Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 07.04.2022 – Az. Urt. v. 07.04.2022, Rs. C-249/21

Booking.com verwendet unter anderem die Formulierung „Buchung abschließen“ auf seiner Schaltfläche. Klickt der Reisende drauf, hat man gebucht.

Für den EuGH ist das für Verbraucher nicht eindeutig genug. Durch die sog. Button-Lösung sollen Verbraucher genau und sicher erkennen können, wann ein „Klick“ Geld kostet und mit einer Zahlungsverpflichtung einhergeht.

I. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Das Amtsgericht (AG) Bottrop hat mit seinem Beschluss v. 24.03.2021, Az. 12 C 158/19, den EuGH angerufen und die Frage vorgelegt, ob es bei den „entsprechend eindeutigen Formulierungen“ ausschließlich auf die Benennung der jeweiligen Schaltfläche oder auch auf die Gesamtumstände des Buchungsprozesses ankommt.

Im entscheidenden Fall verlangte das Hotel „Goldener Anker“ in Krummhörn-Greetsiel von einem Kunden die Zahlung von Stornierungskosten in Höhe von 2.240 Euro, da dieser nicht erschienen war. Im reiserechtlichen wird dies auch als sog. „now show“ Rücktritt genannt.

Der Kunde buchte über booking.com vier Doppelzimmer für fünf Tage. Weil er den Betrag nicht zahlte, ging das Hotel hiergegen gerichtlich vor.

Nicht eindeutig festzustellen war, ob im Rahmen des Online-Buchungsvorgangs überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Die Buchung wurde online über eine „Buchungsmaske“ getätigt. Der Abschluss des Buchungsvorganges erfolgte über eine Schaltfläche, die mit den Worten „Buchung abschließen“ beschriftet war.

Das Zustandekommen eines Vertrages setzt nach § 312j Abs. 3 und 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) voraus, dass die Bestellsituation so gestaltet ist, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.

Insbesondere bei einer Bestellung über eine Schaltfläche ist dies nur dann erfüllt, wenn die Schaltfläche verständlich und gut lesbar mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder „kostenpflichtig buchen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Die sog. Button-Lösung soll den Verbraucher vor Kostenfallen schützen. Auch wird dadurch die Transparenz für Verbraucher im Online-Handel erhöht.

Für Kunden und Website-Besucher muss auf den ersten Blick erkennbar sein, wenn sie mit einem „Klick“ einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen.

Bei der Beschriftung  des Buttons sind verschiedene Terminologien möglich, müssten aber auf den Kaufvorgang verweisen.

Das AG Bottrop hatte vor diesem Hintergrund zwei Fragen zu beantworten.

  1. Ist die Formulierung „Buchung abschließen“ eindeutig genug?
  2. Kommt es eigentlich nur auf die konkrete Benennung oder auch auf die übrigen Begleitumstände an?

II. Der Europäische Gerichtshof hat nun wie folgt entschieden:

Im EuGH-Urteil heißt es, das Gericht sei der Ansicht, „dass der Begriff ‚Buchung‘ in den Worten ‚Buchung abschließen‘ nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht zwangsläufig mit der Eingehung einer Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts verbunden werde, sondern häufig auch als Synonym für eine „unentgeltliche Vorbestellung oder Reservierung“ verwendet werde“.

Nach EU- und deutschem Recht sind „zahlungspflichtig bestellen“ und entsprechend eindeutige Formulierungen in Ordnung. Booking.com nutzt neben „Buchung abschließen“ auch etwa „Buchen“ oder „Jetzt buchen“.

Der EuGH stellte nun fest,

  • dass der Verbraucher allein anhand der Worte, der Ausgestaltung des Buttons / der Schaltfläche eindeutig verstehen können muss, dass er eine Zahlungsverpflichtung eingeht, damit ein solcher Vertrag wirksam zustande kommt.
  • Die Zahlungsverpflichtung darf sich nicht lediglich aus den Gesamtumständen des Buchungsprozesses ergeben.

Die Online-Händler/Reisevermittler wie booking.com sollten die am Ende des Buchungsprozesses ausgestalteten Buttons mit „jetzt kaufen“ oder „jetzt kostenpflichtig bestellen/buchen“ beschriften.

Nach EU- und deutschem Recht sind die Button-Beschriftungen wie „zahlungspflichtig bestellen“ und entsprechend eindeutige Formulierungen in Ordnung.

Booking.com nutzt neben „Buchung abschließen“ auch etwa „Buchen“ oder „Jetzt buchen“. Hierbei fehlt es eindeutig an der Erkennbarkeit der kostenpflichtigen Buchung / Bestellung.

Anhand des EuGH-Urteils muss nun das Amtsgericht Bottrop prüfen, ob der Begriff „Buchung“ zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht werde.

Das AG Bottrop hatte sich jedoch schon vorher dahingehend geäußert, dass der Begriff mehrdeutig ist und auch als Reservierung verstanden werden kann.

Aufgrund der EuGH-Entscheidung muss das AG Bottrop nun feststellen, dass der die Button-Beschriftung „Buchung abschließen“, wie im Fall von booking.com nicht der Richtlinie und auch nicht der deutschen Regelung entspricht und somit kein Vertrag zustande gekommen ist.

Die Anforderungen an den Bestell-Button von Online-Shops bleiben mit dem Urteil unverändert streng. Verbrauchern muss allein anhand der Worte auf dem Button deutlich werden, dass sie einen Kauf abschließen.

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Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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