Wer erbt wann, welche Testamente gibt es und wie erstelle ich ein Testament!

Diese Fragen werden wir Ihnen in diesem Beitrag beantworten:

Für, vor allem ältere Menschen, stellt sich irgendwann die Frage: Wer erbt mein Vermögen, wenn ich sterbe und kann ich das bestimmen?

Klarheit verschafft ein Testament und daran sollten nicht nur ältere Menschen denken, jeder kann schwer krank werden oder in einen Autounfall geraten und versterben.

Kurz und Knapp – das Wichtigste

  • Das Testament ist eine letztwillige Verfügungen von Todes wegen und regelt den letzten Willen eines Erblassers.
  • Voraussetzung zur Erstellung eines Testaments ist die Testierfähigkeit des Erblassers.
  • Ein Testament setzt die gesetzliche Erbfolge außer Kraft –es wird davon abgewichen.
  • Pflichtteilsansprüche bleiben vom Testament unberührt.
  • Es gibt verschiedene Testamentsarten.
  • Schenkungen und Erbverträge sind Alternativen zum Testament.
  • Bei Erstellung eines Testaments sind Formvorschriften einzuhalten – sonst droht die Ungültigkeit.
  • Ehegatten / Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament selbst, einhändig oder notariell erstellen.
  • Besonderheit im gemeinschaftlichen Testament sind wechselbezügliche Verfügungen – gegenseitige Erbeinsetzung.
  • Zu Lebzeiten können wechselseitige Verfügungen widerrufen werden – danach nicht mehr.

Erbfolge ohne Testament

Wenn keine testamentarischen Verfügungen – kein Testament – getroffen wurde, dann tritt in diesem Fall das gesetzliche Erbrecht, sprich die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Die gesetzliche Erbfolge: Wer erbt wie viel?

Im deutschen Erbrecht wird die Erbfolge in verschiedene Ordnungen unterteilt. Diese Ordnungen legen fest, wer erbberechtigt ist, wenn kein Testament vorliegt.

  1. Ordnung § 1924 BGB: Kinder des Erblassers und Enkelkinder
  2. Ordnung § 1925 BGB: Eltern des Erblassers, Geschwister und Nichten und Neffen; auch geschiedene Elternteile der verstorbenen Person sind Erben zweiter Ordnung
  3. Ordnung § 1926 BGB: Großeltern des Erblassers, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen
  4. Ordnung § 1928 BGB: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge
  5. Ordnung § 1929 BGB: entfernteren Voreltern des Erblassers u. Abkömmlinge

Neben den Verwandten erbt immer auch der noch lebende Ehegatte des Verstorbenen. Das Ehegattenerbrecht schränkt das Erbrecht der Verwandten ein, § 1931 BGB.

Die Verfügung von Todeswegen – das Testament

Von der bereits beschriebenen gesetzlichen Erbfolge kann anhand eines Testaments abgewichen werden. Jeder kann zu Lebzeiten frei über sein Vermögen bestimmen und festlegen, wer was und/oder wie viel nach seinem Tod erben soll.

Wichtig – 1:

Sofern Sie ein Testament erstellen – wir zeigen Ihnen hier, wie dies geht und welche Voraussetzungen vorliegen müssen – dann können auf den oder die Erben unter Umständen sog. Pflichtteilsansprüche zukommen.

Was wird in einem Testament geregelt?

  • Erbeinsetzung – wer soll Erbe werden
  • Erbeinsetzung mehrerer Personen – Stichwort Erbengemeinschaft
  • Ersatzerbenbestimmung
  • Testamentsvollstrecker – Verwaltung des Erbes, Ausführungen von Anordnungen
  • Grundstücksvermächtnis
  • Geldvermächtnis
  • Auflagen
  • Vorerben/Nacherben
  • Schutz minderjähriger Kinder

Wer darf ein Testament verfassen?

Ein Testament ist nur dann gültig, wenn es von einer testierfähigen Person verfasst und erstellt wird.

Die Testierfähigkeit hat folgende Voraussetzungen:

  • Volljährigkeit der das Testament aufsetzenden Person.
  • Die Person muss urteilsfähig sein, es darf keine Geisteskrankheit oder –Schwäche vorliegen.
  • Die Person steht nicht unter Drogen und/oder Alkoholeinfluss.
  • Es liegt keine Bewusstseinsstörung vor
  • Nicht testierfähig sind die Personen, die nicht zu selbstständiger Willensbildung fähig oder nicht in der Lage sind, sich mitzuteilen.

Krankheiten wie Alzheimer oder Demenz können in bestimmten Fällen auch zur Testierunfähigkeit führen.

Jugendliche unter 16 Jahren dürfen in kein Testament aufsetzen. Ab 16 Jahren besteht eine sog. beschränkte Testierfähigkeit, d.h. der/die 16-jährige Person kann zwar ein Testament erstellen, jedoch muss dieses zwingend notariell beglaubigt werden.

Arten von Testamenten

  • Handschriftliches, eigenhändig geschriebenes Testament
  • Öffentliches – notarielles Testament
  • Behinderten-Testament
  • Nottestament

Nachfolgend werden die beiden ersten Testaments-Arten genauer dargestellt!

Sind das eigenhändig und des notariellen Testaments gleich?

  • Beide Testamente sind rechtlich gleichgestellt.
  • Das eigenhändige Testament kann allein, handschriftlich und ohne Zeugen erstellt werden kann.
  • Das öffentliche Testament hingegen muss von einem Notar erstellt und beglaubigt werden.
  • Das öffentliche Testament wird amtlich verwahrt und ersetzt den Erbschein.

ABER – auch das handschriftliche, eigenhändig verfasste Testament kann beim Amtsgericht/Nachlassgericht hinterlegt und somit amtlich verwahrt werden.

Wichtig – 2:

Ein großer Unterschied ist, dass bei einem notariellen Testament, je nach der Vermögenshöhe sehr hohe Kosten für die Erstellung anfallen können.

Sie können Kosten sparen, wenn Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen, der Ihnen das Testament nach Ihren Vorgaben erstellt und Sie dieses dann selbst handschriftlich verfassen.

Wichtig – 3:

Sie können selbst oder über einen Rechtsanwalt Ihr handgeschriebenes Testament beim Nachlassgericht einreichen und hinterlegen. Sie erhalten dann einen sog. Hinterlegungsschein, den Sie zu Hause aufbewahren können.

Die Hinterlegung bei Gericht kostet einmalig ca. 75 EUR.

Ein eigenhändig verfasstes Testament kann schnell verlorengehen kann. Zudem kann es aufgrund von Formfehlern ungültig ist. Aus diesem Grund sollte man sich rechtlich beraten lassen.

Beim öffentlichen Testament hingegen fallen Notar-Kosten an, die beim eigenhändigen Testament nicht anfallen.

Beachten:

Je nach Höhe des Vermögens können die Notar-Kosten allerdings auch bis zu 2000 € oder mehr betragen.

Ein aufgrund von rechtsanwaltlicher Beratung eigenhändig erstelltes Testament mit Hinterlegung beim Nachlassgericht ist deshalb weit aus günstiger.

Wenn Sie sich unsicher sind, welches Testament das richtige für Sie ist, nehmen Sie am besten Kontakt zu einem Rechtsanwalt für Erbrecht auf.

a) Handschriftliches Testament

Das handschriftliche Testament, kann eigenständig – sofern die o.g. Voraussetzungen der Testierfähigkeit vorliegen – verfasst, geändert und widerrufen werden.

Es gelten weitere Formvorschriften, die eingehalten werden müssen, wenn das Testament gültig sein soll:

  • Das Testament muss den Ort und das Datum der Errichtung enthalten.
  • Das Testament muss mit Vornamen und Nachnamen am Ende des Textes unterschrieben werden. Auch Kose-Namen sind zulässig, sofern der Verfasser des Testaments bestimmt werden kann.
  • Der letzte Wille des Testierenden muss mit dem geltenden Recht vereinbar sein.

b) Öffentliches (notarielles) Testament

Das Öffentliche Notarielle Testament muss durch einen Notar beurkundet werden.

Das notarielle Testament kann auf zwei Arten verfasst werden. Entweder der Testator gibt eine selbst verfasste Erklärung mit seinem letzten Willen ab, oder er erklärt seinen letzten Willen mündlich vor dem Notar, den dieser dann beurkundet.

Danach wird das Testament amtlich verwahrt, sodass es im Todesfall auch gefunden wird.

Sofern der Testator, das Testament zu einem späteren Zeitpunkt aus der amtlichen Verwahrung nimmt oder nehmen lässt, ist dies als Widerruf des Testaments zu werten. Es ist dann nicht mehr gültig.

Gemeinschaftliches Testament – sog. Berliner Testament

Ein gemeinschaftliches Testament ist ein Testament, das von Ehegatten – § 2265 BGB – und/oder Lebenspartner (§ 10 Abs. 4 Lebenspartnerschaftsgesetz, kurz LPartG) gemeinsam – in der Regel auf einem Dokument –  errichtet wird.

Ein gemeinschaftliches Testament kann in

  • notariell beurkundeter, sog. notarielles Testament oder
  • eigenhändiger Form, sog. eigenhändiges Testament errichtet werden.

In Form eines eigenhändigen Testaments nach § 2247 BGB, kann das gemeinschaftliche Testaments so erstellt werden, dass einer der Ehegatten/Lebenspartner das Testament in der vorgeschriebenen Form, d.h. eigenhändig handschriftlich errichtet, unterschreibt und der andere Ehegatte/Lebenspartner die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mit Ort und Datum unterzeichnet.

In einem gemeinschaftlichen Testament können die Ehegatten/Lebenspartner alle zulässigen letztwilligen Verfügungen treffen.

Sie können bspw.

  • eine Erbeinsetzung vornehmen, für den Tod des ersten Ehegatten / Lebenspartner als Erben,
  • eine Schlusserbeneinsetzung vornehmen, für den Todesfall des letztversterbenden Ehegatten / Lebenspartner,
  • eine Pflichtteilsstrafklausel einsetzen, um so zu verhindern, dass Pflichtteilsberechtigte beim ersten Erbfall den Pflichtteil gelten machen, enterben, sog. Pflichtteilsstrafklausel,
  • Vermächtnisse festlegen,
  • eine Testamentsvollstreckung bestimmen.

Eine Besonderheit ist, wenn sich die Eheleute und/oder Lebenspartner im gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben und die Kinder als Schlusserben einsetzen (sog. Berliner Testament).

a) Wechselbezügliche Verfügungen

Eine weitere Besonderheit bei einem gemeinschaftlichen Testament sind die sog. wechselbezüglichen Verfügungen.

Eine wechselbezügliche Verfügung ist eine letztwillige Verfügung, die derart mit der Verfügung eines anderen verbunden ist, dass nicht anzunehmen ist, dass sie ohne diese getroffen sein würde, vgl. § 2270 Abs. 1 BGB.

In einem gemeinschaftlichen Testament hat die Nichtigkeit oder der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen Verfügung zur Folge, § 2270 Abs. 1 BGB.

Ehegatten / Lebenspartner können auch in nacheinander errichten Testaments-Dokumenten wechselbezüglich verfügen (OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2017, Az. 10 U 75/16.).

Wechselbezüglich und damit bindend können in einem Berliner Testament nur sein:

  • Erbeinsetzung
  • Vermächtnis
  • Auflage

Andere Verfügungen, wie z.B. die Testamentsvollstreckung, können nicht wechselbezüglich getroffen werden. Auch eine Enterbung kann nicht wechselbezüglich getroffen werden.

  • Verfügungen, die nicht wechselbezüglich getroffen werden können, sind nach dem Tod des Erstversterbenden Ehegatten für den Längerlebenden nicht bindend.
  • Er kann sie also alleine abändern. Das gilt auch für notarielle Verfügungen, die durch ein privates Testament handschriftlich geändert oder widerrufen werden können.

Die in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen sind dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten o. Lebenspartner bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre. Das ist der Fall wenn jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine Verfügung mit der anderen Verfügung „stehen und fallen soll“.

Beispiele:

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben einsetzen. Der eine Ehegatte hätte den anderen Ehegatten nicht zum Erben eingesetzt, wenn nicht auch der andere Ehegatte ihn umgekehrt zum Erben eingesetzt hätte. Die beiden Erbeinsetzungen sind also voneinander abhängig.

Es kann auch die Schlusserbeneinsetzung der Kinder mit der Alleinerbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten wechselbezüglich und damit bindend sein. Dafür spricht sogar eine gesetzliche Vermutungsregel, so dass im Zweifel von der Wechselbezüglichkeit und damit der Bindung auszugehen ist.

Der überlebende, gebundene Ehegatte kann dann nicht mehr wirksam neu testieren. Wenn er andere Schlusserben einsetzt oder die Schlusserben neu belastet, sind die neuen Verfügungen unwirksam.

Die Ehegatten können im Testament ausdrücklich bestimmen, dass die Verfügung wechselbezüglich ist.

Muster Anordnung der Wechselbezüglichkeit:

„Alle Verfügungen in diesem Testament sind wechselbezüglich, so dass die Unwirksamkeit der Verfügungen eines von uns auch die Unwirksamkeit der Verfügungen des anderen von uns zur Folge hat.“

Einzelne oder alle Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments können wechselbezüglich sein.

Eine wechselbezügliche Verfügung hat grundsätzlich Bindungswirkung.

Wechselbezüglich ist eine Verfügung, wenn die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde – so § 2270 Abs. 1 BGB.

Sofern im gemeinschaftlichen Testament keine klare und eindeutige Anordnung einer wechselbezüglichen Verfügung ersichtlich ist, muss  nach den allgemeinen Grundsätzen der Testamentsauslegung für jede Verfügung gesondert ermittelt werden, ob sie wechselbezüglich ist oder nicht, so der Bundesgerichtshof (BGH) v. 16.06.1987 – Az. Iva ZR 74/86.

Führt die Auslegung nicht zu einem klaren und eindeutigen Ergebnis, so können gesetzliche Auslegungsregeln den Ausschlag bringen.

  • 2270 BGB besagt, dass bei einem Berliner Testament die Erbeinsetzung des anderen Ehegatten und die Schlusserbeneinsetzung wie bespw. Kinder im Zweifel wechselbezüglich. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Ausnahmefall, vgl. BayObLG, 17.03.2005 – 1 Z BR 106/04.

Ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss der Wechselbezüglichkeit ist zulässig – die Formulierung könnte wie folgt ausgestaltet sein:

„Alle Verfügungen in diesem Testament sind nicht wechselbezüglich, so dass jeder von uns hier getroffene Verfügungen einseitig abändern oder aufheben kann, ohne dass hierdurch die Gültigkeit der Verfügungen des anderen Ehegatten berührt wird.“

b) Besondere Form – das Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments.

Der Grundinhalt eines sog. Berliner-Testaments bildet die Verfügung, dass sich die Ehegatten / Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tode des länger lebenden Partners der gemeinsame Nachlass, meist den Kindern, zufallen soll.

Die Kinder gelten dann als sog. Schlusserben.

Die gängige Formulierung lautet:

„Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tode von uns beiden sollen unsere Kinder zu gleichen Teilen erben.“

Sofern die Kinder, wie dargestellt, als Schlusserben eingesetzt werden, dann ist diese Bezeichnung so auszulegen, dass mit dieser Formulierung nicht nur die Kinder, sondern auch die Enkel als Schlusserben gemeint sind. Entscheidend ist dies für den Fall des Todes eines der Kinder.

Bei einem Berliner Testament können zwei Gestaltungsoptionen – die Trennungslösung und die Einheitslösung –verfügt erden:

Einheitslösung

Bei der Einheitslösung setzen sich die Ehegatten / Lebenspartner gegenseitig zu Erben und den Dritten auf den Tod des länger lebenden Ehegatten / Lebenspartner als Schlusserben und Ersatzerben ein.

Der überlebende Ehegatte ist somit Vollerbe und unterliegt betreffend den lebzeitigen Verfügungen nur den Beschränkungen des § 2287 BGB, d.h. dass das Vermögen des Erstversterbenden Ehegatten / Lebenspartner und des überlebenden Ehegatten / Lebenspartners zusammenfließen, d.h. zu einer Einheit werden, sog. Einheitslösung.

Der überlebende Ehegatte kann also grundsätzlich ohne Beschränkungen über das Vermögen verfügen. Ausnahme sind z.B. Schenkungen an Dritte, die bewusst zur Schmälerung der Erbmasse erfolgen.

Der Schlusserbe / die Schlusserben erwirbt auf den Tod des letztversterbenden Ehegatten / Lebenspartners dessen Nachlass, der das gesamte Vermögen, auch das des Erstversterbenden umfasst.

Die Einheitslösung hat zur Folge, dass die Schlusserben mit dem Tod des Erstversterbenden enterbet sind und somit Pflichtteilsansprüche geltend machen können.

Zur Zeit des Todes des Erstversterbenden Ehegatten / Lebenspartners gelten die Schlusserben, in der Regel die Kinder als enterbt. Sie können deswegen einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils geltend machen.

Die Einheitslösung ist bei einem Berliner Testament der Regelfall.

Trennungslösung

Bei der Trennungslösung setzt jeder Ehegatte den anderen zum Vorerben und den Dritten zum Nacherben und auch zum Ersatzerben ein.

Der überlebende Ehegatte ist als Vorerbe in seinem Verfügungsrecht betreffend das von Seiten des Ehegatten geerbten Vermögens beschränkt.

Die beiden Vermögensteile, das Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten und des überlebenden Ehegatten bleiben getrennt, deshalb Trennungslösung. Es existieren also zwei getrennte Vermögensmassen, wodurch Verfügungsbeschränkungen greifen können. Das hat insbesondere zur Folge, dass der Ehegatte nicht jeden Gegenstand veräußern und belasten darf.

Da, meist die Kinder als Nacherben eingesetzt sind, sind sie nicht enterbt, sodass sie nach dem Tod des ersten Ehegatten / Lebenspartners keinen Pflichtteil verlangen können.

Nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten / Lebenspartners sind sie als Nach- und Ersatzerben eingesetzt und sind hier nicht enterbt.

Den Pflichtteil können sie allerdings verlangen, wenn sie ihr Erbe ausschlagen.

Wichtig – 4:

Viele Ehegatten / Lebenspartner wollen verhindern, dass die Kinder Pflichtteilsansprüche geltend machen und nehmen in das Testament eine sog. Pflichtteilsstrafklausel auf. Das bedeutet, dass die Ehegatten / Lebenspartner bereits im gemeinschaftlichen Testament bestimmen, dass die Kinder für den zweiten Erbfall enterbt werden sollen, wenn sie vorher den Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Achtung – Stichwort Steuern:

Wird ein Ehepartner/Lebenspartner Alleinerbe, kann das erhebliche Auswirkungen auf die Erbschaftssteuer haben.

Dem Alleinerbeneden Ehepartner / Lebenspartner steht ein Frei­betrag von 500 000 Euro zu. Sofern die Erbschaft / Vermögensmasse den Betrag von 500.000 EUR nicht übersteigt, ist keine Steuer zu entrichten.

Alles, was darüber hinaus­geht, muss versteuert werden. Dies wird bspw. schwierig, wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört.

Bindungswirkungen des Berliner Testaments

Ein gemeinschaftliches Testament hat zur Folge, dass sich die Ehegatten / Lebenspartner gegenseitig binden.

Die sog. wechselseitigen Verfügungen sind grds. bindend, d.h. die Verfügungen, die der eine ohne den anderen nicht getroffen hätte, darf der länger Lebende nach dem Erbfall nicht ohne Weiteres widerrufen, § 2270 BGB.

Wichtig – 5:

Das Widerrufsrecht des länger lebenden Ehegatten / Lebenspartner erlischt mit dem Todesfall des Erstversterbenden.

Konkret bedeutet das – hier ein Beispiel:

Haben Ehegatten / Lebenspartner die gemeinsamen Kinder als Schlusserben eingesetzt, ist diese Anordnung grds. wechselseitig und somit nach dem Tod des Erst-Versterbenden bindend, sodass der länger Lebende ein Kind später nicht mehr enterben kann.

Widerruf durch beide Ehegatten

Ein sog. gemeinschaftliches, Berliner-Testament, auch Ehegattentestament genannt, kann nur von beiden Ehegatten / Lebenspartnern aufgehoben werden. Dies kann bspw. dadurch erfolgen, dass das Testament vernichtet oder ein neues gemeinschaftliches Testament verfasst wird.

Wurde das gemeinschaftliche Testament durch einen Notar erstellt, genügt die Mitteilung, dass das Testament keine Wirkung mehr haben soll.

Ist ein einseitiger Widerruf zu Lebzeiten beider Ehegatten möglich?

Ein gemeinschaftliches Testament kann zu Lebzeiten beider Ehegatten / Lebenspartner auch nur durch einen Ehegatten / Lebenspartner widerrufen werden.

Wichtig – 6:

Erforderlich hierfür ist, dass der Ehegatte / Lebenspartner, der das Testament – wohlgemerkt zu Lebzeiten beider – widerrufen will, zu einem Notar geht – auch, wenn das Testament eigenhändig, handschriftlich selbst verfasst wurde.

Der Widerruf muss notariell beurkundet werden. Damit der andere Ehegatte / Lebenspartner vom Widerruf Kenntnis erlangt, wird der Widerruf vom Notar an den anderen Ehegatten / Lebenspartner gesandt.

Ist ein Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments nach dem Tod eines Ehegatten / Lebenspartners möglich?

Mit dem Tod eines Ehegatten erlischt das Widerrufsrecht für sogenannte wechselbezügliche Verfügungen ( § 2271 Abs. 2 BGB ) . Das bedeutet, der überlebende Ehegatte ist in aller Regel daran gebunden, zum Beispiel dass die gemeinsamen Kinder als Schlusserben eingesetzt sind. Der überlebende Ehegatte wird Alleinerbe, kann aber niemand anderen als Erben einsetzen oder die Kinder mit anderen Erbquoten bedenken (OLG Hamm, 29.03.2011, Az. I-10 U 112/10).

In dem Fall ging es um die Frage, ob die Alleinerbin den einzigen Sohn trotz Berliner Testaments nach dem Tod ihres Mannes enterben konnte, indem sie einen Bekannten als Alleinerben einsetzte. Der Sohn fühlte sich um sein rechtmäßiges Erbe betrogen und klagte erfolgreich dagegen. Denn mit dem Tod des einen Ehegatten war das Recht der Witwe zum Widerruf der ursprünglichen Verfügung erloschen.

Der überlebende Ehegatte kann seine Verfügung nur dadurch aufheben, dass er die Erbschaft ausschlägt (§ 2271 Abs. 2 BGB) und seinen Pflichtteil verlangt.

Wie ist eine Änderung des gemeinschaftlichen Testaments bei dem Tod eines Ehegatten / Lebenspartners möglich? Stichwort: Änderungsklausel

Wer zu Lebzeiten beider Ehegatten einen Widerruf ausschließen möchte, sollte einen notariellen Erbvertrag und kein gemeinschaftliches Testament abschließen.

Soll dem überlebenden Ehegatten Flexibilität bezüglich der Schlusserbfolge eingeräumt werden, so sollte sich dies unmittelbar aus dem Testament ergeben.

Um es dem länger lebenden Partner zu ermöglichen, das gemeinsame Testament nachträglich zu ändern oder zu ergänzen, kann eine sogenannte Änderungsklausel ins Testament aufgenommen werden.

Mit dieser Änderungsklausel ist eine umfassende oder bestimmte Änderung in begrenzter Hinsicht möglich.

Die Regelung könnte so lauten:

„Der Überlebende von uns trifft heute keine Bestimmungen von Todes wegen. Er ist durch dieses Testament in seiner Testierbefugnis nicht beschränkt.“

Wichtig – 7:

Es muss jedoch immer der Einzelfall betrachtet und die Formulierung entsprechend angepasst werden!

Was gilt für ein gemeinschaftliches Testament bei Scheidung?

Mit der Scheidung verliert ein gemeinschaftliches Testament seine Wirksamkeit (§ 2077 Abs. 1 BGB). Gleiches gilt, wenn vor dem Tod eines Partners die Scheidung schon beantragt war und alle Voraussetzungen dafür erfüllt waren.

Erbvertrag

Neben dem Berliner Testament, welches häufig zwischen Eheleuten abgeschlossen wird, schließen nicht verheiratete Lebenspartner häufig Erbverträge. Zwei Personen, ob Ehegatten, Lebenspartner oder nicht und auch mehrere Personen untereinander können die Erbfolge gemeinsam regeln, indem ein sog. Erbvertrag geschlossen wird.

Durch einen Erbvertrag können die gleichen letztwilligen Verfügungen von Todes wegen getroffen werden, wie sie durch ein notarielles Testament oder handschriftliches Testament erfolgen können. Ein Erbvertrag kann jedoch nur durch notarielle Beurkundung entstehen.

Mit Abschluss des Erbvertrages sind die Regelungen im Erbvertrag bindend. Eine Änderung des Erbvertrages in wesentlichen Punkten, die für beide gemeinsam als verbindlich anerkannt werden, kann immer nur von beiden Vertragsschließenden erfolgen.

Wie bei jedem anderen Vertragsverhältnis auch, beispielsweise einem Mietvertrag oder Arbeitsvertrag, ist eine Änderung nur durch beide Vertragsschließenden gemeinsam möglich.

Die Personen müssen nicht verheiratet sein oder eine eingetragenen Lebenspartnerschaft eingegangen sein.

Beim Erbvertrag handelt es sich im einen Vertrag zwischen den Vertragsparteien.

Welche Regelungen, Verfügungen oder Verpflichtungen in den Vertrag aufgenommen werden und welche nicht bleibt den Vertragsparteien überlassen, sofern nicht gegen ein Gesetz verstoßen wird, kann alles vereinbart werden, was die Parteien möchten.

In Erbverträgen können bspw. die Erbeinsetzung, die Anordnung eines Vermächtnisses oder auch die Anordnung einer Auflage verbindlich festgelegt werden.

Die vorgenannte Aufzählung ist nicht abschließend.

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Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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