Wenn private Krankenversicherungen beabsichtigen ihre Beiträge zu erhöhen, trifft die Versicherungen eine Mitteilungspflicht. Sie müssen den Versicherten mitteilen, auf welcher Rechtsgrundlage sich die Erhöhung begründet und wie sich die Beiträge verändert haben. Wird dieser Pflicht nicht hinreichend nachgekommen, ist die Erhöhung unwirksam und die Beiträge müssen laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs zurückerstattet werden.

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen (Beschlüssen) im Dezember 2020 die Karten für etwaige Erhöhungen der Beiträge durch die Versicherungen für private Krankenversicherungen neu gemischt.

Der Bundesgerichtshof hat am 16.12.2020 – Az. IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19 entschieden, dass die Privaten Krankenversicherungen, wenn sie ihre Beiträge erhöhen, sie den betroffenen Versicherten die Rechnungsgrundlage für die Erhöhung nach § 203 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)  mitteilen müssen.

Dies ist deshalb erforderlich, damit die Beitragserhöhungen aus formellen Gründen wirksam sind und den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen.

Die Versicherungen dürfen die Beiträge, die Prämien, nach den Voraussetzungen des § 203 Abs. 2und Abs. 3 VVG grds. neu festsetzen und anpassen!

§ 203 Abs. 5 VVG besagt:

„Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.“

  • Das bedeutet, dass dem Versicherten die maßgeblichen Gründe für die Beitrags-/Prämienerhöhung mitgeteilt werden müssen.
  • Was genau die „maßgeblichen Gründe“ sind, war bislang nicht geklärt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit den beiden Beschlüssen nun geändert!
  • Eine Prämienanpassung nach § 203 Abs. 5 VVG ist erst dann wirksam, wenn der Versicherer eine genügende und hinreichende Begründung für die Neufestsetzung der Beiträge liefert.

Der Bundesgerichtshof hat in den Beschlüssen festgelegt, dass die Versicherung ihrer Begründungsverpflichtung nicht nachgekommen ist und diese somit verletzt hat. Eine Beitrags-/Prämienanpassung ist erst dann wirksam, wenn dem Versicherten mitgeteilt wurde, auf welcher Rechtsgrundlage eine Veränderung stattgefunden hat. Dies kann bspw. bei der Versicherungsleistung, der Sterbewahrscheinlichkeit im Einzelnen oder beiden sein.

Diese Pflichtverletzung der Versicherung stützt der Bundesgerichtshof auf den Wortlaut des § 203 Abs. 5 VVG. Diese lautet wie folgt,

„…wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.“

Die hierfür maßgeblichen Gründe beziehen sich auf die vorgenommene Prämienanpassung. Der BGH stellte fest, dass eine allgemeine Mitteilung, d.h. eine Mitteilung welche nur die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung wiedergibt, für eine wirksame Prämienanpassung nicht ausreiche.

Die in der Mitteilung angeführten Gründe für die Beitragserhöhung müssen sich konkret auf die geplante Beitragsänderung beziehen.

Die Versicherer können fehlende Angaben zu den Gründen für die Beitragserhöhung zwar nachholen. Wirksam wird die Erhöhung aber erst ab Zugang der ordnungsgemäßen Begründung. Rückwirkend kann der Versicherer die Beitragserhöhung nicht verlangen.

In den vom BGH entschiedenen Fällen, klagten zwei Versicherungsnehmer der Axa-Versicherung gegen ihre Beitragserhöhungen. Der BGH stellte fest, dass die Versicherung ihrer Begründungsverpflichtung nicht im geforderten Umfang nachgekommen ist und verurteilte diese zur Rückerstattung.

  • Das OLG Köln entschied bspw. am 28.01.2020 – Az. 9 U 138/19 – dass die Axa-Versicherung aufgrund rechtswidriger Beitragserhöhung 3.000 € an Versicherungsnehmer zurückzuzahlen hat. Die Grundlage hierfür bildete wiederum eine unwirksame Begründung der Beitragserhöhung.
  • Die unwirksamen Beitragserhöhungen betreffen jedoch nicht nur die Axa-Versicherung sondern auch viele andere Versicherer.
  • Die DKV bspw. versendet derzeit Schreiben an ihre Versicherungsnehmer, in welchen sie mitteilt, auf welcher Rechtsgrundlage sich die Beitrags-/Prämienerhöhung bezieht/stützt.
  • Der Fehler der mangelhaften Begründung der Beitragserhöhung kann hierdurch jedoch nachträglich nicht geheilt werden, lediglich für die Zukunft.
  • Die Heilung tritt 2 Monate nach Zugang des Schreibens beim Versicherten ein. Sie können Ihre zu viel gezahlten Beiträge der letzten Jahre weiterhin zurückfordern.

Sie als Versicherungsnehmer haben sehr gute Chancen, sich gegen die unwirksame Beitragserhöhung zu wehren und die zu viel gezahlten Beiträge zurückzufordern.

Achtung – erforderlich ist in jedem Fall zu Prüfung der Umstände des Einzelfalles, deswegen sollten Sie einen Anwalt mit der Prüfung beauftragen! 

Wir von LOIBL LAW, der Rechtskanzlei helfen Ihnen hierbei – melden Sie sich!

Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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