Gesetzesänderungen im Jahr 2022

 Allgemeines

Führerscheinumtausch startet

  • Zum Jahresbeginn 2022 startet der Umtausch aller Führerscheine in fälschungssicherere und einheitliche Exemplare.
  • Bereits bis 19. Januar 2022 müssen alle Führerscheinbesitzer einen Umtauschtermin bei ihrer Führerscheinstelle machen, die in den Jahren 1953 bis 1958 geboren wurden und die noch einen alten Führerschein aus Papier besitzen.
  • 2023 folgen dann die Fahrerlaubnisinhaber der Jahrgänge 1959 bis 1964. Jahrgänge vor 1953 haben dagegen noch Zeit bis Januar 2033.
  • Zeit haben diejenigen, die einen Führerschein aus Plastik im Scheckkartenformat haben. Entscheidend ist das Ausstellungsjahr. Bis 19. Januar 2026 sind als erstes alle Inhaber zwischen 1999 bis 2001 ausgestellter Führerscheine dran. Ein Gesundheitscheck infolge des Umtauschs erfolgt nicht.
  • Wer seinen Führerschein nicht rechtzeitig umtauscht, muss bei einer Führerscheinkontrolle mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro rechnen. Bis 19. Juli 2022 soll darauf jedoch verzichtet werden. Grund sind erwartete Terminprobleme beim Umtausch aufgrund der Corona-Pandemie.

 Rundfunkbeitrag steigt

Statt 17,50 Euro beträgt der Rundfunkbeitrag im Jahr 2022 monatlich 18,36 Euro. Der Beitrag soll bis 2025 gelten.

Post erhöht Portokosten

Ein Standardbrief etwa macht dann 85 Cent statt 80 Cent. Sogar zehn Cent mehr kostet eine Postkarte, nämlich 70 Cent. Um 15 Cent steigen die Preise für Einschreiben.

 

Arbeitsleben

Mindestlohn steigt zweimal

  • Im Jahr 2022 steigt der Mindestlohn 2mal.
  • Zum Jahresanfang steigt er von 9,60 Euro auf 9,82 Euro brutto je Stunde.
  • Ab 1. Juli 2022 folgt eine Erhöhung auf 10,45 Euro brutto.

 Elektronische Krankmeldung zur Jahresmitte

  • Ab Juli 2022 soll die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) den Krankenschein / Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier ersetzen.
  • Arbeitgeber muss die Daten von der Krankenkasse anfordern, die sie aufgrund der Mitteilung des Arztes erhält.
  • ABER – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit weiterhin ihrem Arbeitgeber pünktlich mitteilen. Es entfällt aber die Übergabe des gelben Zettels.

Mindestlohn für Azubis

Auch angehende Azubis erhalten 2022 mehr Geld:

  • Im 1. Ausbildungsjahr beträgt die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung 585 Euro, bisher 550 € monatlich. Für das 2. Und 3. Und 4. Ausbildungsjahr erfolgt dann ein Aufschlag auf die Ausbildungsvergütung.
  • Der Auszubildende erhält 18 Prozent, 35 Prozent beziehungsweise 40 Prozent über den Einstiegsbetrag des ersten Ausbildungsjahres.
  • Die Mindestvergütung gilt für Auszubildende, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten Beruf ausgebildet werden.

Kurzfristige Minijobs – Meldung über die Krankenversicherung und Steuer-ID

  • Erfolgt ab 1. Januar 2022 eine Beschäftigung als Minijobber, muss der Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale angeben, wie die Aushilfe krankenversichert ist.
  • Arbeitgeber erhalten von der Minijob-Zentrale eine Rückmeldung, ob die die Minijob-Kraft zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits andere kurzfristige Beschäftigungen hat.
  • Zudem muss der Arbeitgeber ab Januar 2022 auch die Steuer-Identifikationsnummer der Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermitteln.

Corona-Bonus

  • Sofern der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Corona-Bonus zahlt, dann ist dieser noch bis zum 31. März 2022 bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuerfrei.
  • Nach dem 31.3.2022 bzw. nach Verbrauch der 1.500 EUR läuft die Steuerbefreiung für diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Beihilfen und Unterstützungen aus.
  • Die 1.500 Euro sind ein steuerlicher Freibetrag – der einmal pro Dienstverhältnis in Anspruch genommen werden kann. Die Auszahlung kann jedoch in mehreren Raten erfolgen. Der Bonus ist eine Sonderleistung / -Zahlung.

Steuern, Abgaben und Sozialleistungen

Neuer Grundfreibetrag: 9.984 Euro

  • Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt mit Jahresbeginn von 9.744 Euro auf 9.984 Euro für Unverheiratete.
  • Für Verheiratete beträgt er das Doppelte und beträgt somit 19.968 Euro.
  • BEACHTEN – Abgabefrist für die Steuererklärung ist wieder der 31. Juli. Die ausnahmsweise im letzten Jahr verlängerte Frist gilt 2022 nicht mehr.

 Steuerfreie Sachbezüge nun bis 50 Euro

Statt 44 Euro können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern im neuen Jahr 50 Euro pro Monat steuerfrei in Form von Sachbezügen zuwenden.

 Berufsbedingter Umzug – Höhere Pauschale

  • Die Kosten für einen berufsbedingten Umzug können steuerlich geltend gemacht werden –  mit der sogenannten Umzugskostenpauschale.
  • Für Singles beträgt diese ab 1. April 2022 886 Euro.
  • Für Ehe- oder Lebenspartner sowie für Kinder erkennt das Finanzamt dann einen Zuschlag von je 590 Euro an.
  • Stichtag zur Ermittlung der Höhe der Pauschale ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
  • Aufgrund des Umzugs der Eltern müssen Kinder oft den Schulstoff nachholen. Bei einem als berufsbedingt anerkannten Umzug können – mit Rechnungen für den Unterricht belegt – je Kind ab 1. April 2022 Nachhilfekosten bis zum Höchstbetrag von 1.881 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

 Unterhalt – Neue Düsseldorfer Tabelle

  • Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat seine neuen Unterhaltsleitlinien veröffentlicht, dh die neue sog. Düsseldorfer Tabelle.
  • Die Unterhaltsbeträge steigen im Jahr 2022 leicht um rund 1 Prozent. So erhöht sich beispielsweise der bisherige seit 2021 angewandte Mindestbetrag von 393 Euro auf 396 Euro.
  • Neu hinzugekommen sind fünf weitere Einkommensgruppen in der Tabelle, die nun bis zum monatlichen Nettoeinkommen von 11.000 Euro reichen.
  • Dies ist die Reaktion des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unterhaltsermittlung bei überdurchschnittlichen Einkommen der unterhaltsverpflichteten Person (Aktenzeichen XII ZB 499/19).

 

Fairere Verbraucherverträge

Aufgrund des sog. Gesetzes für faire Verbraucherverträge erfolgen im Jahr 2022 weitere Änderungen, wie bspw. leichtere Kündigungsmöglichkeiten und eine Online-Kündigung per Knopfdruck.

Leichtere Kündigung von Verbraucherverträgen

  • Für die ab März 2022 mit Verbrauchern geschlossene Verträge, die ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis begründen, lassen sich leichter kündigen.
  • Damit sind Verträge über wiederkehrende Leistungen in einem längeren Zeitraum gemeint. Beispiele hierfür sind, Fitnessstudioverträge, Abonnements oder Gaslieferverträge.
  • Für Mobilfunk-, Festnetz- und Internetanschlussverträge gilt eine entsprechende Regel bereits seit Dezember 2021 mit einem entscheidenden Vorteil:
  • Auch bereits bestehende Verträge lassen sich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit mit Monatsfrist kündigen.

 Online-Kündigung per Button

  • Online abgeschlossene Verträge müssen Verbraucher ab Juli 2022 auch online ebenso leicht wieder kündigen können.
  • Konkret sind Unternehmer zu einem Kündigungsbutton verpflichtet, der leicht zugänglich und klar als solcher erkennbar ist. Der Klick darauf muss direkt zur Kündigung führen. Zudem muss der Verbraucher seine Kündigungserklärung speichern können und sofort eine Kündigungsbestätigung in Textform erhalten.
  • Diese erfüllt zum Beispiel eine E-Mail. Ohne Kündigungsbutton können Verbraucher jederzeit fristlos kündigen.

 

Vertrags-/Kaufrecht mit neuen Regeln

Die Änderungen im Vertrags- und Kaufrecht sind für Verbraucher sehr vorteilhaft und betreffen insbesondere neue Warenbegriffe, die Annahme eines Mangels und die Gewährleistungsfrist.

Beweislastumkehr

Das neue Kaufrecht gilt für alle ab Januar 2022 abgeschlossenen Kaufverträge.

  • Die Beweislastumkehr im Kaufrecht wird von bislang sechs Monaten (§ 477 BGB) auf ein Jahr verlängert. Dies hat für Verbraucherinnen den Vorteil, dass im ersten Jahr nach Erhalt der Ware vermutet wird, dass es sich bei einem auftretenden Fehler/Mangel um einen anfänglichen Sachmangel handelt und somit Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden können.
  • Wenn sich ein Produkt nach dem Kauf als mangelhaft erweist, galt innerhalb von sechs Monaten die Vermutung, dass der Mangel von Anfang an bestanden hat. Nach den sechs Monaten wandelt sich die Beweislast.
  • Das bedeutet, dass bis dahin der Händler dem Kunden gegebenenfalls beweisen muss, dass der Defekt nicht schon beim Kauf vorhanden war, sondern etwa durch unsachgemäße Bedienung verursacht wurde, dreht sich danach das Blatt. Der Käufer muss dann den Nachweis führen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war.
  • Ab dem neuen Jahr gilt nunmehr die Vermutung nach § 477 BGB für 1 Jahr, dh die Vermutung für anfängliche Mängel wird von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Solange müssen Verkäufer dann beweisen, dass der Mangel nicht bereits bestand, als der Käufer die Sache erhalten hat.

 Neue digitale Warenbegriffe

Ab 2022 umfasst das Kaufrecht zudem sogenannte Waren mit digitalen Elementen.

Hierbei handelt es sich um Produkte mit digitalen Inhalten oder mit digitalen Dienstleistungen verknüpfte Produkte, dh dass diese Produkte ohne diese nicht funktionieren.

Beispiele:

Smartphone, Fernseher, Saugroboter

Ganz neu sind zudem sogenannte digitale Produkte. Bei ihnen stehen digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen im Vordergrund.

Beispiele:

Softwareanwendungen, Multimediadateien oder auch eBooks.

Digitale Dienstleistungen bspw. sind unter anderem Cloud-Computing-Angebote, Streaming-, Social-Media- oder Messengerdienste.

Wenn eine Software fehlerhaft ist, eine App nicht richtig funktioniert oder ein Streamingdienst beim versprochenen Blockbuster patzt, haben Kunden:innen ab Januar 2022 die gleichen Rechte wie beim Kauf anderer Produkte:

Das bedeutet, dass auch bei Kaufverträgen über Sachen mit digitalen Elementen künftig sowohl das Recht, den Vertrag zu beenden als auch den Kaufpreis zu mindern, besteht. Das Recht auf Beseitigung des Mangels oder dem Ersatz durch fehlerfreie Produkte (Nacherfüllung) besteht fort.

Außerdem kann Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre.

Damit die Mangelfreiheit bei den digitalen Produkten gewährleistet ist, spielt bei ihnen eine neue Pflicht zur Aktualisierung eine besondere Rolle. Die Verkäufer trifft die Pflicht, dass die digitalen Produkte / Angebote funktionieren und sicher sind. Wie diese Update-Pflicht zu erfüllen ist und über welchen Zeitraum, hat der Gesetzgeber jedoch offen gelassen. Als Orientierung soll die Art und Funktion des Produkts und seiner üblichen Verwendungsdauer dienen. Festzuhalten ist, dass gewerbliche Verkäufer ihre nichtgewerblichen Kunden (Verbraucher) über die Aktualisierungen informieren müssen.

Die Gewährleistungsfrist beim Kauf eines neuen Produkts beträgt grds. zwei Jahre.

Eine Unterbrechung der Verjährung kann bspw. durch das erstmalige Auftreten eines Mangels erfolgen, dies etwa für vier Monate. Durch eine Unterbrechung oder das Zurückbehaltungsrecht kann deshalb  die Gewährleistungsfrist länger als zwei Jahre dauern.

Für digitale Elemente und die Verletzung der Aktualisierungspflicht gelten zudem weitere Verjährungsregeln.

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Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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