Das Arbeitsgericht Köln hat mit seinem Urteil vom 10.01.2023 – Az. 14 BV 208/20 – entschieden, dass eine Arbeitgeberin dem Betriebsrat einen Laptop zur Verfügung stellen muss, den dieser flexibel einsetzen kann und nicht wie von der Arbeitgeberin angedacht fest am Arbeitsplatz montiert werden soll.
Die Verpflichtung zur Bereitstellung kommt ein Arbeitgeber nur dann nach, wenn der Laptop portabel ist. Dies folgt schon allein aus dem Zweck eines Laptops.
Kurz und Knapp
- gemäß § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat Sachmittel und Kommunikationstechnik für Betriebsratssitzungen zur Verfügung stelle,
- Betriebsrat muss Aufgaben korrekt wahrnehmen können,
- Teilnahme an Video- und Telefonkonferenzen muss jederzeit möglich sein,
- Verfügbarkeit eines Tablets auf Abruf reicht nicht aus, um die Anforderungen des § 40 BetrVG gerecht zu werden,
- Arbeits-/Sachmittel wie ein Laptop müssen flexibel einsetzbar sein, dies folgt schon allein aus der Bauweise eines Laptops.
Sachverhalt
Der Betriebsrat und der Arbeitgeber stritten über die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat für seine Betriebsratsarbeit unter anderem einen Laptop eines bestimmten Herstellers und Typs mit bestimmten Betriebssystemen und sonstiger Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
Der Betriebsrat verfügte in seinem Büro zwar über einen stationären PC, zudem stellte der für die mobile, flexible Betriebsratstätigkeit bei Bedarf Tablets zur Verfügung, jedoch war nach Ansicht des Betriebsrat keine bestmögliche Arbeit gewährleistet. Die Geschäftsordnung sah vor, dass Betriebsratssitzungen per Video-/Telefonkonferenz durchgeführt werden.
Nachdem der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Köln auf die Bereitstellung eines Laptops klagte, entschied das Gericht durch Beschluss im Jahr 2021, dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, dem örtlichen Betriebsrat einen funktionsfähigen Laptop zur Verfügung zu stellen.
Diese Entscheidung wurde vom Landesarbeitsgericht (LAG) Köln bestätigt (Beschl. v. am 24.06.2022, Az. 9 TaBV 52/21).
Im Januar 2023 entschied das ArbG Köln im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, dass der Betriebsrat des weiteren einen Anspruch auf einen solchen Laptop hat, der auch standortunabhängig nutzbar ist (Beschl. v. 14.01.2023, Az. 14 BV 208/20).
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 04.10.2021 der Arbeitgeberin auferlegt, dem örtlichen Betriebsrat einen funktionsfähigen Laptop zur Verfügung zu stellen.
Die gegen den Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen (Az. 5 Ta 26/23).
Die Arbeitgeberin erklärte daraufhin gegenüber der Betriebsratsvorsitzenden, sie händige das Laptop nur unter der Voraussetzung aus, dass man ihr sage, wo sie das Laptop befestigen könne. Die Arbeitgeberin war der Meinung, die Verpflichtung zur Überlassung eines Laptops sei nicht dazu bestimmt, damit standortunabhängig arbeiten zu können. Zudem wird dem Interesse der Arbeitgeberin dadurch gerecht, dass der Laptop durch die Befestigung vor Verlust oder Beschädigung zu sichern.
Entscheidung des Arbeitsgerichts
Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die Überlassung eines Laptops unter der Bedingung, dieses im Betriebsratsbüro zu befestigen, den Anspruch des Betriebsrats nicht erfüllt.
Ein Laptop sei eine spezielle Bauform eines PCs, die mobil einsetzbar und damit standortunabhängig verwendbar sind. Eine Befestigung würde damit der definitionsgemäßen Verwendungsmöglichkeit entgegenstehen. Der pflegsame Umgang mit überlassenen Sachmitteln gehöre zu den Rücksichtnahmepflichten des Betriebsrats nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG, wie dies im Übrigen auch jeden Arbeitnehmer/-in trifft.
Im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Köln entschied das Gericht zunächst, dass der Betriebsrat zwar keinen bestimmten Gerätetyp, wohl aber Hard- und Software im erforderlichen Umfang verlangen könne.
Nach § 40 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) habe der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Sachmittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen.
Sofern die Teilnahme an den Betriebsratsprüfungen auch im Rahmen von Video- und Telefonkonferenzen oder andere Tätigkeiten des Betriebsrats wie Einstellungsverhandlungen mit dem Arbeitgeber online stattfanden, ist ein Laptop hierfür erforderlich.
Ein pauschaler Verweis des Arbeitgebers, die Betriebsratstätigkeit müsse im Betrieb erfolgen, reiche nicht aus, so das Gericht. Zwar könne der Betriebsrat auf ein Tablet bei Bedarf zugreifen, jedoch reiche dies nicht aus, damit der Betriebsrat seine Tätigkeit vollumfänglich und jederzeit ausüben kann.
Der Betriebsrat habe jedoch nur dann einen Anspruch auf Überlassung von Sachmitteln, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich seien.
Bei der Auswahl der Sachmittel habe sich der Arbeitgeber an den betrieblichen Verhältnissen, den Aufgaben des Betriebsrats und den dadurch entstehenden Kosten zu orientieren.
Fazit
Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer und vorliegend dem Betriebsrat die nötigen Sachmittel zur Verfügung stellen, damit diese ihre Aufgaben korrekt wahrnehmen können.
Das Urteil des Gerichts zeigt, dass die Arbeitnehmer und auch der Betriebsrat als Vertreter der Arbeitnehmer ihr Recht auf Zur-Verfügungstellung entsprechender Sachmittel einfordern können.
Betriebsräte vertreten die Interessen der Beschäftigten und überwachen, dass ihre in Gesetzen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgeschriebenen Rechte eingehalten werden.
Im die Interessen entsprechend vertreten zu können, benötigen die Betriebsräte die entsprechenden Sachmittel. Eine stationäre Arbeitsplatzgestaltung wird weder den heutigen Anforderungen an eine flexible Arbeitsgestaltung noch einer digitalen Arbeitsweise gerecht.
Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu betrachten, dass ein Arbeitnehmer das Recht hat, sich beim Betriebsrat zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von anderen Arbeitnehmern benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt.
Eine besondere Form ist für eine solche Beschwerde nicht vorgeschrieben.
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Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.
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