Mit seinen Urteilen vom 10.10.2023 – Az. 33 O 15098/ 22 und 16.11.2023 – Az. 12 O 4127/23 hat das Landgericht München I (LG) die Verbraucherrechte gestärkt.
- Es stellte fest, dass der Kündigungs-Button des Streaming-Dienstes „WOW“ nicht rechtens ist. Der zu Sky gehörende Streaming-Dienst gestaltete den Kündigungs-Button so aus, dass dieser zu einer Anmeldeseite führte, auf der sich Kunden einloggen mussten.
- Das LG München stellte nun in seinem Urteil fest, dass eine Online-Kündigung jedoch auch ohne Anmeldung auf der Webseite allein durch Angabe von Namen und weiteren leicht zugänglichen Daten wie Anschrift und Geburtsdatum möglich sein müsse.
- Weiter wurde im Urteil von November vom LG München I festgestellt, dass die Position und Gestaltung des Kündigungsbuttons auf der Homepage des Pay-TV-Senders Sky (Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG) rechtswidrig ist.
Kurz und knapp
- Kündigungs-Button ist wichtig
- Kündigung muss mit einfachen Mausklick möglich sein
- Kündigungs-Button muss leicht auffind- und lesbar sein
- Keine unnötigen Hürden für Kündigung für Verbraucher
- WOW und Sky-Abos jederzeit kündbar
Ausgangssachverhalt zum Streaming-Dienst WOW
Der zu Sky gehörende Streaming-Dienst Wow bietet zur Kündigung seiner Abos den Verbrauchern auf seinem Webauftritt https://www.wowtv.de eine Kündigungsmöglichkeit am unteren Rand, einen Link bereit – einen sog. Kündigungs-Button – mit der Beschriftung „WOW Abo kündigen, bereit.
Durch Anklicken dieses „Buttons“ gelangt der Kunde auf eine Unterseite und mussten E-Mail-Adresse sowie die PIN bzw. das Passwort eingeben. Die Nutzer konnte jedoch auch auf andere Weise Ihre Abo kündigen, wie bspw. im Bereits FAQ, also den häufig gestellten Fragen, den Bereich „Wie kann ich kündigen“ auswählten und dann wiederum den Kink zu „Meine Abos“ anklickten.
Der Kläger, u.a. der Bundesverband der Verbraucherzentralen forderte mit Schreiben vom 18.02.2022 von der Beklagten wegen des Verstoßes gegen § 312k Abs. 2 BGB Unterlassung. Dies lehnte die Beklagte ab.
312k Abs. 2 BGB besagt in Satz 1,
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann.
Weiter heißt es,
Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen war der Meinung, dass der Unterlassungsanspruch zustehe, weil der Kündigungs-Button der Beklagten gegen § 312k Abs. 1 und Abs. 2 BGB verstoße, weil die Darstellung und der Zugang zur Kündigung nicht gesetzeskonform ausgestaltet sei.
Die Beklagte war der Meinung, dass es schon am gesetzlichen Tatbestandsmerkmal des § 312 Abs. 1 BGB, also am Merkmal einer „Website“ mangele, weil über die Seite wowtv.de keinerlei Verträge/Abos abgeschlossen werden könnten, da dies nur auf weiteren Unterseiten möglich wäre und deshalb für den Webauftritt http://wowtv.de keine Kündigungsmöglichkeit für Verbraucher bereitgestellt werden müsste.
Das Landgericht begründete seine Entscheidung zu WOW wie folgt
Das Landgericht folgte der Meinung des Bundesverbrands der Verbraucherzentralen und stellte fest, dass die Kündigungsmöglichkeit, d.h. die Ausgestaltung des Kündigungs-Button nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 312k BG entspricht und somit rechtswidrig ist.
Wer, wie die Beklagte mit dem Streaming-Dienst WOW im Internet kostenpflichtige Abonnements oder sonstige Dauerschuldverträge zum Abschluss anbietet, muss einen nach den Vorgaben des § 312k BGB entsprechenden Kündigungs-Button anbieten.
Wie § 312k Abs. 2 BGB vorgibt, muss der Kündigungs-Button unmittelbar und leicht zugänglich sein. Die Kündigung muss allein durch die Angabe von Namen und weiteren Daten, wie Anschrift und Geburtsdatum möglich sein.
Dies war beim Kündigungs-Button der Beklagten mit der Aufschrift „WOW Abo kündigen“ nicht der Fall, da es sich hierbei nur um einen Link zu einer weiteren Seite handelte und dann zur Abfrage der E-Mail-Adresse und des Passwortes führte.
Erst nach erfolgter Eingabe und Anmeldung konnte der Nutzer sein Abo kündigen.
Die Kündigungsmöglichkeit war somit für die Verbraucher nicht leicht zugänglich, da die Anmeldung ein nach den jeweiligen Umständen seit langer Zeit erstelltes Passwortes erforderlich machte. Sofern sich der Verbraucher an diese nicht erinnern kann, wird seine Kündigungsmöglichkeit, die leicht zugänglich sein sollte, unnötig erschwert.
Der gesetzeswortlaut ist hier eindeutig, da, nämlich, dass Verbraucher jederzeit und ohne sich hierfür zunächst auf der Website anmelden zu müssen, auf die Schaltflächen und die Bestätigungsseite, d.h. auf das Kündigungs-Formular zugreifen können müssen.
Verlangt ein Unternehmer, wie die Beklagte, von einem Verbraucher, sich vorher auf der Website anzumelden, um eine Kündigung zu ermöglichen, ist die Bestätigungsseite bzgl. der Kündigung nicht leicht zugänglich und schränke des Recht des Verbrauchers auf die Kündigungsmöglichkeit unnötig ein.
Sky hat gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht München (Az. 6 U 4292/23 e) eingelegt.
Warum sind Sky-Abos jederzeit kündbar?
Die Verbraucherzentrale NRW mahnt den Pay-TV-Sender Sky ab, weil der Kündigungs-Button nicht gesetzeskonform sei. Da Sky auf das Abmahnschreiben der Verbraucherzentrale nicht reagierte, zog diese vor Gericht und bekam Recht.
Das Landgericht München I hat in seinem Urteil vom 16.11.2023 – Az. 12 O 4127/23 geurteilt, dass Sky auf seiner Website sky.de die gesetzliche Pflicht, d.h. dass die Kündigungsmöglichkeit, der sog. Kündigungs-Button leicht auffindbar und lesbar sein muss, nicht erfüllt.
Der Kündigungs-Button von Sky befindet sich auf der Homepage am unteren Rand der Webseite, hinter einer Schaltfläche, die mit den Worten „weitere Links einblenden“ bezeichnet ist.
Allgemein gilt, wenn Unternehmen auf ihrer Website den Abschluss kostenpflichtiger Dauerschuldverhältnisse – sprich Abo-Verträge – anbieten, sind sie seit Juli 2022 verpflichtet, eine Kündigungsmöglichkeit in Form eines Kündigungsbuttons einzurichten.
Die Anbieter müssen den sog. Kündigungs-Button auf Ihrem Webauftritt stets leicht auffindbar und gut lesbar anbringen.
Sofern ein Unternehmen wie Sky die gesetzlichen Vorgaben nicht gesetzeskonform umsetzt, können die betroffenen Abos/Verträge laut Gesetz jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Seit März 2023 verbirgt Sky den sog. Kündigungs-Button. Dies haben Stichproben aufgedeckt.
Sofern sich, wie bei Sky der Kündigungs-Button hinter weiteren Links verbirgt und nicht leicht auffindbar ist, liegt rechtswidriges Verhalten vor. Das Gericht stellte auch fest, dass der sog. Kündigungs-Button im Vergleich zum Button „Vertragsschluss“ nicht gut lesbar sei.
Andere Gerichtsentscheidungen zum „Kündigungs-Button“
Landgerichts Koblenz ist die Verknüpfung des Kündigungsbuttons mit weiteren Kündigungsmöglichkeiten zulässig (Urteil vom 7. März 2023 – 11 0 21/22). Erforderlich ist aber, dass die Optionen deutlich voneinander abgegrenzt werden können. Zudem muss optisch klar erkennbar sein, dass der Kündigungs-Button die schnellste und einfachste Möglichkeit der Kündigung darstellt.
Das Landgericht Köln (LG) hat in seinem Beschluss vom 29.07.2022, Az. 33 O 355/22 die gleiche Ansicht wie das LG München vertreten.
Auch in diesem Verfahren war es so, dass der Verbraucher bei Klick auf den Kündigungs-Button ein Kennwort eingeben musste, damit er sein Abo kündigen konnte. Die Ausgestaltung des Kündigungsbuttons und des Verfahrens war somit rechtswidrig. Zudem stellte das Gericht fest, dass eine wettbewerbswidriges Verhalten seitens des Unternehmens vorliegen, wenn die Kündigung von der Eingabe eines Kennworts abhängig gemacht wird.
Das Gericht führte im Beschluss wie folgt aus:
„Durch die Abfrage des Kundenkennworts baut die Antragsgegnerin eine Hürde auf, die in der genannten Vorschrift nicht vorgesehen und geeignet ist, ihn von der Kündigung abzuhalten, weil ihm das Kennwort möglicherweise nicht zugänglich ist. Wenn derartige Identifizierungsmöglichkeiten angeboten werden, muss zugleich eine Möglichkeit bestehen, durch Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen (Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und dergl.) eine Kündigung zu erklären (…). Dies ist hier nicht der Fall.“
Fazit:
Verbraucher sollte darauf achten, wie die Kündigungsmöglichkeit bei Ihren Abo-Diensten ausgestaltet ist.
Wegen des „Verstecken“ des Kündigungs-Buttons haben Sky-Abonnenten die Möglichkeit Ihr Sky-Abo, den Vertrag jederzeit zu kündigen.
Da Verbraucherverbände hohe Maßstäbe ansetzen, sollten Unternehmen Ihren Kündigungs-Button anhand der formellen Voraussetzungen des § 312k BGB prüfen.
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Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.
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