Europas drittgrößter Reiseveranstalter FTI Touristik ist insolvent. FTI ist pleite und eine Rettung nicht mehr möglich.
Welche Auswirkungen dies nun für die Urlauber hat und was diese beachten sollten, zeigen wir nachfolgend auf.
Der Konzern FTI ist sowohl in Deutschland als auch in Österreich und den Niederlanden, insbesondere mit den Veranstaltern BigXtra GmbH und DriveFTI sowie Cars und Camper.
Bleiben die Reisenden nun auf den Kosten sitzen?
Grundsätzlich sind seit dem Jahr 2021 in Deutschland durch den sog. Reisesicherungsfonds die Erstattung von Vorauszahlungen, der Rücktransport und die Unterbringung bis zum Rücktransport abgesichert.
Die Sicherungspflicht der Reiseveranstalter ist in § 651r Abs. 1 BGB gesetzlich niedergelegt.
Die Absicherung durch den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) ist somit gesetzlich geregelt.
Wichtig:
In den nächsten Wochen oder Monaten werden die betroffenen FTI-Kunden vom Deutschen Reisesicherungsfonds kontaktiert und die Auszahlungen vorgenommen.
Was sollen Urlauber die bei FTI eine Reise gebucht haben tun?
Suchen Sie als erstes den sog. Sicherungsschein. Hierdurch ist gesichert, dass Ihre Reise bei der Insolvenz von FTI abgesichert ist.
Der bereits genannte Sicherungsschein deckt den gezahlten Reisepreis, die Anzahlung und Kosten für eine gegebenenfalls selbst organisierte Rückreise ab.
Gilt die Absicherung für alle FTI Kunden?
Es kommt drauf an!
Der Sicherungsfond gilt nur für Pauschalreisen, das bedeutet nur für Reisen, die zwei Reiseleistungen, wie bspw. den Flug und die Unterbringung beinhalten.
Reisende, die bei DriveFTI nur einen Mietwagen gebucht haben könnten auf den Kosten sitzen bleiben.
Seitens FTI wird jedoch geprüft, ob auch diese Kosten abgesichert sind.
Komme ich von meinem Urlaubsort wieder nach Hause?
FTI arbeitet daran, dass die bereits angetretenen Reise ordnungsgemäß beendet werden können. Aber es kann sein, dass dies nicht möglich ist, dann wird versucht eine Rückreise zum Abflugort zu organisieren. Hier helfen dann Dienstleister des Deutschen Reisesicherungsfonds, die die Urlauber dann kontaktieren.
Ja – sind Sie bereits im Urlaubsort, ist die Rückreise grds. abgesichert. Der Reiseveranstalter, also FTI, muss unter Umstände Ihre Rückreise auf seine Kosten umbuchen und übernehmen.
Finden gebuchte FTI-Reisen statt?
Ab 4. Juni 2024 werden voraussichtlich keine Reise mehr durchgeführt. Sofern Sie im Sommerurlaub eine FTI-Reise gebucht haben, sollten Sie nach einer Alternative suchen.
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Diejenige die Reisen für die Zeit nach dem 4. Juni 2024 gebucht haben, sollten sich absichern.
Derzeit ist noch kein Insolvenzverwalter installiert, jedoch hat FTI beim Amtsgericht München den Insolvenzantrag eingereicht.
Es ist ratsam, sich entsprechend abzusichern. Es ist zu befürchten, dass die Reisenden nicht ihr gesamtes Geld vom Versicherer oder im Insolvenzverfahren zurückbekommen. Allerdings gibt es einen Trick, wie Urlauber zumindest einen Teil der Zahlungen retten können.
Diejenigen, die eine Reise gebucht haben, sollten prüfen, wie sie die Zahlung vorgenommen haben.
Sofern ein sog. Chargeback-Verfahren oder die Zahlung per Lastschrift erfolgt ist, kann auf Erstattung hoffen, indem bspw. die Lastschrift widerrufen wird oder bei Chargeback Verfahren, bei dem Visa oder Mastercard das Geld zurück buchen, sofern die Gegenleistung ausbleibt, d.h. nicht erbracht wird.
Wichtig:
Urlaubsbuchende sollte nun schnell handeln, da die Fristen für den Widerruf oder die Rückbuchung drohen abzulaufen. Sofern eine Bank die Rückbuchung ablehnt, dies auch beim sog. Chargeback-Verfahren, dann sollte dies nicht akzeptiert werden und anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Damit ein Chargeback-Verfahren Erfolg hat, muss der Nachweis über die nicht erbrachte Leistung vorliegen.
Diesen Nachweis kann man möglicherweise durch FTI erhalten.
Hinweis:
FTI hat für weitere Informationen eine Hotline eingerichtet – 089 / 710451498.
Zudem sind Infos über die Website – FTI-Insolvenz erhältlich.
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Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.
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