Die Kanzlei RKA Rechtsanwälte und/oder Legal Frommer, vormals Waldorf Frommer, mahnt für die Koch Media GmbH (Österreich) aus Urheberrecht ab. Der Abgemahnte soll das Spiel „Metro Exodus“ oder auch in anderer Bezeichnung in urheberverletzender Weise im Internet heruntergeladen und über ein Filesharing Portal Dritten zum Download zur Verfügung gestellt haben.

Hinweis:

Haben Sie eine solche Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Klageschrift der Koch Media GmbH erhalten? Wir, die Kanzlei LOIBL LAW stehen Ihnen in einem solchen Fall gerne für eine Erstberatung und den weiteren rechtlichen Schritten zur Verfügung. Bleiben Sie nicht untätig. Die Erstberatung kostet Sie nur 190, – bis 250, – EUR zzgl. MwSt.

Scheuen Sie sich nicht, uns die Dokumente für eine Erstberatung per Mail  – mail@loibl-law.de –  zuzusenden und Ihre Rufnummer zu hinterlassen. Wir melden uns dann umgehend bei Ihnen. Unser Motto Kanzlei ist wo Du bist! Wir regeln alles online mit Ihnen!

Welche Ansprüche stehen in Bezug auf das Spiel Metro Exodus im Raum?

Die Kanzlei RKA macht für die Koch Media GmbH folgende Ansprüche geltend:

  • Schadensersatz und Abmahnkosten
  • Unterlassung des vermeintlich rechtsverletzenden Verhaltens und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  •  Erteilung einer umfassenden Auskunft über den Umfang der behaupteten Verletzungshandlung  mit Vorlage von Belegen
  •  Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 250.000 €
  • Anerkennung eines Schadensersatzes dem Grunde nach

Was ist bei Abmahnung der Koch Media GmbH zu tun?

Die Kanzlei RKA, wie auch Frommer Legal, setzen generell sehr kurze Fristen.

Sofern die Frist von Ihnen fruchtlos verstreicht, wird die Koch Media GmbH unmittelbar gerichtliche Schritte einleiten.

Aufgrund des hohen Gegenstandswertes ist dies mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko für den Abgemahnten verbunden. Daher sollten die gesetzten Fristen keinesfalls ignoriert werden.

Sofern Sie bereits eine Klage erhalten haben – hier ist das Zustellungsdatum entscheidend, sollten Sie sich umgehend an einen Anwalt wenden. Die Frist zur Verteidigungsanzeige beträgt ab Zustellung nur 2 Wochen und kann nicht verlängert werden.

Wenn die Frist verstreicht, werden Sie die Klage verlieren.

Nichtsdestotrotz ist davon abzuraten eigenständig Kontakt mit der Gegenseite aufzunehmen oder gar die Forderungen vorschnell zu erfüllen. Vielmehr ist es in Anbetracht der in Raum stehenden Forderungen nahezu unerlässlich, die Vorwürfe und geltend gemachten Ansprüche rechtzeitig juristisch prüfen zu lassen, bevor auf die Abmahnung reagiert wird.

Insbesondere die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch Sie selbst ohne anwaltliche Begleitung kann nicht unerhebliche negative finanzielle Konsequenzen haben. Eine derartige Unterlassungserklärung ist ein lebenslang bindender Vertrag.

Die Folgen der unterzeichneten Abmahnung können nicht ohne rechtliche Prüfung vorhergesehen werden.  Abgemahnte mit Abgabe, der von der Gegenseite vorformulierten Erklärung verpflichten sich meist weiter als notwendig und hätte im Falle des Verstoßes eine feste Vertragsstrafe an die Gegenseite zu zahlen.

Die Erklärung enthält zudem Pflichten, die dem Laien nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut ersichtlich sind, so dass er unbewusst gegen die Erklärung verstoßen und die hohe Vertragsstrafe auslösen könnte. Auf dem Gebiet des Urheberrechts erfahrene Rechtsanwälte kennen hingegen Möglichkeiten, die Unterlassungserklärung zugunsten des Abgemahnten zu modifizieren und beraten umfassend zu den mit Abgabe der Erklärung einhergehenden Pflichten und Folgen.

Rechtliche Würdigung

In der Regel trifft den Inhaber eines Internetanschlusses die Haftung, wenn über seinen Anschluss ein Verstoß gegen das Urheberrecht in Form von Filesharing begangen wird.

Sofern der Inhaber jedoch seiner Nachforschungspflicht nachkommt und somit glaubhaft darlegen kann, dass er für den Urheberrechtsverstoß nicht verantwortlich ist, kann die Forderung gegen den Betroffenen nicht durchgesetzt werden. Die Anforderungen an die Nachforschungs- sowie Darlegungs- und Beweispflichten sind nicht allzu hoch so der Bundesgerichtshof.

Der BGH führt hierzu in seinem Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 wie folgt aus:

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der lnternetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde, vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, MMR 2014, 547.

Unter diesen Umständen ist es wiederum Sache der Klägerin, als Anspruchstellerin die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen, vgl. BGH, a.a.O.

Wenn der Anschluss-Inhaber in einer Anhörung darlegen kann, dass er, Familienangehörige keinerlei Filesharing-Programm benutzen und evtl. Dritte Zugang zum Router hatten (evtl. weil der Router nicht richtig gesichert war oder Besucher einen Gastzugang erhalten haben), dann hat er seiner Nachforschungspflicht genüge getan.

Wir, die Rechtskanzlei LOIBL LAW, verfügen über jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Urheberrechts.

Unser Rat an Sie:

  •    Handeln Sie nicht voreilig und beachten Sie die gesetzten Fristen,
  •    Keine eigenständige Kontaktaufnahme mit der Gegenseite, leisten Sie keinerlei Zahlungen,
  •    Unterlassungserklärung nicht ohne anwaltliche Prüfung und Modifikation unterzeichnen,

Wir kennen den Gegner und das Vorgehen bereits und können Ihnen eine optimale Beratung und Vertretung anbieten.

Wir von LOIBL LAW, der Rechtskanzlei aus Degendorf, beraten Sie umfassend im Bereich des Urheberrechts. Wir arbeiten schnell, digital und ortsunabhängig. Melden Sie sich!

Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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