Aufgrund des fehlenden Personals kommt es derzeit zu erheblichen Unannehmlichkeiten für die Reisenden an den Flughäfen.

Flugpassagieren stehen verschiedene Ansprüche bei Verspätungen, Annullierungen des Fluges oder bei verspätetem, kaputtem oder verlorengegangenem Gepäck zu.

Die Ansprüche sind in der EU-Fluggastrechte-Verordnung und im sog. Montrealer-Übereinkommen geregelt.

Wann gilt die EU-Fluggastrechte-Verordnung und wann das Montrealer-Übereinkommen?

Die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 gilt bei allen innerhalb der EU startenden Flügen, unabhängig vom Sitz der Fluggesellschaft. Startet der Flug außerhalb der EU, ist die Verordnung nur anwendbar, wenn es sich bei der ausführenden Airline um eine EU-Airline handelt. Voraussetzung ist weiter, dass eine Buchung vorliegt und der Passagier rechtzeitig am Flughafen war.

Wichtig:

Die Schweiz, Norwegen und Island gehören nicht zur EU, sodass die EU-Fluggastrechte-Verordnung für Flüge zwischen diesen Staaten und Drittstaaten nicht gilt, jedoch eine Ausnahmeregelung dahingehend besteht, dass die Airlines dieser Länger als EU-Airlines angesehen werden und somit die EU-Verordnung nicht nur bei einem Start, sondern auch bei einer Landung in der EU gilt.

Das Montrealer Übereinkommen gilt im Allgemeinen für jede internationale Beförderung von Passagieren, Reisegepäck und Gütern, die gegen Bezahlung oder ohne Bezahlung durchgeführt wird. Nicht umfasst sind Beförderungen zwischen zwei Orten im selben Land. Zudem gilt, dass auch Inlandsflüge innerhalb der EU unter den Geltungsbereich des Montrealer Abkommens fallen.

Das Abkommen gilt sowohl aufgegebenes Gepäck als auch Handgepäck.

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Das aktuelle Problem ist, dass die Airlines die Flüge oftmals am Tag der Ab- oder Rückreise streichen!

Welche Ansprüche haben Sie als Reisende(r) bei Flugverspätung oder Ausfall?

  • Sie können eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung fordern, wenn die Fluggesellschaft Sie weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert und die Fluggesellschaft ein Verschulden für den Ausfall, die Annullierung trifft. Dies ist derzeit der Fall, da die Airlines die Flüge wegen des fehlenden Personals kurzfristig streichen.
  • Fällt der Flug aus und die Airline trifft kein Verschulden, haben Sie Anspruch auf einen Ersatzflug bzw. eine Umbuchung oder können die Ticketkosten inklusive eventueller Zusatzkosten für Sitzplatzreservierungen oder Gepäck zurückverlangen.
  • Wenn die Streichung des Fluges, wie derzeit sehr kurzfristig erfolgt, trägt die Fluggesellschaft daran die Schuld. Wird Ihnen zudem kein Ersatzflug angeboten, können Sie sowohl eine Entschädigung als auch eine Ticketrückzahlung fordern.

Bei Flugverspätung steht Ihnen eine Entschädigung von 250 – bis zu 600 EUR zu!

Eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung steht Ihnen zu, wenn Ihr Flug mehr als 3 Stunden verspätet am Reiseziel ankommt, sofern die Airline für die Flugverspätung selbst verantwortlich ist.

Beachten Sie – Damit Sie bei einer Flugverspätung eine Entschädigung geltend machen können, ist die Ankunftsverspätung und nicht die Abflugverspätung entscheidend.

Die Entschädigungssumme laut EU-Fluggastrechte-Verordnung ist abhängig von der jeweiligen Flugstrecke:

  • Kurzstrecke    bis 1.500 Kilometer: 250 Euro pro Person
  • Mittelstrecke  1.500 bis 3.500 Kilometer: 400 Euro pro Person
  • Langstrecke    über 3.500 Kilometer: 600 Euro pro Person

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Bei einem Streik des Flughafenpersonals oder Mitarbeiterinnen der Airlines haben Sie als Reisende oder Passagiere umfassende Rechte nach der Fluggastrechteverordnung, insbesondere auf Versorgungsleistungen. Bei langen Wartezeiten am Flughafen stehen Ihnen Snacks, Erfrischungen oder gar eine Hotelübernachtung zu.

Bei einer Abflugverspätung um mehr als 5 Stunden, haben Sie das Recht vom Flug zurückzutreten. Die Fluggesellschaft muss Ihnen dann den Ticketpreis zurückzahlen.

Streikt das Personal der Fluggesellschaft, können Sie im Falle eines Flugausfalls oder einer langen Verspätung Anspruch auf eine Entschädigung haben.

Achtung:

Grundsätzlich müssen Fluggesellschaften keine Entschädigung zahlen, wenn außergewöhnliche Umstände Ursache des Flugproblems und diese außerhalb des Einflussbereichs der Airline liegt.

Als außergewöhnlichen Umständen wurden bisher anerkannt, unter anderem Streiks bei der Flugsicherung oder des Flughafenpersonals, Unwetter, Flughafen- und Luftraumsperrungen, Grenzschließungen oder Naturkatastrophen.

Resultiert eine Flugverspätung oder eine Ausfall des Fluges aufgrund eines Sturms, erhalten Sie als Passagier keine Entschädigung, jedoch stehen Ihnen gewisse Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung zu.

Welche Ansprüche habe ich bei verspätetem, kaputtem oder verlorengegangenem Gepäck?

Ihre Rechte als Reisende(r) / Passagierin im Falle von Gepäckverspätung, Gepäckverlust und Gepäckbeschädigung sind im sog. Montrealer Übereinkommen geregelt.

Wenn Ihr Gepäck verspätet, kaputt oder gar nicht ankommt, haben Sie als Passagier, Passagierin einen Anspruch auf Entschädigung.

  • Die Höhe des Schadensersatzes beträgt unabhängig von der Anzahl der Gepäckstücke bis zu 1.385 Euro pro Person.

Welche Ersatzkäufe Sie tätigen dürfen, hängt von der Dauer der Verspätung des Gepäcks ab:

  • Bei Verspätung von beispielsweis 24 Stunden, dürfen Sie Kosmetika und Wechselkleidung kaufen.
  • Bei Verspätung von mehreren Tagen, wird mehr Kleidung benötigt, sodass mehr angeschafft werden darf. Zu unterscheiden ist weiter, um welche Art von Urlaub es sich handelt.
  • Da Kleidung in der Regel wiederverwendet werden kann, erstatten die Airlines meist 50 Prozent des Preises. Kosten für Kosmetik werden hingegen vollständig übernommen.

Beachten Sie – Um eine Kostenerstattung zu erhalten, muss bei verspätetem Gepäck gegenüber der Fluggesellschaft spätestens 21 Tage nach dem Wiedererhalt des Gepäcks die Ausgaben schriftlich melden und alle Kaufbelege beifügen.

Beachten Sie – Bei Problemen mit dem Flug, wie Verspätung, Annullierung oder Überbuchung, in vielen Fällen die EU-Fluggastrechte-Verordnung Anwendung findet.

Ist der Koffer, das Gepäck beschädigt, ist die Fluggesellschaft zu Schadenersatz verpflichtet, wenn das Gepäck während des Flugs beschädigt wurde.

  • In diesem Fall steht Passagieren und Passagierinnen eine maximale Entschädigung von bis zu 1.385 Euro. Die Entschädigung wird anhand des Zeitwertes des Koffers berechnet. Pro Jahr ziehen die Airlines zwischen 10 und 30 Prozent des Kaufpreises ab. Eine Reparatur des Gepäcks, sofern möglich, darf die Airline vornehmen.
  • Schäden am Kofferinhalt, für die Reisende selbst verantwortlich sind, muss die Fluggesellschaft nicht erstatten, wie beispielsweise zerbrechliche Gegenstände, Digital-Kameras oder dergleichen.

Wenn Sie Ihr Gepäck nicht erhalten, d.h. das Gepäck nicht befördert wurde und Sie den Urlaub ohne Gepäck verbringen müssen bzw. das Gepäck auf dem Rückflug nicht befördert wurde, dann melden Sie diesen Umstand am Flughafen anhand des sog. PIR-Formulars, da für eine erfolgreiche Kostenerstattung der Gepäckverlust nach dem Flug vor Ort angezeigt und das PIR-Formular (sog. Property Irregularity Report) ausgefüllt werden muss.

Grundsätzlich wird Ihnen das Gepäck gebracht, sobald es aufgetaucht ist. Sofern Sie das Gepäck selbst am Flughafen abholen müssen, sind Ihnen die Kosten für ein Taxi oder anderen Fahrtkosten zu erstatten.

Bedenken Sie, dass Ersatzkäufe nach dem Urlaub, auch wenn Ihr Gepäck noch nicht eingetroffen ist, nicht erstattet werden!

Was ist bei Problemen mit dem Gepäck zu beachten? Nämlich, dass Sie,

  • bei Gepäckprobleme unverzüglich nach der Landung am sog. Lost & Found-Schalter am Flughafen anzeigen und das PIR-Formular ausfüllen,
  • Ersatzkäufe nur tätigen soweit diese angemessen sind,
  • Belege behalten und als Nachweise verwenden.

LOIBL LAW ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Reiserecht. Bei uns erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrer Angelegenheit! Wir setzen Ihre Rechte durch!

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Ihr Team von LOIBL LAW!

Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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