Ja, so das Arbeitsgericht Köln!

Das Arbeitsgericht Köln, Urteil v. 23.03.2022 -AZ: 18 Ca 6830/21, sah die fristlose Kündigung eines Arbeitgebers gegen eine Arbeitnehmerin im Pflegebereich als wirksam an. Die Kündigung aus wichtigem Grund erfolgte aufgrund der Vorlage eines gefälschten Impfausweises.

I. Kündigung im Arbeitsrecht

Ein Arbeitgeber kann gegenüber einem Arbeitnehmer ordentlich oder außerordentlich, dh fristlos kündigen. Die für den Arbeitnehmer am schwerwiegendsten ist die fristlose Kündigung, da der Arbeitnehmer hier mit sehr einschneidenden Folgen, welche über den Jobverlust hinausgehen, rechnen muss.

Bei der außerordentlichen, fristlosen Kündigung geht’s nicht mehr um die Frage „Kündigung ja oder nein“ sondern um die entscheidende Frage „Beendigung sofort oder später“!

Um ein Arbeitsverhältnis durch fristlose Kündigung zu beenden ist ein sog. wichtiger Grund erforderlich. Nach dem Wortlaut des § 626 Abs. 1 BGB kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Den Arbeitgeber trifft nach § 626 Abs. 2 BGB hinsichtlich des wichtigen Kündigungsgrundes die Darlegungs- und Beweislast. Der wichtige Kündigungsgrund muss zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vorliegen.

Wichtig ist,

dass die Erklärung der außerordentlichen fristlosen Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgt, ansonsten ist sie unwirksam, § 626 Abs. 2 BGB. Ganz genau gesagt muss die Kündigung innerhalb dieses Zeitraums zugehen.

Es kommt entscheidend auf die positive des Kündigungsberechtigten, des Arbeitgebers an, nicht auf das Kennenmüssen.

Die Prüfung des wichtigen Kündigungsgrundes bei der außerordentlichen Kündigung unterscheidet sich hierbei nicht von dem der ordentlichen Kündigung. Die Kündigung muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen, dh dass die Kündigung immer das letzte Mittel sein muss und vorher mildere Mittel – Abmahnung und ordentliche Kündigung – geprüft werden müssen.

Sofern der Arbeitgeber den wichtigen Grund nicht darlegen bzw. nicht begründen und das Arbeitsgericht ebenso den wichtigen Kündigungsgrund nicht feststellen kann, ist die Kündigung unwirksam.

Aufgrund der teils weitreichenden Folgen für den Arbeitnehmer als Konsequenz wie bspw. einer Sperre beim Arbeitslosengeld, wird an das Erfordernis des sog. wichtigen Grundes ein strenger Maßstab angelegt.

Voraussetzung für eine außerordentliche, fristlose Kündigung ist, dass ein Arbeitnehmer seine ihn aus dem Arbeitsvertrag treffenden Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber, hier insbesondere die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des Arbeitgebers in derart grober Art und Weise verletzt hat, dass es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, dass er den Arbeitnehmer weiterbeschäftigt.

Ein wichtiger Grund wird bspw. angenommen, bspw. bei der nichtgenehmigten privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz.

II. Was kann gegen eine Kündigung unternommen werden?

Jede Kündigung kann mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden. Voraussetzung ist die rechtzeitige Erhebung einer Kündigungsschutzklage gem. § 4 S. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Die Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.

Ansonsten gilt die Kündigung gem. § 7 KSchG als rechtswirksam.

III. Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln – Vorlage gefälschter Impfausweise führt zur Kündigung

Im hier vorgestellten Urteil des Arbeitsgerichts Köln lag folgender Sachverhalt vor:

Die gekündigte Arbeitnehmerin betreute im Auftrag des Arbeitgebers im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit Einrichtungen im Pflegebereich.

Aufgrund der Information des Arbeitgebers, dass die Kundentermine nur noch von geimpften Arbeitnehmerinnen durchgeführt werden dürften, erklärte die gekündigte Arbeitnehmerin durch Vorlage eines gefälschten Impfausweises, dass sie geimpft sei.

Bei einer Überprüfung der Impfausweises stellte sich heraus, dass die Impfstoff-Chargen erst später verimpft wurden und die Arbeitnehmerin nicht geimpft war. Der Arbeitgeber erklärte hierauf die Kündigung.

Begründet wurde die Kündigung damit, dass sich die Arbeitnehmerin entgegen der Weisung des Arbeitgebers ungeimpft zu Kundenterminen begeben hat. Seitens der Arbeitnehmerin liege eine erhebliche Pflichtverletzung vor. Durch die Vorlage des gefälschten Impfausweises sei zudem das gegenseitige Vertrauen so erheblich verletzt, dass dem Arbeitgeber die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, so die 18. Kammer des Arbeitsgerichts Köln.

und weisungswidrig verhalten, hierin liege auch eine erhebliche Pflichtverletzung der Unternehmsinteressen durch die Frau. Mit der Vorlage eines gefälschten Impfausweises habe die Frau das für eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen verwirkt.

Allgemein führt das Vorlegen gefälschter Atteste oder Impfausweise zur Kündigung. So im Fall einer Krankenschwester. Das Arbeitsgericht Lübeck hat mit Urteil vom 14.04.2022, Az. 5 Ca 189/22 entschieden, das die Kündigung wirksam ist. Die Krankenschwester legte ihrem Arbeitgeber ein ärztliches Attest über eine sechsmonatige Impfunfähigkeit vor, obwohl die Arbeitnehmerin bei dem das Attest ausstellenden Arztes nie vorstellig geworden ist. Der Betrug kam auf und die Kündigung wurde seitens des Gerichts als wirksam angesehen. In einem solchen Verhalten ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung zu sehen. Auch das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urt. v. 18.2.2022, Az. 11 Ca 5388/21) hat die Kündigung eines Küchenarbeiters aufgrund einer Vorlage eines gefälschten Impfausweises als wirksam angesehen.

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Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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