Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil / Beschluss vom 10.10.2023 – Az. X ZR 123/22 – die Fluggastrechte der Verbraucherinnen und Verbraucher wieder gestärkt, indem er festgestellt hatte, dass Fluggesellschaften, welche – auch wegen eines außergewöhnlichen Ereignisses – einen Flug annullieren, dem Fluggast einen schnellstmöglichen Ersatzflug anbieten müssen.

Der Anspruch der Fluggäste begründet eine schnellstmögliche Beförderung. Ein Flug am übernächsten Tag nach der ursprünglichen Flugbuchung erfüllt den Anspruch nach Art. 5 Abs. 3 EU-Fluggastrechteverordnung nicht.

Allerdings muss der Airline die schnellstmögliche Beförderung zumutbar sein.

hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einer Flug-Annullierung Reisende selbst bestimmen können, wann Sie einen Ersatzflug antreten. Die Fluggesellschaft darf für die Umbuchung auf den Ersatzflug keinerlei Aufpreis oder zusätzliche Kosten verlangen.

Kurz und Knapp

  • Anwendung Fluggastrechteverordnung gem. Art. 3 der EU-Verordnung,
  • Anspruch auf Ersatzflug nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung auf schnellstmögliche Beförderung
  • Flug zwei Tag nach der ursprünglichen Flugbuchung reicht nicht aus
  • Das Anbieten eines Ersatzfluges reicht ebenfalls nicht aus
  • Verspätung von mehr als drei Stunden begründet Entschädigungsanspruch
  • Airline nicht zahlungspflichtig, wenn außergewöhnliches Ereignis vorliegt

Wann gilt die EU-Fluggastrechteverordnung?

Die Fluggastrechteverordnung erfasst alle Flüge, die von einem Flughafen aus dem Gebiet der Europäischen Union starten. Dies gilt unabhängig davon, ob die ausführende Airline seinen Sitz in der EU hat. Zudem werden sämtliche Flüge erfasst, die zu einem Flughafen auf dem Gebiet der EU starten und von einer Airline der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt werden.

Welche Ansprüche habe ich bei einer Annullierung?

Bei einer Flug-Annullierung nach Art. 5 der Fluggastrechteverordnung haben Fluggäste Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach Art. 8 der Verordnung, d.h. dem Anspruch nach auf Erstattung des Flug-/Ticketpreises oder den Anspruch auf eine Ersatzbeförderung.

Wann gibt bei Flugausfall eine Entschädigung?

Je kurzfristiger Ihr Flug annulliert / gestrichen wird, umso wahrscheinlicher ist es, dass die Fluggesellschaft Sie entschädigen muss.

Grds. erhält ein Fluggast Schadensersatz, wenn die Airline ihn weniger als 14 Tage vor dem Flug über die Annullierung informiert.

Wichtig:

Auch bei Vorverlegung des Fluges, kann Ihnen Schadensersatz zustehen, da die Vorverlegung einer Annullierung gleichzusetzen ist.

Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch sind,

  • die Fluggesellschaft selbst muss für die Annullierung verantwortlich gewesen sein,
  • Fluggäste müssen rechtzeitig eingecheckt haben,
  • Flug muss gestartet oder in der EU gelandet sein (bei letzterem muss die Airline ihren Sitz in der EU haben)

Beachten:

Verjährungszeit beträgt grds. 3 Jahre! Da die EU-Fluggastrechteverordnung keine Regelung zur Verjährung enthält, wird diese Lücke durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ausgeglichen, sodass die dreijährige Verjährung zu beachten ist.

Die Frist beginnt immer mit Ablauf des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist.

Beispiel:

M wollte von München nach New York fliegen. Der Flug wurde wegen technischer Probleme des Flugzeugs annulliert. Ein Ersatzflugzeug konnte nicht bereitgestellt werden. Der Flug sollte am 13.11.2023 stattfinden. Die Frist beginnt somit am 31.12.2023 und endet am 31.12.2026.

Was sind außergewöhnliche Umstände?

Bei einer Flugannullierung oder einem Ausfall haben Fluggäste einen Anspruch auf Entschädigung nach EU-Fluggastrechteverordnung.

Die Airline kann sich exkulpieren, d.h. sich entschuldigen und wäre nicht einstandspflichtig, d.h. die Fluggesellschaft müsste keine Ausgleichszahlung leisten, wenn außergewöhnlicher Umstände vorliegen.

Außergewöhnliche Umstände sind:

  • Streiks der Flugsicherung
  • Streik des Flughafenpersonals,
  • Unwetter,
  • Schneefall,
  • Sturm,
  • Vogelschlag,
  • Sperrungen des Luftraums,
  • Terrorgefahr oder Pandemien, wie Corona.

Egal welche Ursache ein Flugausfall hat: Kommt es am Flughafen zu langen Wartezeiten, müssen sich Airlines um ihre Passagiere kümmern und Versorgungsleistungen anbieten. Zudem können Passagiere die Ticketkosten zurückverlangen, wenn sie weder einen Ersatzflug noch eine Umbuchung wahrnehmen möchten.

Selbst wenn sich eine Airline auf außergewöhnliche Umstände beruft, ist sie hierfür beweispflichtig – EuGH-Urteil vom 11. Juni 2020, Az. C-74/19 – dass sie alle ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen berücksichtigt hat, um eine frühestmögliche anderweitige Beförderung für betroffene Fluggäste sicherzustellen.

Die Fluggesellschaft muss darlegen, dass es nicht möglich war, den einzelnen Fluggast auf eine schnellere Verbindung, ob auf andere eigene oder fremde Flüge, umzubuchen.

Zudem muss die Airline andere alternative Beförderungsmittel wie Bus, Bahn oder Taxi bei der schnellstmöglichen Ersatz-Beförderung für den Fluggast berücksichtigen.

Sachverhalt

Der Sachverhalt der Entscheidung des Bundesgerichtshofes war, ein Flug von Reykjavik (Island) nach München, der zu Beginn des Jahres 2020 wegen einer Blizzard-Warnung annulliert worden war.

Die gebuchte Airline brachte die Fluggäste erst am übernächsten Tag nach München, da eine schnellere Verbindung dem Anschein nach nicht möglich war.

Tatsächlich wäre ein Flug am Tag nach dem Sturm möglich gewesen.

Die Fluggäste klagten auf eine Ausgleichszahlung weil der Anspruch auf schnellstmögliche Beförderung nach der EU-Fluggastrechteverordnung nicht erfüllt wurde.

In den beiden Vorinstanzen, dem Amtsgericht Erding und dem Landgericht Landshut blieben die Klagen der Fluggäste ohne Erfolg.

Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Der BGH hat entschieden, dass eine Airline einen schnellstmöglichen Ersatzflug anbieten muss, da die Fluggäste ansonsten einen Anspruch auf Ausgleichs-Entschädigung haben.

Die Beklagte Airline hatte vorgebracht, dass sie nicht einstandspflichtig sei, also keine Ausgleichsentschädigung (Schadensersatz) zahlen müsste, weil sie den Flugausfall – wegen der Blizzard-Warnung – wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände/Ereignissen nicht zu verschulden hätte.

Zudem brachte die Airline weiter vor, dass selbst mit der nächstmöglichen Flug-Alternative eine Verspätung von mindestens drei Stunden nicht mehr zu vermeiden gewesen wäre.

Das entscheidenden Argument der Fluggesellschaft wäre, so ihre Vertreter vor dem BGH, dass sie sich von der Zahlung einer Entschädigung befreit hätte, weil sie ja einen Ersatzflug nach den Vorgaben der EU-Fluggastrechteverordnung angeboten und durchgeführt habe.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) waren die Argumente der Airline nicht ausreichend.

Ein Fluggast hat nach der EU-Fluggastrechteverordnung einen Anspruch auf schnellstmögliche Beförderung durch einen Ersatzflug, wenn dies der Airline zumutbar ist.

Die Richter am Bundesgerichtshof erklärten, das irgendein Ersatzflug nicht genüge, nur weil eine drei Stunden Verspätung nicht aufzuholen sei, um als Fluggesellschaft von der Entschädigungspflicht frei zu werden.

Tatsächlich war ein Flug am Tag nach dem Sturm möglich. Dies hat die Airline nicht beachtet und die Fluggäste erst zwei Tage nach dem Blizzard befördert du an das Ziel in München gebracht.

Aus diesem Grund sei die Fluggesellschaft einstandspflichtig, weil sie ihren Pflichten nach der Fluggastrechteverordnung zur schnellstmöglichen Beförderung nicht nachgekommen ist.

Fazit

Werden die Regelungen der Fluggastrechteverordnung von den Airlines nicht eingehalten und ist der Anwendungsbereich eröffnet, gibt Sie den Verbrauchern, den Fluggäste ihre Rechte vor und ergänzt nationales Recht der einzelnen EU-Staaten.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.06.2023 stärkt die Rechte der Fluggäste und Verbraucher ungemein und zeigt den Fluggesellschaften ihre Grenzen auf.

Fluggäste haben Rechte mit denen die Airlines viel zu leichtfertig umgehen. Nach der EU-Fluggastrechteverordnung sollen Fluggäste schneller und unkompliziert Ihre Ansprüche geltend machen können.

Reisende haben somit vom BGH ihren Weg zur Durchsetzung ihrer Rechte aufgezeigt bekommen.

Es gilt der Grundsatz, jeder soll für seine Rechte kämpfen, auch wenn es im ersten Versuch nicht gelingt.

Der Bundesgerichtshof hat mit dem aktuellen Urteil den Vorinstanzen quasi das Recht erklärt, weil die Vorinstanzen zu schnell die Klage von Verbraucherinnen und Verbrauchern abweisen.

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Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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