an die Fahrerlaubnisbehörde weitergeleitet wird oder sofern sie bspw. Beamter/Beamtin sind, kann gegen sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden – bei der Stellung als Beamter auf Probe kann Ihnen die Entfernung aus dem Dienstverhältnis drohen.

Beispiel:

Im Strafbefehl werden Sie zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.500 EUR verurteilt. Ihr monatliches Nettoeinkommen wird auf 3.000 EUR geschätzt. Da Sie noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, werden Sie wegen der Tat zu 25 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt. Das Nettoeinkommen von 3.000 € wird durch 30 Tage geteilt, ergibt eine Tagessatzhöhe von 100,00 €.

Da die Staatsanwaltschaft das Einkommen geschätzt hat, werden jedoch keine Unterhaltsverpflichtungen oder dergleichen berücksichtigt. Es könnte somit sein, dass die Geldstrafe weniger wird – oder Sie haben noch zusätzliche Einnahmen, weil Sie bspw. zwei Wohnungen vermieten und diese monatlich einen Betrag von 1000,00 EUR erwirtschaften. Das Nettoeinkommen wäre dann 4.000,00 € (3.000 € + 1.000 €), sodass die Geldstrafe dann (4.000 € / 30 Tage x 25) 3.333,33 € betragen würde.

 – Eine Geldstrafe wird immer vom jeweiligen monatlichen Nettoeinkommen berechnet!

Ein Anwalt sollte prüfen, ob ein Einspruch sinnvoll ist oder nicht. Wird unbeschränkt Einspruch eingelegt, wird erreicht, dass der Richter über die vorgeworfene Tat entscheidet.

Ein Einspruch gegen einen Strafbefehl ist oft deshalb zunächst empfehlenswert, weil im Strafbefehlsverfahren keine Hauptverhandlung stattfindet, d.h. es werden keine Zeugen o. Sachverständige vernommen. Auch der Betroffene selbst wird nicht gehört.

Der Richter trifft seine Entscheidung aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und aufgrund der Ermittlungsakte. Er kennt nur die Sicht der Staatsanwaltschaft. Letztere sollte auch entlastendes erörtern, wird aber nicht gemacht.

  1. Ein Einspruch kann aber auch Risiken haben – warum!?

Der Strafrichter ist an die im Strafbefehl festgelegte Geldstrafe nicht gebunden. Ergibt sich ihm in der nun durch den Einspruch herbeigeführten Hauptverhandlung ein anderer Eindruck von der Schuld des Täters, so kann er auch ein höheres Strafmaß verhängen. Dies muss nicht zwingend so sein, kommt aber hin und wieder vor, wenn der Einspruch nicht oder schlecht begründet ist.

Entscheidet man sich gemeinsam mit seinem Strafverteidiger für die Einlegung eines Einspruchs, hat man zunächst erst einmal Zeit, sich einen Einblick in die Ermittlungsakte zu verschaffen.

  1. Wie lange kann ich gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen und wie?

Gegen einen Strafbefehl muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden.

Beispiel:

Sie erhalten am Freitag, den 10. März 2023 eine Strafbefehl per Post, dann endet die Einspruchsfrist am Freitag, den 24. März 2023.

Der/die Betroffene selbst kann Einspruch einlegen, aber nur wenn ein Anwalt beauftragt wird, kann dieser gleichzeitig auch Akteneinsicht beantragen.

Ein Antrag auf Akteneinsicht ist deshalb wichtig, weil, wie bereits vorher ausgeführt, nur dann ersichtlich ist, warum der Strafbefehl erlassen wurde und was der Inhalt der Ermittlungsakte ist.

Der Einspruch kann durch zwei Varianten eingelegt werden:

  • Beschränkter Einspruch

Die erste Variante ist die, dass der Einspruch auf die Rechtsfolgen, d.h. gegen die Höhe der festgesetzten Strafe (Geldstrafe) eingelegt wird. Zum einen gegen die Höhe des Tagessatzes oder die Anzahl der Tagessätze. Den   Ermittlungsbehörden unterlaufen hierbei häufig Fehler, weil ein falsches Nettoeinkommen angesetzt wird.

  • Unbeschränkter Einspruch

Bei der zweiten Variante wird ein unbeschränkter Einspruch eingelegt. Es kommt dann zur Hauptverhandlung in der Zeugen, Sachverständige und auch der/die Betroffene gehört/vernommen werden.

Erfolgt innerhalb der Frist kein Einspruch, gilt der Strafbefehl als rechtskräftig und der/die Betroffene als verurteilt.

Wichtig:

Ignorieren sollte man den Strafbefehl jedoch keinesfalls. Wird dieser rechtskräftig und die Geldstrafe wird nicht beglichen, so kann ein Haftbefehl erlassen werden und die Strafe muss zwangsweise im Gefängnis abgebüßt werden.

Als bundesweit tätige Kanzlei für Strafverteidigung stehen wir Ihnen in Ihrem Strafbefehlsverfahren gerne zur Seite und besprechen mit Ihnen die Vorteile eines Einspruchs in Ihrem ganz persönlichen Fall.

Handeln Sie schnell und verlieren Sie keine Zeit und kontaktieren uns!

Anklageschrift

 

  1. Was ist eine Anklageschrift?

Mit der Anklageschrift beantragt die Staatsanwaltschaft aufgrund Ihrer Ermittlungserkenntnisse, der Beweislage und des Tatvorwurfs die Eröffnung des Hauptverfahrens, d.h. es kommt in der Regel zu einer Strafverhandlung, sofern ein entsprechende Tatverdacht bestätigt wird.

  1. Strafverfahren

Ein Strafverfahren gliedert sich in 3 Abschnitte,

  • Vor-/Ermittlungsverfahren

Hier ermittelt die Staatsanwaltschaft ob jemand eine Straftat begangen haben könnte. Nach § 170 StPO ermittelt die Staatsanwaltschaft, ob eine Straftat begangen worden sein könnte, wenn ein sog. Anfangsverdacht, d.h. wenn „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ für eine Straftat vorliegen.

Voraussetzung ist das Vorliegen konkreter Tatsachen, die es möglich erscheinen lassen, dass eine Straftat vorliegt, bloße Vermutungen reichen nicht aus.

Die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei leitet nach § 160 StPO bzw. § 163 StPO ein Ermittlungsverfahren ein, sofern ein Anfangsverdacht einer Straftat besteht. Bestätigt sich der Anfangsverdacht, d.h. es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass Max Mustermann die Straftat begangen haben könnte und die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung höher ist als die eines Freispruchs – sog. hinreichender Tatverdacht – wird mittels der Anklageschrift Anklage erhoben und bei Gericht eingereicht.

  • Zwischenverfahren

Hier prüft das Gericht, ob die Staatsanwaltschaft Recht damit hat, dass Max Mustermann die Straftat begangen haben könnte, d.h. der hinreichende Tatverdacht muss sich aus Sicht des Gerichts bestätigen.

Bejaht auch das Gericht – unabhängig von der Staatsanwaltschaft – einen hinreichenden Tatverdacht, so erlässt es einen Eröffnungsbeschluss gem. § 203 StPO. Dabei ist stets dann von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen, wenn eine Verurteilung aufgrund der bisherigen Ermittlungen wahrscheinlich erscheint.

Anderenfalls ergeht gem. § 204 StPO ein Nichteröffnungsbeschluss und die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt. Es kommt nicht zu einer Strafverhandlung.

  • Hauptverfahren

Im Hauptverfahren wird festgestellt, ob sich der Beschuldigte der Straftat schuldig gemacht hat.

Aufgabe der Verteidigung ist es, entsprechende Zeugenbefragungen und Beweisanträge zu stellen.

Bis zur Feststellung der Schuld gilt ein Beschuldigter als unschuldig.

Wichtig:

  • Sollten Sie eine Anklageschrift erhalten haben, werden Sie in der Regel aufgefordert innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Zeugen zu benennen und/oder Beweisanträge zu stellen.
  • Sie sollten die Anklageschrift nicht unbeantwortet lassen. Wir als erfahrene Strafrechtskanzlei werden Akteneinsicht und eine Fristverlängerung beantragen, um nach Erhalt der Ermittlungsakte den Strafvorwurf mit Ihnen besprechen um eine geeignete Verteidigungsstrategie auszuarbeiten.
  1. Warum ist eine Einlassung / Stellungnahme so wichtig?

Jeder der einen Artikel in der Zeitung liest oder ein Buch hat eine Meinung zum Thema oder zum Inhalt des Buches.

Genauso geht es dem Richter. Wenn keine Einlassung abgegeben wird, hat der Richter aufgrund der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft eine Meinung zum Tatvorwurf gegen Sie. Diese Meinung ist später schwer zu entkräften.

Es ist deshalb sehr, sehr wichtig vor Erlass eines Strafbefehls oder der Anklageschrift schriftlich die Meinung, die Sicht der Verteidigung in die Akte zu bringen, denn dann hat das Gericht eine zweite andere Sicht auf den Tatvorwurf, mit dem sich das Gericht auseinandersetzen muss.

WICHTIG ist – egal ob bei einer Vorladung, eines Strafbefehles oder einer Anklageschrift, sie sollten einen Strafverteidiger beauftragen.

Dieser wird Akteneinsicht beantragen, den Tatvorwurf prüfen, eine Verteidigungsstrategie festlegen und einen Einspruch einlegen und/oder eine sog. Einlassung / Stellungnahme abgeben sowie die entsprechenden Beweisanträge stellen.

Wir raten Ihnen dringend,

  • sich nach Erhalt einer Vorladung, eines Strafbefehls oder einer Anklageschrift anwaltlich beraten zu lassen,
  • lassen Sie diese Schreiben nicht unbeantwortet,
  • lassen Sie keine Fristen verstreichen.

LOIBL LAW verteidigt Sie – Wir sind jederzeit für Sie da. 

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Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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