Entscheidendes Urteil des AG Frankfurt am Main Urt. v. 11.8.2020, Az. 32 C 2136/20

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass bei einer Stornierung wegen Corona der Reiseveranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, wenn ein Kunde die gebuchte Reise vor Reiseantritt nach § 651h BGB storniert hat und zu diesem Zeitpunkt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Coronavirus im Reisegebiet bestand.

Wie auf unserer Website unter www.loibl-law.de/aktuelles zu lesen, kann eine Reise gem. § 651h Abs. 3 BGB storniert werden, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die Reise erheblich beeinträchtigen.

§ 651h Abs. 3 BGB trifft explizit keinerlei Aussage darüber, zu welchem Zeitpunkt diese Umstände auftreten müssen, sie müssen lediglich auftreten.

Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zu Grunde:

  • Der Kläger hatte für April eine Reise nach Italien gebucht.
  • Diese wurde Anfang März wieder storniert.
  • Die Stornierung wurde zwar vom Reiseveranstalter akzeptiert, jedoch forderte der Reiseveranstalter die nach den AGB anteiligen Kosten.
  • Der Kläger führte in der Klage das Argument an, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände nach § 651h Abs. 3 BGB vorlagen. Der Reiseveranstalter wiederum hielt dagegen, dass zum Zeitpunkt der Stornierung Anfang März noch keine Reisewarnung vom Auswärtigen Amt für die Urlaubsregion vorlag.

Entscheidung des Gerichts:

  • Eine derartige Reisewarnung war für das Gericht jedoch nicht zwingend erforderlich.
  • Hinsichtlich der außergewöhnlichen Umstände seien keine allzu strengen Anforderungen an die Darlegung des Reisenden zu stellen, so das Gericht.
  • Es reiche eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus aus und diese bestand Anfang März bereits für ganz Italien.
  • Das Amtsgericht entschied,  dass der Reiseveranstalter den vollen Preis zu erstatten hat. Die Entscheidung ist rechtskräftig und stellt eine wegweisende, erste gerichtliche Entscheidung in diesem Zusammenhang dar.

Wir von LOIBL LAW haben gegenüber den Reiseveranstaltern unserer Mandanten von Anfang an diese Rechtsansicht vertreten.

Wir von LOIBL LAW helfen Ihnen in Sachen Reiserecht – melden Sie sich unter mail@loibl-law.de oder telefonisch 0991/38306131.

Ihr Team von LOIBL LAW der Rechtskanzlei aus Deggendorf!

Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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