Steht einem Arbeitnehmer trotz Reise in ein Corona-Hochrisikogebiet, wie bspw. im Juli/August 2021 Mallorca, eine Lohnfortzahlung zu, wenn der Arbeitnehmer danach an Corona erkrankt? Antwort – JA!

Aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes erhält ein Arbeitnehmer bei Erkrankung Lohnfortzahlung. Wie sieht es aber auch, wenn die Erkrankung grob fahrlässig selbst verschuldet wurde?

Das Arbeitsgericht Kiel hatte sich nun mit dieser Frage zu beschäftigen!

Das Gericht stellte fest, dass die Reise in ein Corona-Hochrisikogebiet kein ausreichender Grund ist, um einem Arbeitnehmer im Falle einer Corona-Erkrankung das Arbeitsentgelt zu streichen, Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 27.06.2022 – Az. 229 f/22.

Sachverhalt der Entscheidung?

Eine dreifach geimpfte Arbeitnehmerin machte im Januar / Februar 2022 in der Dominikanischen Republik Urlaub.

Die Dominikanische Republik wurde vom RKI (Robert-Koch-Institut) im Januar 2022 als Hochrisikogebiet eingestuft. Es lag der Umstand vor, dass die 7-Tage-Inzidenz in Deutschland höher war als im Urlaubsgebiet. Am Tag der Hinreise lag die Inzidenz am Urlaubsort bei 377,7 während sie in Deutschland 878,9 betrug.

Direkt nach der Rückkehr wurde die Arbeitnehmerin positiv auf Corona getestet und begab sich für 7 Tage in häusliche Quarantäne. Per WhatsApp informierte Sie die Arbeitgeberin, eine Arztpraxis und legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor. Die Arbeitgeberin stellte die Lohnfortzahlung ein, da sie die AU-Bescheinigung nicht anerkannte.

Die Arbeitgeberin führte an, dass sie die Corona-Erkrankung trotz des positiven Texts nicht anerkennt, da die Kläger, die Arbeitnehmerin, die Erkrankung durch ihre Reise in das Hochrisikogebiet selbst verursacht hätte.

Sie war der Ansicht, die Angestellte sei mangels Symptomen nicht arbeitsunfähig gewesen und habe die Erkrankung vor allem durch ihren Reiseantritt schuldhaft selbst herbeigeführt.

Entgeltfortzahlung ja, aber wann?

Nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes erhält ein erkrankter Arbeitnehmer Lohnfortzahlung, sofern die Erkrankung nicht schuldhaft selbst herbeigeführt worden ist.

Aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 EntgFG erhält eine Arbeitnehmer Lohnfortzahlung, wenn die Arbeitsunfähigkeit

  • die Folge einer Erkrankung ist,
  • eine Verhinderung der Arbeitsleistung vorliegt und
  • kein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bis zu einer Dauer von 6 Wochen.

Ein verschulden des Arbeitnehmers liegt dann vor, wenn ein grober Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Pflicht des Arbeitnehmers auf Erhaltung der Arbeitskraft vorliegt. Dies bedeutet nicht, dass ein Arbeitnehmer sine Freizeit zum Schutze der Arbeit ausrichten muss, da die Freizeitgestaltung grds. frei ist. Die Freizeitgestaltung dürfe nur keine ungewöhnlichen Risiken für die Arbeitskraft beinhalten. Leichtsinnigkeit begründet hingegen kein Verschulden.

Als Verschulden wurde bspw. die Verletzung gegen Arbeitssicherheitsbestimmungen des Arbeitgebers angesehen oder bestimmte, besonders gefährliche Freizeitaktivitäten. Bei Letzterem ist eine Einzelfallbetrachtung notwendig, da selbst Sportarten wie Drachenfliegen nicht als besonders gefährlich angesehen werden.

Die Darlegungs- und Beweislast für ein Verschulden des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber. Er muss alle Tatsachen vortragen und beweisen, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausgeschlossen ist.

Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel

Der Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung sei nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG ausgeschlossen. Das Gericht ging von einer Corona-Erkrankung aus, da die Arbeitnehmerin dies anhand der AU-Bescheinigung nachgewiesen habe. Dass die Arbeitnehmerin keine oder nur leichte Symptome ausweise, ist unbeachtlich, da sie mit dem Covid19-Virus nachweislich infiziert und somit erkrankt war.

Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung komme grundsätzlich ein hoher arbeitsrechtlicher Beweiswert zu. Da die Arbeitnehmerin Ihre Tätigkeit nicht im Zuge einer Home-Office-Tätigkeit nachgehen kann, ist sie als arbeitsunfähig anzusehen.

Die Arbeitnehmerin treffe kein Verschulden hinsichtlich eines verstoß ihrer Pflicht zur Erhaltung der Arbeitskraft. Die mit einer Reise verbundenen Risiken lägen grundsätzlich innerhalb des allgemeinen Lebensrisikos, solange kein unangemessenes Risiko oder andere ungewöhnliche Gefahren zu befürchten seien.

Grds. kann die Einstufung einer Urlaubsregion als Hochrisikogebiet als unangemessene Risikoerhöhung angesehen werden, welche die Arbeitnehmerin als Reisende vermeiden sollte, jedoch stellt sich der entschiedene Fall anders dar. Aufgrund der vorzunehmen Einzelfallprüfung anhand der tatsächlichen Umstände, ist entscheidend, ob vorliegend eine Erhöhung des Erkrankungsrisikos durch die Reise anzunehmen war.

Mit der Reise in die Dominikanische Republik war konkret von keiner Erhöhung des Risikos an einer Corona-Erkrankung auszugehen, da die Inzidenz im Heimatland um ein vielfaches höher war, als im Urlaubsland. Die Arbeitnehmerin trifft an ihrer Erkrankung daher kein Verschulden.

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Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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