Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin erachtetet in seinem Urteil vom 22.05.2024, Az. 37 Ca 12701/23 die Kündigung eines Auszubildenden des Axel-Springer Konzern für rechtmäßig.

Der Aus­zu­bil­den­der änderte er auf der Plattform „Teams“ sein Profilbild mit dem Text „I don’t stand with Israel“. Zudem widersprach und kritisierte er ein Statement des Springer Konzerns, wonach dieser sich nach dem Angriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 sich eindeutig dazu, zu Israel zu stehen, indem er ein YouTube Video mit dem Titel “Wie ent­steht eine Lüge” veröffentlichte.

Kurz und Knapp

  • Ausbildungsverhältnis können entweder durch eine ordentliche Kündigung, eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund oder durch einen Aufhebungsvertrag beenden werden.
  • Die Probezeit beträgt mindestens ein und maximal 4 Monate.
  • In der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jeder Partei fristlos ohne Grund gekündigt werden.
  • Nach der Probezeit darf ein Ausbildungsverhältnis durch den Arbeitgeber nur noch außerordentlich (Fristlos) gekündigt werden.
  • Es muss ein wichtiger Grund benannt werden!
  • Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.
  • Arbeitnehmer und Auszubildende dürfen sachliche Kritik am Arbeitgeber aufgrund der Meinungsfreiheit äußern.

Kündigungen von Auszubildenden während der Probezeit

Die Probezeit in der Ausbildung beträgt laut Berufsbildungsgesetz mindestens einen und maximal 4 Monate. Sowohl Sie als auch Ihr Ausbildungsbetrieb dürfen innerhalb dieser Zeit jederzeit fristlos – also wortwörtlich von heute auf morgen – kündigen und müssen dafür keinerlei Gründe nennen ( § 22 Abs. 1 BBiG )

Kann der Arbeitgeber während der Ausbildung kündigen?

  • Ja, das Kündigungsrecht steht beiden Seiten, auch während der Ausbildungszeit zu.
  • Es gelten hier keinerlei besondere Regelungen hinsichtlich einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung.
  • Wie im normalen Arbeitsverhältnis muss der Arbeitgeber, sofern diese nicht entbehrlich ist, vor eine Kündigung abmahnen.
  • Grds. gilt – Je länger Ihre Ausbildungszeit dauert und je näher Ihre Abschlussprüfung rückt, desto schwieriger wird es für Ihren Arbeitgeber, Sie zu kündigen.

Kündigungs­schutz für Auszubildende

  • Auszubildenden steht nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ein besonderer Kündigungsschutz zu.
  • Der besondere Kündigungsschutz gilt bereits nach Ablauf der maximalen Probezeit, also nach 4 Monaten.
  • Nach der Probezeit (Höchstdauer 4 Monate) dürfen Auszubildenden nicht ordentlich gekündigt werden – § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG.
  • Eine Kündigung ist dann nur noch außerordentlich (fristlos) wegen eines wichtigen Grundes möglich.

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Nicht nur in einem Ausbildungsverhältnis, sondern wie bei jedem Beschäftigungsverhältnis, ist eine fristlose, außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB möglich.

Ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Azubis liegt dann vor, wenn es dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten ist, die Ausbildung fortzusetzen.

Wie im normalen Arbeitsverhältnis stellt die (fristlose) Kündigung immer das letzte Mittel dar, zudem müssen die Umstände des Einzelfalles betrachtet und eine Interessenabwägung vorgenommen werden.

Beispiele für besonderes wichtige Gründe je nach Kündigungsart, könnten sein,

Verhaltensbedingte Kündigung

Fernbleiben vom Berufsschulunterricht, Diebstahl, Beleidigungen gegenüber dem Ausbilder…

Personenbedingte Kündigung

Jugendstrafen…

Betriebsbedingte Kündigung

Schließung des Ausbildungsbetriebes

Dürfen Arbeitnehmer – auch Auszubildende – den Arbeitgeber kritisieren?

Ja, Arbeitnehmer sind berechtigt, sachliche Kritik und darauf gestützte Werturteile am Arbeitgeber zu äußern.

Arbeitnehmer dürfen bspw. die Zustände im Betrieb in sachlicher Form kritisieren.

Die Meinungsfreiheit als Grundrecht gilt auch im Arbeitsverhältnis.

Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG besagt,

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil v. 24.11.2005 – Az. 2 AZR 584/04 – festgestellt, dass auch der Arbeitnehmer in seiner freien Meinungsäußerung im Arbeitsverhältnis geschützt ist.

Das bedeutet aber nicht, dass Arbeitnehmer alles äußern dürfen.

Die Meinungsfreiheit findet ihre Begrenzung durch allgemeine gesetzliche Regelungen, wie bspw. dem Recht der persönlichen Ehre und durch den Grundsatz von Treu und Glauben sowie den beiderseitigen Rücksichtspflichten im Arbeitsverhältnis.

Dies folgt aus Art. 5 Abs. 2 GG, der besagt,

Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Zu unterscheiden ist hierbei, ob der Arbeitnehmer betriebsintern sachliche Kritik übt oder seinen Arbeitgeber öffentlich kritisiert, wie bspw. in sozialen Netzwerken wie Facebook, XING, Instagram oder Twitter (jetzt X).

Äußerungen des Arbeitnehmers in vertraulichen Gesprächen (im geschützten Raum) unter Arbeitskollegen, wie bspw. in WhatsApp-Gruppen, darf er anlässlich solcher Gespräche regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach außen getragen, so das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 10.12.2009 – 2 AZR 534/08.

Lesen Sie hierzu unseren Beitrag

BAG zum Schutz durch Vertraulichkeit – Arbeitgeberbeleidigungen in WhatsApp führen zur Kündigung!

Sachverhalt der Entscheidung

Im September 2023 hatte der gekündigte Auszubildende im Springer-Konzern seine Ausbildung zum Mediengestalter begonnen.

Am 07.10.2023 griff die Hamas Israel angriff, woraufhin sich der Springer-Konzern eindeutig zu Israel bekannte. Der Auszubildende war damit nicht einverstanden, auch nicht mit der Berichterstattung und änderte deswegen auf der Plattform „Teams“ sein Profilbild um, in den Text „I don’t stand with Israel“ ein.

Zudem veröffentlichte der Auszubildende auf YouTube ein Video mit dem Titel „Wie entsteht eine Lüge“ um seine Kritik hinsichtlich der Berichterstattung des Springer-Konzerns über den Angriff der Hamas auf Israel mitzuteilen.

Weiter erhob der Auszubildende in seinem Video Vorwürfe gegenüber Israel, dahingehend, dass Israel gezielt Falschmeldungen einsetzt und stellte Vergleiche zu dem Vorgehen der Nationalsozialisten an. Auch verwendete der Auszubildenden verbotene Symbole wie Hakenkreuzbilder und dergleichen.

Der Springer-Konzern wertete dies als Angriff auf seine Unternehmenswerte. Es erfolgten innerhalb der vertraglichen Probezeit zwei fristlose Kündigungen.

Der gekündigte Auszubildende berief sich auf die Meinungsfreiheit aus dem Grundgesetz nach Art. 5 GG und dass die Kündigungen gegen das sog. Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstießen.

Entscheidung des Arbeitsgerichts Solingen

Das Arbeitsgericht Berlin erachtete die erste Kündigung als unwirksam an. Grund hierfür war eine fehlerhafte Betriebsratsanhörung.

Die zweite Kündigung hat das Arbeitsgericht jedoch für wirksam angesehen.

Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit und ohne Verpflichtung zur Angabe eines Grundes gekündigt werden kann.

Auch verletzte die Kündigung nicht das Maßregelverbot,  weil der Arbeitgeber seine unternehmerischen Interessen wahrnimmt und verteidigt.

Zudem sei die Veröffentlichung des Auszubildenden in Form des YouTube Videos nicht von der Meinungsfreiheit geschützt sei.

Gegen das Urteil können beide Parteien Berufung bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Fazit

Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer, jede Arbeitnehmerin – Auszubildende – berechtigt, sachliche Kritik am Arbeitgeber zu äußern.

Unzulässig sind insbesondere öffentliche Äußerungen, da diese rasch mit einer Rufschädigung des Arbeitgebers einhergehen und für den Arbeitgeber einen Wettbewerbsnachteil bedeuten können. Auch sind Beleidigungen nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Auch Auszubildende genießen bei unsachlicher Kritik keinerlei besonderen Schutz und können deshalb fristlos gekündigt werden, da dann ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt.

In sog. „geschützten Räumen“, wie Chat-Gruppen oder zu Hause im familiären Umfeld, darf jeder Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin, Auszubildende seinem Unmut Luft lassen, jedoch sollte auch bei sog. Chat-Gruppen Vorsichtig an den Tag gelegt werden.

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Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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