Jeder kennt das, man freut sich auf die schönste Zeit des Jahres – die Weihnachtszeit – sehnt den Urlaub herbei und erlebt dann beim Start in den Urlaub Horror, weil der Flug annulliert wurde oder verspätet startet, die Urlaubszeit ist beeinträchtigt und man will sich genau in der Zeit nicht mit solchen Problemen rumschlagen.

Es ist ganz einfach – LOIBL LAW hilft Ihnen und erklärt Ihnen, was Sie tun sollten und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen, ohne an andere Anbieter Provisionszahlungen leisten zu müssen – denn eine Entschädigung wegen Flugverspätung oder Annullierung steht Ihnen in voller Höhe zu, sodass Sie keinen Abzug wegen Provisionszahlungen an LegalTech-Firmen zahlen sollten.

Kostenlose Ersteinschätzung – mehr Infos Reiserecht

Zunächst ist wichtig, handelt es sich um eine Pauschalreise, eine einzelne Buchung eines Fluges oder um eine Individualreise!

Warum ist das wichtig?

Was viele Reisende nicht wissen, wenn Sie bspw. für Ihren Weihnachtsurlaub eine Pauschalreise bspw. nach Ägypten gebucht haben und Sie eine mehrstündige Verspätung hatten, deshalb verspätet an das Urlaubsziel gelangten, gar um einen Tag Verspätung, haben Sie Ansprüche auf Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gegen den Reiseveranstalter und einen Entschädigungsanspruch gegen die Airline.

Grundsätzlich gilt folgendes:

Pauschalreise– Ankunfts-Verspätung, Probleme mit dem Hotel, der Verpflegung und sonnige Umstände – Ansprüche auf Reisepreisminderung, Schadensersatz.

Wichtig – zeigen Sie die Mängel bei der örtlichen Reiseleitung an und lassen sich die Anzeige bestätigen.

Pauschalreise– Flugannullierung / Verspätung – Ansprüche gegen den Reiseveranstalter je nach Ankunftsverspätung, Schadensersatz für vertane Urlaubsfreuden und Ansprüche gegen die Airline auf Entschädigung von bis zu 600 € (Fluggastrechteverordnung muss anwendbar sein), Erstattung der Ersatzkosten für selbst gebuchten Flug (sofern die Voraussetzungen vorliegen) und weiterer Kostenerstattung für Parkgebühren, Fahrtkosten etc.

Wichtig – Flugannullierung, Verspätung etc. bestätigen lassen oder Fotos am Flughafen machen.

Gepäckbeschädigung, -Verspätung oder -Verlust– Ansprüche gegen die Airline nach dem sog. Montrealer Übereinkommen.

Wichtig – die Beschädigung, Verspätung oder den Verlust am sog. Lost-and-Found-Schalter der Airline anzeigen und das sog. PIR-Formular ausfüllen, sowie die Anzeige bestätigen lassen.

Wichtige Infos zu Ihren Ansprüchen finden Sie auf unserer Website unter – Reiserecht

Nachfolgend sind die Ansprüche wegen Flugverspätung, Annullierung und der Buchung eines Ersatzfluges dargestellt, da dies die am häufigsten Probleme bei der Pauschal-/Flugreise sind, die auftreten.

Flug annulliert, eine 5-stündige Verspätung oder die Beförderung verweigert? Welche Rechte haben Passagiere neben der Ausgleichsleistung?

Wurde Ihr Flug von der Airline annulliert, d.h. Sie gegen Ihren Willen nicht befördert, d.h. Ihnen wurde die Beförderung von der Airline ohne wichtigen Grund verweigert oder wenn der Flug eine Verspätung von mindestens 3 Stunden hat, haben Sie gemäß Art. 4 ff. der sog. Fluggastrechteverordnung (VO261/2004) die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten:

  • bei Nichtbeförderung – Entschädigung nach Art. 7 der VO von bis zu 600 €,
  • bei Annullierung – Entschädigung nach Art. 7 der VO von bis zu 600 € und weiter Unterstützungsleistungen,
  • bei Verspätung von 2-5 Std. und je nach Entfernung von bis zu 1.500 Km oder darüber,
  • vollständige Erstattung der Flugscheinkosten binnen 7 Tagen, ggf. in Verbindung mit dem Rückflug zum ersten Abflugort,
  • anderweitige Beförderung zum Endziel,
  • oder Entschädigungszahlung.

Wann Sie von der Fluggesellschaft über die Änderung unterrichtet wurden, spielt keine Rolle. Die 2-Wochen-Frist ist nur beim Ausgleichsanspruch (Art. 7 der VO 261/2004) relevant.

Nach Erstattung der Flugscheinkosten keine anderweitige Beförderung und Betreuung durch Airline?

Grundsätzlich gilt, haben Sie sich für die Erstattung der Flugticketkosten entschieden, verlieren Sie den Anspruch auf eine anderweitige Beförderung und auf andere Betreuungsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung.

Wichtig:

  • Nehmen Sie einen Ersatzflug an, da die Airline Ihnen Verpflegung, Unterkunft und den Transfer zur Verfügung stellen muss.
  • Wird kein Ersatzflug angeboten, buchen Sie nach Möglichkeit selbst einen Ersatzflug – die Kosten muss grds. die Airline zahlen, die Sie nicht befördert. Beachten Sie aber, dass Sie nur notwendige und angemessene Kosten für den Ersatzflug tätigen dürfen.

Hinweis:

Wie immer im Juristischen, gibt es eine Ausnahme:

Bietet die Airline die sofortige Erstattung der Flugscheinkosten an; die Airline Sie aber nicht über die Konsequenzen (Verlust der anderweitigen Beförderung) bei der Annahme der Erstattung aufklärt, ist Ihre Wahl, sich die Flugticketkosten erstatten zu lassen und nicht die anderweitige Beförderung bevorzugen, nicht bindend.

Das bedeutet,

sie können dann weiterhin auf die anderweitige Beförderung oder auf die Erstattung der Kosten für den Ersatzflug bestehen. Dies folgt aus zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen.

Auch wenn Sie sich für die Erstattung der Flugscheinkosten entscheiden, schuldet das Luftfahrtunternehmen bei Umsteigeverbindungen die Rückbeförderung zum ersten Abflugort (Art. 8 Abs. 1 a) der VO).

Was ist, wenn Ihnen die Airline keinen Ersatzflug anbietet – dürfen Sie einen Ersatzflug selbst buchen?

Ja, wie oben bereits dargelegt, haben Sie einen Anspruch auf anderweitige Beförderung. Von diesem Grundsatz der Fluggastrechte-VO ist aufzugehen.

Konkret bedeutet dies, wird Ihr Flug annulliert und die Airline bietet Ihnen keinen Ersatzflug an, dann

  • dürfen Sie einen Ersatzflug selbst buchen,
  • haben Sie Anspruch auf Schadensersatz in Form der Erstattung der Kosten des Ersatzfluges.

Durch die Weigerung einen Ersatzflug anzubieten, verletzt die Fluggesellschaft ihre Pflicht zur anderweitigen Beförderung nach Art. 8 der Fluggastrechteverordnung.

Aufgrund der Pflichtverletzung besteht ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280, 249 BGB, d.h. die Airline muss die Mehrkosten für den selbst gebuchten Ersatzflug bezahlen.

Beachten Sie,

dass Sie eine sog. Schadensminderungspflicht trifft, d.h. wenn der urspr. Flug die Economy-Class umfasste, dürfen Sie nicht Business-Class für den Ersatzflug buchen, außer es stand kein anderer Flug zur Verfügung.

Wichtig: die Fluggesellschaft muss nur die notwendigen und angemessen Kosten erstatten (Urteil BGH v. 04.09.2018, Az X ZR 111/17). Zu Beweiszwecken ist es ratsam, evtl. Screenshot/Fotos oder dergleichen von vergleichbaren Flügen zu erstellen.

Die Fluggesellschaft muss Ihnen also die Kosten des Ersatzfluges erstatten. Die Airlines erstatten grds. nur die urspr. Flugscheinkosten – hier können Sie den Differenzbetrag, also die Mehrkosten des Ersatzfluges, bei der Fluggesellschaft verlangen.

Was ist, wenn die Fluggesellschaft einen späteren Ersatzflug anbietet – muss dieser angetreten werde?

Hat die Airline die Annullierung nicht rechtzeitig mitgeteilt und tritt deswegen eine 5-stündige Verspätung ein, bietet die Airline zudem einen Ersatzflug an, muss dieser nicht angetreten werden.

Dies deshalb, weil Sie als Flugreisende(r) das bereits dargestellte Wahlrecht zwischen der Erstattung der Flugscheinkosten und der anderweitigen Beförderung haben.

Sofern Sie kein Interesse mehr an der Flugreise haben, teilen Sie dies der Airline mit. Diese muss Ihnen die Flugticketkosten binnen 7 Tagen erstatten.

Beachten Sie, dass Sie dann die Mehrkosten des selbst gebuchten Ersatzfluges nicht verlangen können.

Das bedeutet,

wenn ein späterer Flug für Sie zwecklos ist bzw. keinen Sinn mehr macht und Sie kein Interesse mehr am Flug haben → Ticketkosten zurückfordern.

Ab welcher Verspätung dürfen Sie einen Ersatzflug buchen, auch wenn die Airline einen Ersatzflug anbietet?

Selbst wenn Ihnen die Airline einen Ersatzflug angeboten hat und dieser 5 Stunden nach der eigentlichen Flugzeit starten soll, ist entscheidend, welcher Zeitraum für den Ersatzflug zumutbar ist und ab wann Sie einen Ersatzflug selbst buchen können.

Hierzu gibt es keine gesetzlichen Fristen. Die Fluggastrechte-VO gibt nur vor, dass vergleichbare Reisebedingungen und ein frühestmöglicher Zeitpunkt für den Flug vorliegend müssen.

Das bedeutet, dass

Sie die Kosten für einen selbstgebuchten Ersatzflug nur dann verlangen können, wenn die angebotene Ersatzbeförderung unzumutbar ist.

Die Unzumutbarkeit des Ersatzfluges ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, zudem ist entscheidend, ob ein Langstrecken- oder Kurzstreckenflug vorliegt.

Auch Umstände wie Termine, Urlaubszeit und Arbeitsbeginn sind entscheidend.

Festzuhalten bleibt, dass

ein Ersatzflug, der erst am nächsten Tag oder gar mehrere Tage später starten soll, stellt keine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen und ist somit unzumutbar.

Wichtig:

Eine Bus- oder Bahnbeförderung ist grds. keine vergleichbare Beförderung, insbesondere dann nicht, wenn die Fahrtzeit länger als die Flugzeit ist – so das Landgericht Frankfurt a.M. v. 08.03.2018 – Az 2-24 S 43/17.

Erhalte ich zu einer Erstattung der Kosten für den Ersatzflug auch eine Entschädigung / Ausgleichszahlung?

Ja, die Erstattung der Kosten bzw. Mehrkosten für den selbst gebuchten Ersatzfluges können Sie zusätzlich zur der pauschal gestaffelten Entschädigungs-/Ausgleichszahlung nach Fluggastrechte-VO verlangen.

Dies folgt aus Art. 12 der Fluggastrechte-VO, der Ihnen einen weitergehenden Schadensersatzanspruch zugesteht.

Viele Airlines behauten, dass mit der Entschädigungszahlung nach Art. 8 der VO 261/2004 alle Ansprüche abgegolten wären. Dies ist falsch. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies in seiner Entscheidung vom 25.03.2010 – Az X1 ZR 96/09 und auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seiner Entscheidung vom 13.10.2011 – Rs. C-83/10 festgestellt.

Auch können die Fluggesellschaften die Erstattung der Kosten des Ersatzfluges nicht damit ablehnen, dass ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung vorlag.

Der Anspruch auf Erstattung der Ersatzflug-Kosten ist verschuldensunabhängig. Voraussetzung ist nur, dass die Kosten notwendig, angemessen und zumutbar gewesen sind, um den Ausfall der geschuldeten anderweitigen Beförderung auszugleichen.

Beachten Sie,

dass gem. Art. 8 Abs. 1 lit. a) der VO 261/2004 sind die vollständigen Flugscheinkosten und die anteiligen Kosten des Fluges zu erstatten, also für die Reiseabschnitte, bei denen kein Flug erfolgte, so bspw. für zurückgelegte Teilflüge, die aufgrund der Annullierung / großen Verspätung zwecklos geworden sind.

Zusätzlich schuldet die Airline auch die Rückbeförderung zum ersten Abflugort.

Habe ich Anspruch auf Kostenerstattung für den Ersatzflug bei einer Pauschalreise?

Grds. gilt, dass Sie sich immer an Ihren jeweiligen Vertragspartner wenden und gegen diesen dann die Ansprüche gelten machen sollten.

Wenn Ihr Flug Teil einer gebuchten Pauschalreise ist, sind Ihre Ansprechpartner der Reiseveranstalter und die ausführende Airline.

Ein Beispiel:

Sie buchen eine Pauschalreise nach Ägypten. Der Abflug am Flughafen Nürnberg wäre für den 06.12.2024 geplant. Sie finden sich am Flughafen ein, jedoch wird der Flug annulliert und Ihnen kein Ersatzflug angeboten.

Sie buchen selbst einen Ersatzflug, für den 07.12.2024, jedoch ab Flughafen München, weil kein anderer Flug verfügbar ist und kommen erst am 08.12.2024, nachts um 3 Uhr am Urlaubsort an.

Wichtig:

Bevor Sie bei einer Pauschalreise auf eigene Faust einen Ersatzflug buchen, sollten Sie dem Veranstalter eine Frist zur Abhilfe setzen (§ 651k Abs. 2 BGB), da dieser die Möglichkeit haben muss, den Mangel der Reise selbst zu beheben.

Da Sie schnellstmöglich zum Urlaubsort gelangen müssen, muss die Frist kurz sein, d.h. der Reiseveranstalter muss unverzüglich einen Ersatzflug anbieten.

Informieren Sie den Reiseveranstalter unverzüglich, dass dieser Ihnen schnellstmöglich einen Ersatzflug anbieten muss, da Sie ansonsten selbst einen Ersatzflug buchen oder vom Pauschalreisevertrag zurücktreten.

Sie haben dann folgende Ansprüche:

  1. Sie können gegen die Airline Anspruch auf Erstattung der Ersatzflug-Kosten und eine Entschädigung wegen der Annullierung des urspr. Hinfluges geltend machen. Zudem können Sie die Fahrtkosten vom Flughafen Nürnberg nach Hause und die Fahrtkosten nach München zum Flughafen geltend machen, sowie etwaige Parkgebühren und evtl. Taxi-Kosten am Urlaubsort zum Hotel.
  2. Gegenüber dem Reiseveranstalter können Sie Anspruch auf Reisepreisminderung für jeden verpassten Urlaubstag bzw. je nach verspäteter Ankunft geltend machen und je nach den Umständen, Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreunden.

LOIBL LAW – die Rechtskanzlei, Ihre Experten im Reiserecht!

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Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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