Ein Reiseveranstalter, der zwar eine Fahrt ins Blaue anbietet und diese auch so gebucht wird, jedoch vor Reisebeginn ein Reiseprogramm aushändigt, konkretisiert den Leistungsinhalt der Reise, an welchen er sich festhalten lassen muss.

Erbringt er eine der Reiseleistungen, wie bspw. einen Musical-Besuch nicht, kann der Reisende/Urlauber den Reisepreis mindern – BGH Urteil v. 14.02.2023, Az. X ZR 18/22.

Allgemeines zur Reisepreisminderung

a) Wann ist das Pauschalreiserecht anwendbar?

Das Pauschalreiserecht muss anwendbar sein! Voraussetzung ist das Vorliegen einer Pauschalreise.

Nach § 651a Abs. 2 BGB liegt eine Pauschalreise vor, wenn es zu einer Bündelung von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen (z.B. Beförderung + Beherbergung) für den Zweck derselben Reise kommt, also ein Reisepaket vorliegt.

b) Was sind Reiseleistungen?

Der Begriff der Reiseleistung wird in § 651a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 BGB näher beschrieben, wobei jede dieser Nummern eine „Art“ von Reiseleistung bezeichnet.

Reiseleistungen sind,

  • die Beförderung von Personen (Nummer 1),
  • die Beherbergung (Nummer 2) – außer wenn diese, wie beispielsweise bei einer Unterkunft für einen Langzeitsprachkurs, der Dauer nach eher Wohnzwecken dient,
  • die Vermietung von Kraftfahrzeugen (vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie Krafträder der Fahrerlaubnisklasse A) (Nummer 3).
  • Diese Aufzählung bildet aber nicht alle möglichen Fälle ab, denn auch jede touristische Leistung ist als Reiseleistung einzuordnen (Nummer 4).

Hier ein paar Beispiele, welche unter § 651a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BGB einzuordnen sind:

Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen, Ausflüge oder Besuche von Themenparks, Führungen, Skipässe und die Vermietung von Sportausrüstungen oder auch Wellnessbehandlungen. Eine Reiseversicherung hingegen fällt nicht darunter

c) Wann liegt ein Reisemangel vor?

Entscheiden ist zunächst, welche Vereinbarungen Sie als Reisende mit dem Reiseveranstaltungsunternehmen getroffen haben, was also letztlich Vertragsinhalt geworden ist.

Neben individuellen Vereinbarungen ist hier insbesondere auch wichtig, welche vorvertraglichen Informationen das Veranstaltungsunternehmen z.B. in seinem Reiseprospekt oder auf seiner Webseite erteilt hat.

Weichen beispielsweise die tatsächlichen Gegebenheiten Ihrer Unterkunft wesentlich von den im Reiseprospekt abgebildeten Fotos ab, dann ist regelmäßig von einem Reisemangel auszugehen.

Ein Reisemangel liegt auch vor,

wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. Welche Art von Reisemangel vorliegt, bestimmt sich nach der vereinbarten Beschaffenheit laut dem Reisevertrag und der entsprechenden Leistung. Die Einordnung ob, ein Reisemangel vorliegt und in welcher prozentualen Höhe eine Minderung erfolgen kann, richtet sich nach der sog. Frankfurter Tabelle.

Sofern ein Reisemangel vorliegt, stehen einem Reisenden die Rechte aus § 651i  BGB zu, u.a. kann der Reisende den Reisepreis mindern.

– Vorliegend stand dem Kläger das Recht auf Reisepreisminderung nach § 651m BGB zu!

Sachverhalt der BGH-Entscheidung vom 14.02.2023

Der klagende Urlauber buchte über ein Reisebüro bei der Beklagten für elf Personen zu einem Gesamtpreis von 2.138 Euro eine als „Fahrt ins Blaue“ beworbene Busreise mit Hotelübernachtungen, die vom 13. bis 15. März 2020 stattfinden sollte.

In Abhängigkeit davon, ob Einzel- oder Doppelzimmer gebucht wurden, betrug der Teilnehmerpreis pro Person 194,67 oder 253,67 Euro.

Reiseziel und Reiseprogramm waren den Teilnehmern vor Antritt der Reise nicht bekannt.

Zu Beginn der Reise wurde den Reisenden ein Reiseprogramm ausgehändigt, welches neben zwei Hotelübernachtungen in Hamburg, einer Führung im Speicherstadtmuseum und einer großen Hafenrundfahrt den Besuch des Musicals „Cirque du Soleil Paramour“ mit einer Veranstaltungsdauer von zweieinhalb Stunden vorsah.

Am Nachmittag des Anreisetages wurde den Reiseteilnehmern bekannt gegeben, dass der Besuch des Musicals infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht stattfinden könne.

Stattdessen führte die Beklagte eine von einer Reiseführerin begleitete dreistündige Stadtrundfahrt durch Hamburg durch.

Das Amtsgericht Lingen (Ems) hatte die Klage in der 1. Instanz abgewiesen, das Landgericht Osnabrück hatte dem Reisenden Recht gegeben und den Veranstalter zur Zahlung verklagt. Gegen das Urteil des Landgerichts erhob der Veranstalter das Rechtsmittel der Revision – die Revision hat der BGH nunmehr als unbegründet abgewiesen!

Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Der BGH entscheid, dass der Ausfall des geplanten Musicalbesuchs einen zur Minderung berechtigenden Reisemangel darstelle.

Zwar stehe bei einer Überraschungsreise, einer „Fahrt ins Blaue“ ohne vorherige Kenntnis von Reiseziel und Reiseprogramm dem Reiseveranstalter ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB zu, jedoch habe die Beklagte (Reiseveranstalter) durch Aushändigung des Reiseprogramms den zunächst nur gattungsmäßig geschuldeten Leistungsinhalt gemäß § 243 Abs. 2 BGB durch eine nach außen erkennbare Handlung konkretisiert und verbindlich gemacht.

Es erfolgte keinerlei Hinweis darauf, dass etwaige Reiseprogramm-Inhalte ausgetauscht werden, entfallen könnte – also nicht fix festgelegt wurden – oder dass andere Umstände auf einen vorläufigen Charakter des Reiseprogramms hindeuteten.

Der Reisemangel sei mit der Durchführung der Stadtrundfahrt nicht behoben worden. Eine Austauschbarkeit der Programmpunkte könne nicht angenommen werden, da eine Stadtrundfahrt gegenüber einem Musicalbesuch nicht gleichartig sei und nicht wie dieser zu den weiteren Programmpunkten einen Kontrast bilde.

Bei Bemessung der Minderungsquote sei zu berücksichtigten, dass der Besuch des Musicals zwar nicht buchungsentscheidend gewesen sei, er aber nach Konkretisierung der Reise einen Hauptprogrammpunkt darstelle. Die Minderungshöhe betrug, ausgehend von den weiteren Reiseleistungen wie Übernachtungen etc. 15% des Gesamtreisepreises.

Das LG Osnabrück hatte den Veranstalter zur Zahlung von 320 EUR verurteilt – dies hat BGH bestätigt, weil

  • dem Kläger gemäß § 651m Abs. 2 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung des über den geminderten Reisepreis der gebuchten Pauschalreise hinaus gezahlten Betrags zusteht und
  • der Wegfall des Musicalbesuchs als ein zur Minderung berechtigender Reisemangel darstelle und
  • entgegen der Auffassung des Reiseveranstalters liegt kein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit im Sinne von § 275 BGB vor.

Wird bei einer Pauschalreise eine nach dem Vertrag geschuldete Leistung aus Gründen, die nicht allein in der Person des Reisenden liegen, ganz oder teil-weise nicht erbracht, handelt es sich grundsätzlich um einen Reisemangel.

Ob die Erbringung der Reiseleistung nach Vertragsschluss unmöglich geworden ist oder ob den Reiseveranstalter ein Verschulden trifft, ist ohne Belang. Die reiserechtliche Gewährleistung genießt insoweit Vor-rang vor den Regelungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (Münch-KommBGB/Tonner, 9. Aufl. 2023, § 651i Rn. 29 ff.).

LOIBL LAW – die Rechtskanzlei, Ihre Experten im Reiserecht!

WIR beraten Sie in allen reiserechtlichen Angelegenheiten. Wir beraten Sie bundesweit. Sie erhalten bei uns eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernehmen wir die Korrespondenz und klären, ob diese die Kosten für unsere Beauftragung übernimmt.

WIR handeln schnell, unkompliziert und lösungsorientiert. Unser Ziel, Ihre Rechte Sichern und schützen!

Sie können sich jederzeit unverbindlich unter 0991/38306131, per E-Mail mail@loibl-law.de oder WhatsApp-Business unter 099138306131 oder über die weiteren Kontaktmöglichkeiten auf unserer Website www.loibl-law.de mit der Online-Chat-Funktion melden.

Weitere Infos und Antworten zum Reiserecht finden Sie auf unserer Website – Reiserecht oder- den  News  oder auf anwalt.de

Ihr Team von LOIBL LAW!

Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

Sie haben Fragen?

Reden Sie mit uns, wir helfen Ihnen und freuen uns auf Ihre Nachricht.

    zwölf − drei =