Chatgruppen wie bspw. in WhatsApp können einen geschützten Raum darstellen, nicht aber, wenn Beleidigungen des Arbeitgebers erfolgen und diese dann öffentlich werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt in seinem Urteil vom 24.08.2023 – Az. 2 AZR 17/23 – entschieden, dass der Vertraulichkeitsschutz den Chatgruppen genießen können, dann nicht greift bzw. sich darauf nicht berufen werden kann, wenn der Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter wie Vorgesetzte rassistisch und sexistischen beleidigt wird.
Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich gegen eine dies zum Anlass nehmende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen.
Kurz und knapp
- Äußerungen im geschlossenen Gesprächs-/Teilnehmerkreis sind schützenswert,
- derartige Äußerungen fallen unter das Allgemeine Persönlichkeitsrecht,
- Vertrauliche Kommunikation ist Ausdruck der Persönlichkeit,
- Chat kann genauso schutzwürdig sein, wie ein Vier- bzw. Sechs-Augengespräch,
- Vertraulichkeitsschutz nur dann gegeben, wenn Sphäre vertraulicher Kommunikation greift,
- Beleidigungen können wichtigen Grund für fristlose Kündigung darstellen,
- Umstände des Verhaltens – wie Schwere der Beleidigung sind zu berücksichtigen,
- Chat-Teilnehmer darauf vertrauen, dass Äußerungen nicht an Dritte weitergegeben werden,
- Rassistische, sexistische Äußerungen heben Vertraulichkeit des Chats auf.
Allgemeines zur Vertraulichkeit im Arbeitsrecht
Arbeitnehmer trifft aufgrund des Arbeitsvertrages sog. Haupt- und Nebenpflichten. Der Arbeitnehmer schuldet die Erbringung der Arbeitsleistung und der Arbeitgeber im Gegenzug den vereinbarten Lohn.
Nebenpflichten des Arbeitnehmer sind, dass er auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers Rücksicht nimmt, wie es von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung, der Tätigkeit im Betrieb, seinen eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer verlangt werden kann.
Unter die Nebenpflichten fallen auch ein sorgsamer Umgang mit dem Eigentum des Arbeitgebers und auch ein rücksichtsvoller Umgangston im Betrieb. Beleidigt der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, Kollegen oder ggf. auch Kunden, verstößt er gegen seine arbeitsvertragliche Pflicht, vgl. BAG Urteil v. 18.12.2014 – Az. 2 AZR 265/14.
Zu diesen Pflichten gehört auch eine gewisse Treuepflicht. Diese Treuepflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und bringt eine Reihe Pflichten mit sich.
Diese Treuepflicht kann sich auch auf private Aktivitäten auf Social-Media-Plattformen oder WhatsApp-Chat-Gruppen auswirken. Das gilt insbesondere dann, wenn die Person ihre Unternehmenszugehörigkeit offen zur Schau stellt.
Beleidigungen des Arbeitgebers, von Vorgesetzten oder auch von Kolleginnen und/oder Kollegen können einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB darstellen, welcher zu einer fristlosen, außerordentlichen Kündigung führen kann.
Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber können das Arbeitsverhältnis gem. § 626 Abs. 1 BGB wegen einer Beleidigung fristlos – ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – kündigen.
Voraussetzung für eine fristlose Kündigung, egal durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Weiter muss eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorgenommen werden, d.h. es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Seiten eine weitere Zusammenarbeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar sein, weil der Betriebsfrieden so nachhaltig gestört ist und eine Wiederherstellung des Betriebsfriedens nicht möglich ist.
Im Falle einer fristlosen, außerordentlichen Kündigung muss der Beleidigung dementsprechend ein besonders starkes Gewicht zu kommen.
Zu berücksichtigen sind insbesondere folgende Kriterien:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Schwere, Häufigkeit der Beleidigung oder nur einmaliges Verhalten
- Grund und Umstände der Beleidigung –
- Beleidigung im Affekt oder überlegte Verhalten
- Reueverhalten – erfolgt eine Entschuldigung
- Bisherige Abmahnungen
Das Arbeitsgericht Mainz hatte in seinem Urteil vom 15. November 2017 – Az. 4 Ca 1240/17 festgestellt, dass Äußerungen / Gesprächsinhalte in privaten WhatsApp-Chat-Gruppen können aufgrund der Vertraulichkeit des Chats eine Kündigung grds. nicht rechtfertigen. Denn durch den geschlossenen Teilnehmerkreis des Chats darf jeder der Teilnehmer davon ausgehen, dass Äußerungen nur von den jeweils anderen Teilnehmern gelesen werden. Die Äußerungen unterfallen dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG).
Das Bundesarbeitsgericht hatte am 10.12.2009 (2 AZR 534/08) über den Fall einer Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen zu entscheiden.
Diesem Verfahren lag ein Gespräch zu Grunde, in welchem eine von drei Organisationsleiterinnen eines Versicherungsunternehmens sich ihren beiden Kolleginnen gegenüber über den unmittelbar vorgesetzten Bezirksdirektor äußerte. Später teilten die beiden anderen Organisationsleiterinnen dem Bezirksdirektor den Inhalt dieser Äußerungen mit, woraufhin eine fristlose Kündigung erfolgte.
Das Bundesarbeitsgericht bekräftigte dabei zwar, dass das bewusste Verbreiten wahrheitswidriger Behauptungen über die Geschäftsentwicklung ebenso wie grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, einen wichtigen arbeitsvertraglichen Verstoß darstellen. Weiter führte das Bundesarbeitsgericht sodann jedoch wörtlich aus:
Bei der rechtlichen Würdigung sind allerdings die Umstände zu berücksichtigen, unter denen diffamierende oder ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und/oder Kollegen gefallen sind.
Geschah dies in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen, dann mögen sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres zu rechtfertigen. Der Arbeitnehmer darf anlässlich solcher Gespräche regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach außen getragen. Er muss nicht damit rechnen, durch sie werde der Betriebsfrieden gestört und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belastet. Vertrauliche Äußerungen unterfallen dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 GG).
Die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre ist Ausdruck der Persönlichkeit und grundrechtlich gewährleistet. Hebt der Gesprächspartner später gegen den Willen des sich negativ äußernden Arbeitnehmers die Vertraulichkeit auf, geht dies arbeitsrechtlich nicht zu dessen Lasten.
Sachverhalt der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Der bei der Beklagten, einer deutschen Fluggesellschaft, beschäftigte Kläger gehörte seit 2014 einer Chat-, genauer einer WhatsApp-Gruppe mit fünf anderen Arbeitnehmern an.
Im November 2020 wurde ein ehemaliger Kollege als weiteres Gruppenmitglied aufgenommen. Alle Gruppenmitglieder waren nach den Feststellungen der Vorinstanz „langjährig befreundet“, zwei miteinander verwandt. Neben rein privaten Themen äußerte sich der Kläger – wie auch mehrere andere Gruppenmitglieder – in beleidigender und menschenverachtender Weise ua. über Vorgesetzte und Arbeitskollegen.
Die Äußerungen erfolgten bspw. bzgl. weiblichen Mitarbeiterinnen/Vorgesetzten und waren stark sexualisiert und abwertend.
Andere Äußerungen enthielten rassistische Inhalte. Auch wurden Gewaltfantasien mit Bezug zu Mitarbeitern und Vorgesetzten geäußert. Dieser WhatsApp Chatverlauf wurde von einem Gruppenmitglied einer dritten Person gezeigt. Die Beklagte, die Arbeitgeberin erfuhr hiervon zufällig, nachdem eine Kopie des Chats an den Betriebsrat und den Personalchef gelangte.
Die Arbeitgeberin prüfte anhand von Nachforschungen, ob der Chat auch „echt“ sei. Unter anderem wurde der Arbeitnehmer zu dem Chat angehört.
Die Fluggesellschaft als Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos. Der Betriebsrat hatte zugestimmt.
Der gekündigte Arbeitnehmer war der Ansicht, dass der private Chat nicht gegen ihn verwendet werden darf, da dieser nicht für die Öffentlichkeit gedacht war.
Die Arbeitgeberin vertrat hingegen die Ansicht, dass durch die zahlreichen beleidigenden, rassistischen, teilweisen menschenverachtenden und sexistischen Äußerungen und die Aufrufe zur Gewalt durch den Arbeitnehmer, hier das Interesse des Arbeitgebers als schützenswerter zu sehen ist und sich der Arbeitnehmer nicht auf die Vertraulichkeit des Chats berufen kann.
Beide Vorinstanzen haben der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage stattgegeben.
Die Revision der beklagten Arbeitgeberin hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung des Klägers betreffend der ihm vorgeworfenen Äußerungen angenommen und das Vorliegen eines Kündigungsgrundes verneint. Eine Vertraulichkeitserwartung ist nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können, so das Bundesarbeitsgericht.
Das wiederum ist abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe.
Sind Gegenstand der Nachrichten – wie vorliegend – beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben.
Das Bundesarbeitsgericht hat das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird dem Kläger Gelegenheit für die ihm obliegende Darlegung geben, warum er angesichts der Größe der Chatgruppe, ihrer geänderten Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte.
Fazit
Grds. dürfen Arbeitnehmer und deren Kolleginnen und Kollegen darauf vertrauen, wenn eine Gruppe der Arbeitnehmer eine „Arbeits-Freundes-Chatgruppe“ eingerichtet hat, dass diese Gespräche vertraulich sind und die Inhalte nicht an Dritte – außerhalb der Gruppe – weitergegeben werden.
In einem „geschützten“ Raum, wie einer Chat-Gruppe darf grds. Unmut geäußert werden, weil jeder sprichwörtlich Dampf ablassen muss, jedoch muss dies im Rahmen des normalen bleiben.
Der Schutz des eigenen Wortes ist ein Teil des sogenannten Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Recht am Wort folgt aus den Grundrechten der Allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG – sog. Allgemeines Persönlichkeitsrecht.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich der der privaten Lebensgestaltung. Innerhalb diesen Bereichs soll es jedem möglich sein, seine persönliche Lebensführung und Entwicklung wahrzunehmen, d.h. in seinem privaten Bereich darf jeder auch mal Dampf ablassen und seinen Unmut über bspw. den Arbeitgeber äußern.
Da dieser Schutzbereich sehr weit gefasst ist. Das Recht am eigenen Wort fällt somit unter das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Das bedeutet, dass es jedem möglich sein soll, seine Meinung frei zu äußern. Die vertrauliche Kommunikation mit Freunden und Familie soll dadurch geschützt werden.
Jedoch sollte jedem bewusst sein, dass das Recht am eigenen Wort nicht zum Anlass genommen werden kann, ohne weiteres Nachdenken alles in einen WhatsApp Chat zu schreiben.
Beleidigende, rechtsextreme, rassistische und insbesondere sexistische Äußerungen können eine fristlose Kündigung wirksam werden lassen.
LOIBL LAW – die Rechtskanzlei, Ihre Experten im Arbeitsrecht!
WIR beraten Sie, ob als Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin oder Arbeitgeber in allen Fragen und Angelegenheiten des Arbeitsrechts.
Wir beraten Sie bundesweit. Sie erhalten bei uns eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
WIR handeln schnell, unkompliziert und lösungsorientiert. Unser Ziel, Ihre Rechte Sichern und schützen!
Sie können sich jederzeit unverbindlich unter 0991/38306131, per E-Mail mail@loibl-law.de oder WhatsApp-Business unter 099138306131 oder über die weiteren Kontaktmöglichkeiten auf unserer Website www.loibl-law.de mit der Online-Chat-Funktion melden.
Weitere Infos und Antworten zum Arbeitsrecht finden Sie auf unserer Website – Arbeitsrecht
Zudem sind wir auf verschiedenen Social-Media-Accounts und auf anwalt.de vertreten.
Ihr Team von LOIBL LAW!
Über uns
Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.
Sie haben Fragen?
Reden Sie mit uns, wir helfen Ihnen und freuen uns auf Ihre Nachricht.