Das Robert-Koch-Institut hat Spanien, insbesondere die Balearen und die Kanaren zum Risikogebiet erklärt.

Viele Reisende / Urlauber sind jetzt verunsichert und stellen sich folgende Fragen:
  1. Ist meine Reise sicher?
  2. Kann ich die Reise stornieren?
  3. Kostenfreier Rücktritt wegen der Delat-Variante?
  4. Bekomme ich meinen Reisepreis zurück?
  5. Was ist, wenn ich den Urlaub wegen der Corona-Pandemie vorzeitig stornieren muss?
  6. Kann auch bei Individualreisen kostenfrei storniert werden?

Wir geben Antworten auf diese Fragen und helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen.

  1. Ist meine Reise sicher?

In Zeiten der Corona-Pandemie ist leider keine Reisebuchung sicher. Wir können Ihnen mitteilen, dass Ihre Rechte durch das Pauschalreiserecht nach §§ 651a ff. BGB sehr gut abgesichert sind.

Durch das Pauschalreiserecht besteht für die Reisenden ein besonderer gesetzlicher Schutz. Das pauschalreiserecht ist bspw. anwendbar, wenn zwei Reiseleistungen (Beförderung, Unterbringung, Autovermietung oder sonstige touristische Dienstleistungen wie Eintrittskarten etc.) in einem Gesamtpacket / gesamtpreis gebucht werden.

Auch ist das Deutsche pauschalreiserecht anwendbar, wenn auf einer deutschsprachigen Website bei einem deutschen Reiseveranstalter eine Reise gebucht wird oder auch, wenn der Reisende bei einem ausländischen Reiseveranstalter bspw. eine Luxuskreuzfahrt bucht, welche dieser auf einer deutschsprachigen Website anbietet.

Grds. gilt:

Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Kann er dies nicht, bspw. wegen der Corona-Beschränkungen, stehen Ihnen folgende Rechte zu:

  • § 651h BGB – Rücktritt vor Reisebeginn – Stornierungsfrist von 4 Wochen vor Reisebeginn beachten
  • § 651l BGB – Kündigung, wenn Reisemangel Reise erheblich beeinträchtig
  • § 651m BGB – Minderung des Reisepreises
  1. Reisestornierung / Reiserücktritt

Der Reisende kann gem. § 651h Abs. 1 S. 1 BGB vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

Grds. steht dem Reiseveranstalter eine Entschädigung in Form von Stornokosten (siehe AGB des Reiseveranstalters) zu.

Die Rücktrittserklärung des Reisenden kann formfrei, also schriftlich, mündlich oder elektronisch ohne Angabe von Gründen erfolgen.

Der Rücktritt kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Daher reicht es grds. aus, wenn der Reisende nicht zum Reiseantritt erscheint – sog. „no show“.

Nach § 651h Abs. 1 S. 2 BGB verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, wenn der Reisende vom Vertrag zurücktritt.

Nach § 651h Abs. 3 BGB kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne des § 651h Abs. 3 S. 2 BGB, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Liegen aber die Voraussetzungen des 651h Abs. 3 BGB vor, also unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, welche die Reise erheblich beeinträchtigen, kann die Reise kostenfrei storniert bzw. vom Vertrag zurückgetreten werden.

  • 651h Abs. 3 BGB trifft explizit keinerlei Aussage darüber, zu welchem Zeitpunkt diese Umstände auftreten müssen, sie müssen lediglich auftreten.

Entscheidend ist lediglich die sog. 4-Wochen-Frist, d.h. der Reise darf grs. nicht früher als 4 Wochen vor Reisebeginn von Reisevertrag zurücktreten bzw. diesen stornieren.

Hierzu ein Beispiel:

Die Reise sollte am 17.8.2021 beginnen, dann dürfen Sie bspw. wegen der Corona-Pandemie, nicht schon Anfang Juni 2021 die Reise stornieren, da die Stornierung, der Rücktritt dann verfrüht wäre. Im Beispiel wäre der ideale Zeitpunkt zur Stornierung der Reise in der Zeit vom 15.7.-20.7.2021.

Beachtung:

Das Vorliegen einer Reisewarnung ist keine zwingende Voraussetzung für die Möglichkeit eines kostenfreien Rücktritts, so die Gerichte. Eine Reisewarnung stellt lediglich ein Indiz für einen kostenfreien Rücktritt dar. Entscheidend sind bspw.

  • Medienberichte
  • Quarantänemaßnahmen, Hotelschließungen und massen-weise Flugausfälle lassen eine erhebliche Beeinträchtigung der geplanten Reiseleistungen als wahrscheinlich erscheinen
  • unzureichende Sicherheitsmaßnahmen während der Reise im Bus, beim Flug oder in der Unterkunft
  1. Kostenfreier Rücktritt bei Einstufung des Urlaubsziels als Virusvariantengebiet?

Voraussetzung für einen kostenfreien Rücktritt ist, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände nach § 651h Abs. 3 BGB vorliegen, die die Reise erheblich beeinträchtigen.

Sofern das Urlaubsziel als Virus- und/oder Hochinzidenzgebiet eingestuft wird, so sind diese Voraussetzungen grds. erfüllt, da die Corona-Pandemie als unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände durch zahlreiche Gerichtsurteile als Umstände iSd. § 651h Abs. 3 BGB eingestuft wird.

Dies folgt jedoch nicht zwingend aus evtl. Einreisebestimmungen, denn anders als dies § 651h Abs. 3 BGB treten diese nicht am bestimmungs-/Urlaubsort oder in unmittelbarer Nähe auf, sondern erst bei der Rückkehr aus dem Urlaubsland/-Ort nach Deutschland.

Entscheidend ist das besondere gesundheitliche Risiko, das mit Covid19 und insbesondere mit der Virusvariante / Virusmutation einhergeht. Dies ergibt sich auch aus dem die Erwägungsgründe 31 der Pauschalreiserichtlinie welcher den Ausbruch einer schweren Erkrankung ausdrücklich als Beispiel für ein Indiz für einen kostenfreien Rücktritt nennt.

Beachtung:

Die Bundesregierung, d.h. das Auswärtige Amt und auch das Robert-Koch-Institut nehmen die Einstufung im entsprechend der Lage vor, d.h. für einen Zeitraum von 14 Tagen.

Der Rücktritt sollte deshalb erst recht spät erfolgen, um zu vermeiden, dass dieser als verfrüht angesehen wird.

Besteht nämlich nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer gesundheitlichen Gefährdung wegen der Virusvariante / Delta-Variante am Urlaubsort, so kann der Reiseveranstalter grds. eine Entschädigung verlangen.

  1. Reisepreisrückerstattung

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise frei von Reise- und Sicherheitsmängeln zu verschaffen. Alle nach Vertragsschluss auftretenden Mängel gehen zu dessen Lasten.

Nach § 651h Abs. 1 S. 2 BGB verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, wenn der Reisende vom Vertrag zurücktritt.

Nach § 651h Abs. 3 BGB kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Bei einer Stornierung wegen Corona ist der Reiseveranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, wenn ein Kunde / der Reisende die gebuchte Reise vor Reiseantritt nach § 651h BGB storniert hat und zu diesem Zeitpunkt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Coronavirus im Reisegebiet bestand.

Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären – Pal./Sprau, BGB, § 651h Rn. 9 ff.

Selbst wenn am Urlaubsort entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, wie bspw. Desinfektionsspender, Abstandsregeln, unterlagen die außergewöhnlichen Umstände nicht der Kontrolle des Klägers. Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände stellen eine Art höhere Gewalt dar.

  • 651h Abs. 3 BGB enthält nicht das Tatbestandsmerkmal der Vorhersehbarkeit bei Vertragsschluss, d.h. dass das Gesetz ausdrücklich keine Aussage darüber trifft, zu welchem Zeitpunkt vor Reisebeginn die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände vorzuliegen haben; sie müssen lediglich „auftreten“– Staudinger in Führich/Staudinger, Reiserecht, § 16 Rn. 19– .

An die Voraussetzung zum Vorliegen der Umstände nach § 651h Abs. 3 BGB sind keine allzu großen Anforderungen zu stellen. Im besagten Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt am Main v. 11.08.2020 – Az. 32 C 2136/20 heißt es hierzu:

„Grundsätzlich sind – um den Reisenden nicht zu überfordern – an die Darlegung und den Nachweis der konkreten Umstände im Reisegebiet zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung keine allzu strengen Anforderungen zu stellen; insbesondere, wenn diese schon längere Zeit zurück liegen. Erforderlich ist hierbei nicht zwingend, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits Reisewarnungen für das Reisegebiet vorliegen oder dass das Zielgebiet von dem Ausbruch betroffen ist. Vielmehr genügt zur dahingehenden Einordnung bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung (Harke, in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.04.2020, § 651h Rdnr. 47).“

Das Nichtvorliegen einer Reisewarnung ist nicht ausschlaggebend. Für die Beurteilung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, welche eine Reise erheblich beeinträchtigen, ist der jeweilige Einzelfall und eine Gesamtschau der Umstände vorzunehmen.

Jeder Fallbedarf jedoch der Einzelfall-Prüfung!

Der Reiseveranstalter ist infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, den Reisepreis unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten, § 651h Abs. 5 BGB.

  1. Vorzeitige Reisestornierung / Abbruch des Urlaubs

Nach § 651a BGB schuldet der Reiseveranstalter, die Pauschalreise zu verschaffen. Dies ist eine Hauptpflicht des Reiseveranstalters. Der Reisende hingegen schuldet den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

Sofern Sie den kompletten Reisepreis bezahlt haben, jedoch nur für einen Teil Leistungen vom Reiseveranstalter erhalten haben, da die Reise vorzeitig abgebrochen werden musste, kann für die Tage an denen der Reiseveranstalter die Reiseleistungen nicht verschafft hat, der Reisepreis anteilig zurückverlangt werden.

Alle nach Vertragsschluss auftretenden, nicht allein in der Person des Reisenden liegenden Umstände, die die gesamte Reise oder Einzelleistungen wie Beförderung, Unterbringung, Verpflegung und sonstige Betreuung ganz oder teilweise unmöglich machen, verhindern oder mindern den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen der Reise und werden daher von § 651i BGB (Rechte des Reisenden bei Reisemängeln) erfasst.

Nach § 651m BGB kann der Reisende für die noch ausstehenden und nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen den Reisepreis mindern, sofern ein Reisemangel vorliegt.

Die Minderung tritt gem. § 651m Absatz 1 Satz 1 BGB per Gesetz ein, und zwar für die Dauer des Reisemangels.

Nach § 651m Abs. 2 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den zu viel gezahlten Reisepreis zu erstatten.

Nach Abschluss des Reisevertrags haftet nämlich der Reiseveranstalter für den Erfolg und trägt grundsätzlich die Gefahr des Nichtgelingens.

Zudem verzichtet auch das neue Reiserecht auf ein Verschuldenserfordernis des Reiseveranstalters für den Reisemangel.

  1. Kann auch bei Individualreisen kostenfrei storniert werden?

Wird bspw. nur ein Flug oder eine Unterkunft gebucht – bspw. über check24, ab-in-den-urlaub, oder Airbnb – so ist nicht das Pauschalreiserecht anwendbar. Es wurden nicht zwei Reiseleitungen gebucht. Es handelt sich dann um eine Individualreise.

In den Fällen einer Individualreise liegt ein jeweiliger Einzelvertrag mit dem jeweiligen Unternehmen – Fluggesellschaft, Hotelbetreiber oder dergleichen vor.

Ein Rücktritt ist dann anhand der Geschäftsbedingungen (AGB) des Vertragspartners und/oder nach Werkvertrags oder Mietrecht abzuwickeln bzw. möglich oder nicht.

Vertragsgegenstand ist bei derartigen Verträgen somit die einzelne Leistung, sprich die Unterbringung oder Beförderung. Die Einstufung als Virusvarianten- oder Risiko-/Hochrisikogebiet beeinträchtigt die Erbringung dieser Leistung nicht.

Der Individualreisende kann in diesen Fällen nur auf die Kulanz des Vertragspartners auf eine Umbuchung  hoffen. Ein kostenfreier Rücktritt ist in diesen Fällen zumeist ausgeschlossen.

Achtung – erforderlich ist in jedem Fall zu Prüfung der Umstände des Einzelfalles, deswegen sollten Sie einen Anwalt mit der Prüfung beauftragen! 

Wir von LOIBL LAW beraten Sie in reiserechtlichen Angelegenheiten – melden Sie sich!

Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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