Reisemängel, Flugverspätung und nun!?

Nachfolgend ein Überblick zum Reiserecht und möglichen Ansprüchen!

Die genaue Beurteilung und Prüfung des Sachverhaltes sollte durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

Recht der Pauschalreise – Reisemängel

Das sog. „Neue Reiserecht“ zu finden in den §§ 651a-y BGB wurde auf Grund der EU-Pauschalreiserichtlinie vom 25.11.2015 mit Wirkung zum 1.7.2018 eingeführt.

Bei einer Pauschalreise, einer Reisevermittlung der der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gilt das neue Reiserecht und die Pauschalreiseverordnung der EU.

Pauschalreise / Reiseleistung?

Gemäß § 651 a Abs. 2 BGB ist eine Pauschalreise,

  • die Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck ein und derselben Reise

Gemäß § 651a Abs. 3 BGB ist eine Reiseleistung, die

  • Beförderung – per Bus, Bahn, Schiff, Flugzeug – nicht die Nutzung von Rädern, Segway
  • Beherbergung – nicht zu Wohnzwecken dienlich, bspw. so bei Sprachenaufenthalt
  • Vermietung vierrädriger Kraftfahrzeuge – dies sind nicht Elektrofahrräder o. Segways

 Achtung:

  • Hotelübernachtungen oder Ferienhausaufenthalte fallen nicht unter das Reiserecht.
  • Seit dem 1.7.2018 gilt hierfür das Beherbergungs-/Mietrecht und die Gastwirtehaftung.

Welche Rechte/Ansprüche kann ich bei Reisemängeln geltend machen?

Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln sind in § 651i-o BGB abschließend geregelt:

Voraussetzungen

  • Vorliegen eines Reisemangels gem. § 651i Abs. 2 BGB
Grds. lässt sich festhalten, dass ein Reisemangel vorliegen kann,
wenn die im Vertrag vereinbarten Leistungen nicht, nicht vollständig oder gänzlich anders als vereinbart erbracht werden.

Pauschale Umstände die einen Reisemangel begründen gibt es nicht, es bedarf der Einzelfallbetrachtung.

  • Mängelanzeige nach § 651o Abs. 1 BGB

Bei der Mängelanzeige sind vier Aspekte wichtig:

  1. der Reisende hat den Reisemangel unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen. Dies am besten gegenüber der Reiseleitung.
  2. Der Mangel muss konkret bezeichnet werden.
  3. Ein Verlangen auf Abhilfe gegenüber dem Reiseveranstalter muss erklärt werden.
  4. Mängelrechte verjähren in 2 Jahren.
  5. der Reisende muss nachweisen, wem und welchen Mangel er wann angezeigt hat.

Achtung: Eine Mängelanzeige nach der Reise reicht nicht aus!

Pauschale Angaben zur Höhe von Ansprüchen sind nicht möglich. Die sog. Frankfurter Tabelle dient als Anhaltspunkt für mögliche Ansprüche.

Beachten:

Gerichte und Reiseveranstalter sind nicht an die Frankfurter-Tabelle gebunden!

Einen Auszug aus der Frankfurter Tabelle finden sie nachfolgend:

Art des MangelsMinderung in %Be-/Anmerkung
Andere Unterkunft als gebucht10-25Je nach Entfernung
Abweichende Lage der Unterkunft5-15
Doppel- statt Einzelzimmer20
Fehlender Balkon/Meerblick5-10Zusage / Jahreszeit
Fehlendes eig. Bad/WC/Dusche15-25Zusage
Fehlende Klimaanlage10-20Zusage / Jahreszeit
Ungeziefer10-50
Ausfall der Klimaanlage10-20Je nach Jahreszeit
Lärm in der Nacht10-40
Verdorbene/ungenießbare Speisen20-30
Fehlender/verschmutzter Swimmingpool10-20

Zusage

Fluggastrechte

Was gilt wann?

  • Die Fluggastrechteverordnung (Fluggast-VO) gilt grds. bei Flügen innerhalb der EU
  • Bei Flügen außerhalb der EU und bspw. bei Gepäckverlust oder verspätete Gepäckbeförderung gilt das sog. Montrealer Abkommen

Die Rechte der Fluggäste bei

Annullierung – Nichtbeförderung – Flugverspätung

Voraussetzungen für Ansprüche nach der Fluggast-VO:

  • Flug innerhalb der EU, dh Start oder Ziel-Flughafen in einem EU-Land
  • Flug von außerhalb der EU, der Zielflughafen liegt innerhalb der EU
  • Verspätung/Ankunft am Ziel mit mehr als 3 Std.
  • Keine außergewöhnlichen Umstände, zB. Streik, Blitzschlag, Flughafensperrung

Fluggast nach Fluggast-VO – Definition per Gesetz gibt es nicht:

ABER – ein Fluggast ist eine Person, die auf einem Flug befördert wurde oder deren Beförderung vorgesehen wurde.

Buchung

  • Art. 3 Abs. 2 Fluggast-VO verlangt eine (bestätigte)  Buchung oder
  • Nach Ansicht des BGH einen „sonstigen Beleg“, z.B. vom Reiseveranstalter überlassen
Die Darlegungs- und Beweislast für eine Buchung liegt grds. beim Fluggast!

Ihre Rechte

Entschädigungs-/Ausgleichsanspruch bis zu 600,- € nach Art. 7 Fluggast-VO

Voraussetzungen:

  • Verspätung durch die Fluggesellschaft von mehr als 3 Stunden
  • 3 Stufen der Entschädigung entsprechend der jeweiligen Flug-Distanz gestaffelt:

Stufe 1             bis zu 250, – €     Flug bis 1500 km

Stufe 2             bis zu 400, – €     Flug bis 3500 km

Stufe 3             bis zu 600, – €     Flug über 3500 km

 Beachten Sie!

Egal an wen Sie sich wenden, sowohl die Fluggesellschaft als auch der Reiseveranstalter müssen bei einer Verspätung nach den oben genannten Voraussetzungen eine Entschädigung zahlen.

Was müssen Sie tun, um Ihre Ansprüche sichern zu können:

  • Die Verspätung von der Fluggesellschaft am besten schriftlich bestätigen lassen
  • Beweise sichern, sammeln, wie etwa Fotos, Rechnungen oder Tickets
  • Getränke oder Mahlzeiten vor Ort von Vertretern der Fluggesellschaft fordern
  • Daten mit anderen Reisenden austauschen
  • Falls über Reisebüro gebucht, per E-Mail oder telefonisch dem Reisebüro melden
Recht auf Betreuung nach Art. 9 Fluggast-VO

Das Recht / der Anspruch auf Betreuung nach der Fluggast-VO besteht, bei

  • Verspätung des Fluges ab 2 Stunden Wartezeit
  • Verspätung des Fluges ab 3 Stunden im EU-Raum und mehr als 1500 km
  • Verspätung des Fluges ab 4 Stunden Wartezeit über 1500 km
  • Kompletter Ausfall des Fluges
  • Flugüberbuchung mit entsprechender Wartezeit
  • Anschlussflugverspätung

Welche Betreuungsleistungen können Sie von der Fluggesellschaft in Anspruch nehmen?

  • Getränke, Erfrischungen
  • Mahlzeiten
  • Hotelunterbringung und Transfer zum Hotel
  • Telefon und Internet

Lassen Sie ich beraten. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, klären wir ab, ob diese die Kosten übernimmt. Der Rat oder die Beauftragung eines Rechtsanwaltes lohnt sich in jedem Fall.

 

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Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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