Wenn ein Flug innerhalb der EU gestartet ist aber außerhalb beendet wird und eine Verspätung aufweist, können Fluggäste eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung  verlangen. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Flug von einer nicht-europäischen Airline durchgeführt wurde.

Der Europäische Gerichtshof – kurz EuGH – hat dies mit Urteil vom 07.04.2022, Rs. C-561/20 entschieden. Nach dieser Entscheidung können Fluggäste eines verspäteten Fluges, der innerhalb der EU gestartet ist, auch dann eine Entschädigung verlangen, wenn der Flug von einer Nicht-EU-Airline durchgeführt wurde und außerhalb der EU endet.

I. Der Entscheidung des EuGH lag folgender Fall zu Grunde

Drei Fluggäste buchten haben bei der Lufthansa einen Flug von Brüssel (Belgien) nach San José (Vereinigte Staaten) mit Zwischenlandung in Newark (Vereinigte Staaten) gebucht. Die Buchung erfolgte als eine einzige Buchung. United Airline war die durchführende Airline. Diese Airline hat Ihren Sitz Vereinigten Staaten. Der Flug erreichte das Endziel San Jose mit einer Verspätung von 223 Minuten.

Ein Unternehmen klagte nach Abtretung der Forderung durch die Fluggäste auf Zahlung einer Ausgleichsleistung gegen United Airlines und berief sich dabei auf die Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechteverordnung.

Durch den EuGH war nun zu entscheiden, ob die Fluggastrechteverordnung bei Flügen mit Umstiegen und einem außerhalb der EU liegenden Endziel anwendbar ist.

II. Der EuGH hat wie folgt entscheiden:

Der EuGH stellte fest, dass ein Flug mit Umstieg, welcher mittels einer einzigen Buchung gebucht wurde, in seiner Gesamtheit anzusehen ist und einem Ausgleichansprüche zugänglich ist.

Entscheidend für die Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechteverordnung ist der erste Abflugort und der Endzielflughafen. Im streitgegenständlichen Fall lag der Abflughafen mit Brüssel innerhalb der EU. Der Zielflughafen lag mit San José in einem Nicht-EU Land.

Der Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung war jedoch eröffnet, da trotz der Umstiege die Fluggäste ihre Reise auf einem Flughafen in einem Mitgliedstaat angetreten haben.

Da die Fluggastrechteverordnung anwendbar ist, können somit auch Nicht-EU-Luftfahrtgesellschaften wie die United Airlines oder bspw. die Turkish Airlines, die den Flug zwar durchgeführt haben, zur Ausgleichsleistung/-Zahlung an die Fluggäste verpflichtet sein. Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Fluggäste mit der ausführenden Airline keinen Vertrag geschlossen haben.

Sofern eine Fluggesellschaft die Entscheidung über einen bestimmten Flug und die Flugroute trifft handelt diese als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Fluggastrechteverordnung. Die Airline handelt im Namen des Luftfahrtunternehmens, quasi als Vertreter, mit dem die Fluggäste den Beförderungsvertrag geschlossen haben.

Lufthansa könnte von United Airlines aber nach nationalem Recht wiederum Regress nehmen, dh den Betrag für die Ausgleichszahlung zurückfordern, so der EuGH.

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Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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