Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 18.01.2023 – Az. 5 AZR 108/22 entschieden, das Vollzeitbeschäftigte nicht besser bezahlt werden dürfen als sog. Minijobber, nur weil mit erstgenannten besser geplant werden kann.

Sachverhalt der Entscheidung:

Geklagt hatte ein nebenamtlich beschäftigter Rettungsassistent im Rahmen seiner geringfügigen Beschäftigung gegen seinen Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber, ein Rettungszweckverband beschäftigt hauptamtliche Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit. Die Hauptamtlichen Beschäftigten erhalten einen Stundenlohn von 17,00 EUR brutto.

Die nebenamtlich Beschäftigten Rettungsassistenten dagegen erhielten nur 12 EUR Stundenlohn.

Die nebenamtlich Beschäftigten Rettungsassistenten wie der Kläger, werden nicht zum Dienst durch den Arbeitgeber eingeteilt. Der Dienst werde nach den Wünschen der nebenamtlich Beschäftigten eingeteilt. Der Arbeitgeber erfülle nach Möglichkeit diese Wünsche, teilt jedoch auch freie Dienste mit. Das bedeutet, dass die im Nebenamt tätigen Rettungsassistenten hinsichtlich der Lage und des Umfangs der Arbeitszeit weisungsfrei waren.

Der Arbeitsvertrag des Klägers sah eine durchschnittliche Arbeitszeit von 16 Stunden vor. Darüber hinaus könne er weitere Stunden leisten.

Problematik der Benachteiligung

Die unterschiedliche Stundenvergütung stellt eine Benachteiligung der nebenamtlich Beschäftigten im Vergleich zu den Vollzeitbeschäftigten dar, so das Bundesarbeitsgericht.

Diese Argumentation hatte der Kläger mit seiner Klage auf eine zusätzliche Vergütung vorgebracht.

Der Arbeitgeber als Beklagte hat argumentiert, dass eine Differenz bei der Vergütung zwischen den Vollzeitbeschäftigten und den Teilzeitbeschäftigten Nebenamtlichen dadurch gerechtfertigt sei, dass mit den hauptamtlichen Rettungsassistenten eine größere Planungssicherheit bestehe und diese im Gegensatz zu den nebenamtlich Beschäftigten weisungsgebunden sind.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat aufgrund der Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Beklagte zur Zahlung der geforderten Vergütung verurteilt  – LAG München, Urteil vom 19. Januar 2022, 10 Sa 582/21.

Der Arbeitgeber als Beklagte hat gegen das Urteil des LAG München Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt. Die Revision blieb jedoch ohne Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass das Landesarbeitsgericht München richtig erkannt habe, dass eine Benachteiligung des Klägers im Vergleich zu den hauptamtlichen Rettungsassistenten aufgrund der geringeren Stundenvergütung vorliege.

Sowohl haupt- als auch nebenamtliche Rettungsassistenten weisen die gleiche Qualifikation auf und verrichten dieselbe Tätigkeit.

Ein erhöhter Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der nebenamtlichen Rettungsassistenten bilde keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung.

Fazit

Bislang liegt nur die Pressemitteilung des BAG vor und nicht die volle Urteilsbegründung.

Aus der Pressemitteilung geht jedoch deutlich hervor, nun zunächst die vollen Urteilsgründe abgewartet werden müssen. Doch bereits aus der Pressemitteilung geht deutlich hervor, wie das BAG die Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung (mittelbarer) Diskriminierungen von geringfügig Beschäftigten ausweitet.

Eine freie Arbeitszeitgestaltung, wie sie den nebenamtlich beschäftigten Rettungsassistenten gewährt wird, rechtfertigt keine Lohndiskriminierung. Auch das Argument, dass die hauptamtlichen Rettungsassistenten als Arbeitnehmer hinsichtlich der Dienstzeiten der Weisung des Arbeitgebers unterliegen, rechtfertige ebenso wenig einen höheren Stundenlohn, den der Arbeitgeber unterliege vielmehr den durch das Arbeitszeitgesetz vorgegebenen Grenzen in Bezug auf die Dauer der Arbeitszeit und die Einhaltung der Ruhepausen.

Die Gewährung eines vergleichsweise niedrigeren Stundenlohns für geringfügig Beschäftigte könnte für Unternehmen zu einem sehr teuren Verhängnis werden, selbst wenn die Schlechterstellung der nebenamtlich Beschäftigten auf den ersten Blick nicht in der geringeren Arbeitszeit liegt.

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Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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