Wegen den Corona-Maßnahmen am Urlaubsziel können Urlaubsreisende eine Minderung des Reisepreises vom Reiseveranstalter verlangen so der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem vom Urt. v. 12.01.2023, Rs. C-396/21.

Bei einem Reisemangel oder eine nicht vertraglich vereinbart verschaffte Reise durch den Reiseveranstalter stehen einem Reisender bei einer Pauschalreise die Rechte nach § 651i BGB und der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 zur Verfügung.

Allgemeines

Bei einem Reisemangel stehen den Reisenden grds. die Gewährleistungsrecht nach § 651i BGB zu. Nach § 651a BGB schuldet der Reiseveranstalter, die Pauschalreise zu verschaffen. Dies ist eine Hauptpflicht des Reiseveranstalters.

Der Reisende schuldet den vereinbarten Reisepreis bzw. eine entsprechende Anzahlung zu leisten.

Nach § 651i Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen. Ist die Reise nicht mangelfrei, stehen dem Reisenden die Gewährleistungsrechte nach § 651i Abs. 3 BGB zu, insbesondere das Recht auf Reisepreisminderung zu, § 651m BGB.

Ein Reisemangel liegt bspw. nach § 651 Abs. 2 Satz 3 BGB vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

Den Reiseveranstalter trifft grds. eine Erfüllungs- und eine umfassende verschuldensunabhängige Einstandspflicht. Der Reiseveranstalter schuldet, die Pauschalreise als Gesamtheit seiner zu erbringenden Reiseleistungen, § 651a Abs. 1, Abs. 2 BGB. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise in ihrer Gesamtheit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 HGB) zu erbringen.

Liegt ein Reisemangel iSd. § 651i Abs. 2 BGB vor, so tritt die Reisepreisminderung kraft Gesetzes ohne Erklärung des Reisenden ein, §§ 651m, 651i Abs. 1 BGB.

Die Minderung ist nicht an eine ausdrückliche Erklärung des Kunden während der Reise oder an die Zustimmung des Veranstalters gebunden.

Kraft Gesetzes – § 651m Abs. 1 S. 2 BGB – ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem der Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist gegebenenfalls nach § 651m Abs. 1 S. 3 BGB durch Schätzung zu ermitteln.

Grundsätzlich geht die Rechtsprechung bei der Berechnung vom Gesamtpreis der Reise aus, da § 651m Abs. 1 S. 2 BGB ausdrücklich auf den Reisepreis und nicht den anteiligen Reisepreis abstellt.

Bei der Minderung ist nach § 651m Abs. 1 S. 1 BGB auf die Dauer des Mangels abzustellen.

Laut der Pauschalreiserichtlinie hat der Reisende Anspruch auf eine angemessene Reisepreisminderung für den Zeitraum, in dem eine Vertragswidrigkeit vorlag, es sei denn, der Reiseveranstalter belegt, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist.

Sachverhalt der Entscheidung des EuGH

Am 30. Dezember 2019 buchten die Kläger bei FTI Touristik eine Pauschalreise, die einen Hin- und Rückflug von Deutschland nach Gran Canaria (Spanien) und einen Aufenthalt auf dieser Insel für den Zeitraum vom 13. bis 27. März 2020 umfasste.

Die Kläger konnten wie vorgesehen an ihr Reiseziel reisen.

Am 15. März 2020 veranlassten die spanischen Behörden jedoch im gesamten spanischen Hoheitsgebiet Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung der Covid-19-Pandemie, was u. a. zur Sperrung der Strände auf Gran Canaria und zur Verhängung einer Ausgangssperre auf dieser Insel führte. In dem Hotel, in dem sich die Kläger des Ausgangsverfahrens aufhielten, durften die Gäste dementsprechend ihre Zimmer nur zur Nahrungsaufnahme verlassen, der Zugang zu Pools und Liegen wurde untersagt und das Animationsprogramm wurde eingestellt. Am 18. März 2020 wurde den Klägern des Ausgangsverfahrens mitgeteilt, dass sie sich bereithalten sollten, die Insel jederzeit zu verlassen, und am übernächsten Tag mussten sie nach Deutschland zurückkehren.

Nach ihrer Rückkehr forderten die Kläger des Ausgangsverfahrens FTI Touristik auf, ihnen eine Preisminderung von 70 % und somit von 1 018,50 Euro für ihre Pauschalreise zu gewähren. FTI Touristik verweigerte ihnen diese Preisminderung mit der Begründung, sie habe nicht für ein solches „allgemeines Lebensrisiko“ einzustehen. Aufgrund dieser Weigerung erhoben die Kläger des Ausgangsverfahrens beim Amtsgericht München (Deutschland) Klage auf die Preisminderung.

Mit Urteil vom 26. November 2020 wies dieses Gericht die Klage mit der Begründung ab, dass die von den spanischen Behörden veranlassten Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung der Covid-19-Pandemie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Kläger des Ausgangsverfahrens seien und dass ein solcher Schutz nicht zu einem „Reisemangel“ ihrer Pauschalreise im Sinne von § 651i BGB führen könne. Die Betreiber des Hotels, in dem sich die Kläger des Ausgangsverfahrens aufgehalten hätten, seien gezwungen gewesen, Maßnahmen zum Schutz ihrer Gäste zu ergreifen.

Die Kläger legten gegen das Urteil des Landgerichts München I Berufung ein. Nach Ansicht dieses Gerichts kann zwar davon ausgegangen werden, dass ein Reiseveranstalter angesichts seiner in § 651i BGB vorgesehenen verschuldensunabhängigen Haftung für einen Mangel der betreffenden Reiseleistungen, der sich aus der Verhängung von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz ergebe, verantwortlich gemacht werden könne. Während der Reise der Kläger des Ausgangsverfahrens seien jedoch ähnliche Maßnahmen wie die von den spanischen Behörden veranlassten Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung der Covid-19-Pandemie auch in Deutschland erlassen worden, so dass die am Reiseziel der Kläger angeordneten Maßnahmen nicht als außergewöhnliche Umstände, die diesem Reiseziel eigen seien, sondern als „übliche Umstände“, die europaweit wegen dieser Pandemie ergriffen worden seien, angesehen werden könnten.

Unter diesen Umständen hat das Landgericht München I beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Stellen Einschränkungen im Hinblick auf eine am Reiseziel herrschende Infektionskrankheit eine Vertragswidrigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 auch dann dar, wenn aufgrund der weltweiten Verbreitung der Infektionskrankheit solche Einschränkungen sowohl am Wohnort des Reisenden als auch in anderen Ländern vorgenommen wurden?

Entscheidung des EuGH

Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates

ist dahin auszulegen, dass

ein Reisender Anspruch auf eine Minderung des Preises seiner Pauschalreise hat, wenn eine Vertragswidrigkeit der in seiner Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen durch Einschränkungen bedingt ist, die an seinem Reiseziel zur Bekämpfung der Verbreitung einer Infektionskrankheit angeordnet wurden, und solche Einschränkungen aufgrund der weltweiten Verbreitung dieser Krankheit auch am Wohnort des Reisenden sowie in anderen Ländern angeordnet wurden. Damit diese Preisminderung angemessen ist, muss sie anhand der in der betreffenden Pauschalreise zusammengefassten Leistungen beurteilt werden und dem Wert der Leistungen entsprechen, deren Vertragswidrigkeit festgestellt wurde.

Der EuGH hat festgestellt, dass Corona-Maßnahmen eine Vertragswidrigkeit darstellen können. Die Ursache der Vertragswidrigkeit und dass diese dem Reiseveranstalter zurechenbar sein muss, ist unerheblich, da den Reiseveranstalter eine verschuldensunabhängige Haftung trifft.

Eine Befreiung des Reiseveranstalters sei nur möglich, wenn die Nichterbringung der Reiseleistung oder der Mangel der Reiseleistungen dem Reisenden zuzurechnen ist.

Das LG München I muss nun klären, eine mangelhafte Erbringung der vertraglichen Leistungen durch den Reiseveranstalter vorliegen.

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Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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