Aufgrund des fehlerhaften System-Updates des IT-Dienstleisters Crowdstrike führte zu weltweiten Störungen.

Auf den Flughäfen der Welt herrschte Chaos, Flüge wurden gestrichen, Ersatzbuchungen konnten nicht vorgenommen werden, Bahnreisende kam verspätet an, Züge fielen aus und viele Reisende kamen einen, mehrere Tage oder gar nicht am Urlaubsort an.

Grundsätzlich gilt im juristischen – pacta sunt servanda, d.h. Vertrag ist Vertrag. Die Aussage gilt, jede Partei ist an ihre geschuldete Leistung gebunden.

Reisende zahlten ihre Flüge und Pauschalreisen und erhielten nicht die gebuchte Leistung.

Es gilt – keine Leistung ohne Gegenleistung!

Wir zeigen Ihnen, welche Rechte Sie als Reisende ob im Rahmen einer Pauschalreise oder Individualreise haben und auch, welche Entschädigung, d.h. Schadensersatz Sie fordern können, wenn Sie verspätet am Urlaubsort ankamen, ihr Flug ausgefallen ist oder Sie nicht verreisen konnten.

Allgemeines zum Reiserecht

Das Reiserecht gliedert sich in Pauschalreise- und Individualreiserecht. Unter einer Pauschalreise ist gemäß § 651a Absatz 2 BGB eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise zu verstehen, also z. B. die Buchung einer Reise mit Flug und Hotel. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, handelt es sich begrifflich um eine Individualreise.

Der Reiseveranstalter muss die Reise wie gebucht verschaffen, das bedeutet, es dürfen keine Mängel vorliegen. Eine verspätete Ankunft am Urlaubsort gilt als Reisemangel.

Bei der Buchung wurden bestimmte Flugzeiten festgelegt, welche Bestandteil des Pauschalreisevertrages sind. Hier gilt der Satz – pacta sunt servanda, dh. Vertrag ist Vertrag, die gebuchten Flugzeiten sind gültig und Sie als Reisende können darauf bestehen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil v. 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 entschieden, dass geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung führen.

Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, sind unzulässig.

Außergewöhnliche Umstände im Pauschalreiserecht sind Umstände, die die Reise erheblich beeinträchtigen und nicht der Kontrolle des Reisenden unterliegen.

Hierzu zählen neben der Corona-Pandemie auch Naturkatastrophen wie Hochwasser, Erdbeben, oder Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise an das Urlaubsziel unmöglich machen, oder auch erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit, wie der Ausbruch einer schweren Krankheit – Beispiel Corona-Infektion – sowie bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Sicherheit.

Welche Rechte haben betroffene Reisende?

Pauschalreise

Im Rahmen einer Pauschalreise – Sie müssen zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen gebucht haben, bspw. Flug und Hotel – kann die Flugverspätung oder Annullierung als Reisemangel eingestuft werden.

Bei einem Reisemangel können Sie vom Reiseveranstalter die Beseitigung des Mangels verlangen. Ein Reisemangel liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung gar nicht, unvollständig oder schlecht erbracht wurde.

Als Reisende können Sie,

  • den Reisevertrag kündigen oder zurücktreten (stornieren),
  • den Reisepreis mindern,
  • Schadensersatz / Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen

Jeder Einzelfall muss konkret anhand der gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden.

Flugbuchungen

Bei reinen Flugbuchungen ist zunächst wichtig, welches Recht anwendbar ist.

Bei Flugverspätungen, Annullierungen oder sonstigen Ereignissen mit einem Flug – außer bei Gepäckverlust – ist grds. die EU-Fluggastrechteverordnung anwendbar, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Die Fluggastrechteverordnung erfasst alle Flüge, die von einem Flughafen aus dem Gebiet der Europäischen Union starten. Dies gilt unabhängig davon, ob die ausführende Airline seinen Sitz in der EU hat. Zudem werden sämtliche Flüge erfasst, die zu einem Flughafen auf dem Gebiet der EU starten und von einer Airline der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt werden.

Hat ein Reisender eine reine Flugbuchung vorgenommen und ist die Fluggastrechteverordnung anwendbar, haben Betroffene bei einer Verspätung oder Annullierung die Wahl zwischen der Erstattung ihrer Flugscheinkosten durch die Fluggesellschaft binnen 7 Tagen oder einer Ersatzbeförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Unter Umständen kommen pauschale Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung in Betracht, wenn die Ankunftszeit mit dem Ersatzflug mehr als 2 Stunden beträgt.


Haften Reiseveranstalter / Airlines bei außergewöhnlichen Umständen?

Fraglich ist, ob das IT-Chaos als unvorhersehbar und somit als „Höhere Gewalt“ eingestuft wird und die Reiseveranstalter oder Airlines deshalb nicht haften.

Als „Höhere Gewalt“ gilt ein Ereignis, welches vom Reiseveranstalter oder der Airline nicht vorhersehbar und nicht abwendbar war.

Der Bundesgerichtshof (BGH) definiert „Höhere Gewalt“ als Fallsituationen, in denen nicht vorhersehbar war, dass man eine geschuldete Leistung nicht erbringen kann.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in zahlreichen Entscheidungen – bspw. Urteil des EuGH vom 12.01.2023 – Rs C 396/21 – hinsichtlich des Verbraucherschutzes nach der Pauschalreiserichtlinie geurteilt, dass Reiseveranstalter verschuldensunabhängig haften.

Der Reiseveranstalter kann sich bei Reisemängeln nicht auf „Höhere Gewalt“ berufen. Auch wenn ihn kein Verschulden trifft, kann der Reisende den Reisepreis mindern.

Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen des Vertrages dem Reisenden gegenüber auch für das Verschulden der Leistungsträger – Hotelbetreiber/Airlines – denn diese sind seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB. Das heißt das Verschulden der Leistungsträger muss er sich wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.

Wenn ein Flug Teil einer Pauschalreise ist und sich der Abflug um einige Stunden oder gar um einen Tag verspätet, können Sie vom Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises verlangen.

Neben der Minderung können Sie auch eine Entschädigung/Ausgleichszahlung verlangen, wenn der Flug annulliert wird oder mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden am Zielflughafen ankommt. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Flugstrecke

Im Bereich der EU-Fluggastrechteverordnung kann sich die Fluggesellschaft im Einzelfall unter Verweis auf Höhere Gewalt exkulpieren.

Dies ist aber an sehr strenge Voraussetzungen gebunden. Die Verordnung befreit Airlines bei außergewöhnlichen Umständen von Entschädigungszahlungen. Eine genaue Definition wird in der Verordnung nicht aufgeführt. Gleichwohl wurde von dem Gericht unter anderem eine Aschewolke als Naturkatastrophe und starke Unwetter mit Schnee, Sturm, Eisregen, Hagel und Nebel, sowie extreme Gewitterfronten als außergewöhnliche Umstände anerkannt.

Insbesondere ein technischer Defekt am Flugzeug gehört nicht in den Bereich „Höhere Gewalt“.

Ist das IT-Chaos „Höhere Gewalt“?

Wie bereits dargelegt, haftet ein Reiseveranstalter verschuldensunabhängig, sodass Sie bei einer verspäteten Ankunft am Urlaubsort, bspw. um einen Tag, eben weil Sie einen Ersatzflug nehmen mussten, den Reisepreis mindern und eine Entschädigung für vertane Urlaubszeit erhalten.

Die Airlines müssen bei Verspätung und/oder Annullierung eines Fluges eine sog. Ausgleichsentschädigung zahlen.

Eine Entlastung der Fluggesellschaften wegen sogenannter unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände kommt nach unserer aktuellen Einschätzung nicht in Betracht, da Systeme der einzelnen Fluggesellschaften selbst betroffen waren und es gerade nicht um unvorhersehbare, nicht beherrschbare von außen kommende Umstände geht.

Gegen derartige Systembeeinträchtigungen können sich Unternehmen, wie die Fluggesellschaften mit zumutbaren Maßnahmen im IT-Bereich auf solche Umstände einstellen und bleiben damit in der Haftung.

Fazit

Sowohl gegen den Reiseveranstalter als auch gegen die Airline steht Ihnen als Reisende(r) ein Anspruch zu.

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, wird diese in der Regel die Kosten für die Beauftragung eines Anwalts übernehmen. Dies muss jedoch vorab abgeklärt werden, damit Ihnen keine unnötigen Kosten entstehen.

Sofern der Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft keine Erstattung vornimmt – in der Regel muss dies innerhalb von 7 bzw. 14 Tagen erfolgen – können Sie, da nach dieser Zeit sog. Verzug eingetreten ist, sich eines Anwalts bedienen und die Reiseveranstalter bzw. die Airlines müssen die Kosten für den Anwalt tragen, da diese Kosten zum ersatzfähigen Schaden gehören.

LOIBL LAW – die Rechtskanzlei, Ihre Experten im Reiserecht!

WIR beraten Sie, ob Fluggast, als Urlauber, Reisender im Rahmen einer Pauschalreise oder auch bei Angelegenheiten in Verbindung mit Individualreisen in allen Fragen und Angelegenheiten des Reiserechts.

Wir beraten Sie bundesweit. Sie erhalten bei uns eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.

WIR handeln schnell, unkompliziert und lösungsorientiert. Unser Ziel, Ihre Rechte Sichern und schützen!

Sie können sich jederzeit unverbindlich unter 0991/38306131, per E-Mail mail@loibl-law.de oder WhatsApp-Business unter 099138306131 oder über die weiteren Kontaktmöglichkeiten auf unserer Website www.loibl-law.de mit der Online-Chat-Funktion melden.

Weitere Infos und Antworten zum Reiserecht finden Sie auf unserer Website – Reiserecht

Zudem sind wir auf verschiedenen Social-Media-Accounts und auf anwalt.de vertreten.

Ihr Team von LOIBL LAW!

Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

Sie haben Fragen?

Reden Sie mit uns, wir helfen Ihnen und freuen uns auf Ihre Nachricht.

    11 + 20 =