Corona-Maßnahmen am Arbeitsplatz und neue Verpflichtungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

1. Wie soll 3G im Betrieb/am Arbeitsplatz umgesetzt werden?

  • Wer weder geimpft noch genesen ist, der muss täglich einen Schnelltest machen oder an mindestens zwei Tagen der Woche einen PCR-Test vorweisen, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde.
  • Der Arbeitgeber muss sich den 3G-Nachweis zeigen lassen und auch dokumentieren.

2. Auskunftspflicht für Arbeitnehmer über Impfstatus bis 19.3.2022 – für alle?

Arbeitgeber haben zum Zweck des Infektionsschutzes einen Anspruch auf Auskunft über den Impfstatus ihrer Mitarbeiter, aber nur für bestimmte Bereiche!

Dies gilt gem. § 23a S. 1 IfSG,

  • im medizinischen Bereich,
  • in Kitas, Schulen und Pflegeheimen (§ 36 Abs. 3 IfSG)

Der Gesetzesentwurf vom 8.11.2021 sieht vor, dass diese Abfrage und Verarbeitung der Beschäftigtendaten zum Impf- und Serostatus bis zum 19.3.2022 auch ohne epidemische Notlage möglich sein soll.

3. Was gilt für andere Bereiche – darf der Arbeitgeber auch hier nach dem Impfstatus fragen?

  • Der Betrieb ist verpflichtet, den 3G-Nachweis zu verlangen und ihn auch zu prüfen.
  • Die Beschäftigten können nach dem Datenschutzrecht nicht widersprechen.
  • Aber – sie können frei entscheiden, wie sie den Nachweis erbringen möchten, dh auch als Genesener oder Geimpfter kann man ein Testergebnis vorlegen.
  • Der Arbeitgeber darf nicht speziell nach dem Impfstatus verlangen.

4. Ablauf der Tests, Organisation und Kosten

  • Der Schnelltest muss entweder vor Ort unter Aufsicht, durch medizinisches Personal im Betrieb oder von einer Teststelle durchgeführt werden.
  • Die beaufsichtigende Person kann der Betriebsinhaber oder ein beauftragter Kollege sein.
  • Der Testnachweis gilt nur an dem Ort, an dem die Testung vorgenommen wurde, ein generell 24 Stunden gültiges Testzertifikat darf nicht ausgestellt werden.
  • Es ist Sache der Arbeitnehmer, den Nachweis für den Zutritt zum Betrieb zu erbringen, dh wer mit einem Test zur Arbeit will, muss sich den entsprechenden Nachweis besorgen. Das Testen wird nicht als Arbeitszeit gerechnet. Pflicht des Arbeitnehmers ist es, einen Test zu machen, bevor er den Betrieb / das Unternehmen betritt. Die Pflicht des Arbeitgebers ist es, zwei Tests zur Verfügung stellen.
  • Für den Arbeitnehmer fallen bei einer Fünf-Tage-Woche insgesamt fünf Schnelltests an.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zwei pro Woche zur Verfügung zu stellen.
  • Der Arbeitnehmer kann darüber hinaus auf die kostenlosen Bürgertests zurückgreifen. Hier steht ihm mindestens einer pro Woche zu.
  • Grds. ist es möglich, je nach Auslastung der Teststellen, sich mehrmals in der Woche testen zu lassen. Sollte dies nicht möglich sein, muss der Arbeitnehmer für die restlichen Nachweise selber aufkommen.

5. Kein Testnachweis und/oder Verweigerung – was ist die Folge?

  • Die Betriebe dürfen nicht ohne 3G-Nachweis betreten werden.
  • Sofern für den betroffenen Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit zu Home-Office besteht, so ist er arbeitsrechtlich nicht in der Lage, seine Arbeitsleistung zu erbringen.
  • Folge hieraus wäre zunächst eine Abmahnung und als letztes sogar eine Kündigung.
  • Für die versäumte Arbeitszeit erhält der Arbeitnehmer keinen Lohn.

Beachten Sie:

Eine Kündigung darf nur als allerletztes Mittel betrachtet werden. Davor sollte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ein Gespräch führen und nach alternativen Lösungen gesucht werden.

6. Home-Office-Pflicht und Ausnahmen

Die Beschäftigten können also, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen, von Zuhause aus arbeiten. Das gilt unter anderem für Büroarbeiten und vergleichbare Tätigkeiten. Arbeitnehmer haben das Angebot grundsätzlich auch anzunehmen.

Das alles gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer entweder keinen vollen Impfschutz hat oder seinen Impfstatus dem Arbeitgeber gegenüber nicht freiwillig offengelegt hat.

Arbeitnehmer können das Angebot ablehnen, wenn „ihrerseits Gründe entgegenstehen“.

Hierzu zählen

  • räumliche Enge
  • Störungen durch Dritte
  • unzureichende Ausstattung

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Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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