Sie haben ein strafrechtliches Problem? Dann brauchen Sie einen guten Strafrechtsanwalt!

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  • Wir verteidigen Sie bundesweit – kontaktieren Sie uns ganz unverbindlich!

Wir finden die für Sie beste Lösung!

Wir sichern Ihre Rechte für ein faires Strafverfahren

Ob im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens (Stichwort: Vernehmung), dem Erlass eines Strafbefehls, im Jugendstrafverfahren, im Vollstreckungsrecht (Haft) oder bei Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, LOIBL LAW ist Ihr Partner bei der Sicherung Ihrer Rechte für ein faires Verfahren.

Straf-/Strafprozessrecht:
  • Straf-/Ermittlungsverfahren / Jugendstrafverfahren

  • Strafanzeige / Strafantrag

  • Ladung zur Vernehmung / Beschuldigtenrechte / Akteneinsicht

  • Verletzter einer Straftat

  • Zeugenbeistand

  • Wahl-/Pflichtverteidiger

  • Besonderheit – Betäubungsmittelverstoß – §§ 29 – 34 BtMG

Strafen / Rechtsfolgen / Maßregeln / Strafvollstreckung:
  • Strafen / Nebenstrafen / Freiheits- / Geldstrafe / Fahrverbot

  • Freiheitsstrafe / Bewährung

  • Höhe der Geldstrafe

  • Fahrverbot / Entzug der Fahrerlaubnis

  • Fahrerlaubnissperre §§ 69, 69a StGB

  • Vorzeitige Haftentlassung (2/3 Strafe o. Halbstrafe)

  • Widerruf der Bewährung

Strafbefehlsverfahren / Besondere Verfahren / Hausdurchsuchung:
  • Einspruch gegen den Strafbefehl, § 410 StPO

  • Besondere Verfahren Nebenklage / Adhäsionsverfahren

  • Hausdurchsuchung

Ihre aktuelle Problemstellung ist nicht unter den oben genannten?

Kontaktieren Sie uns trotzdem – wir helfen Ihnen weiter!

So begleiten wir Sie und vertreten Ihr Recht

  • Klare Ersteinschätzung über die strafrechtlichen Vorgehensweise im Detail. Wir sorgen dafür, dass Ihre Rechte gesichert werden und Sie die richtige Verteidigung erhalten.

  • Erfahrene Anwälte im Strafrecht betreuen Ihren Fall, doch jeder Fall bedarf einer individuellen Prüfung. Daher erfolgt eine sorgfältige Analyse und Beratung bevor eine Verteidigungsstrategie festgelegt und Verfahrenshandlungen vorgenommen werden.

  • Klare und transparente Kostenaufstellung unserer Leistungen, die Sie in Ruhe prüfen können. Wir stellen fest, ob Sie Anspruch auf eine Pflichtverteidigung haben.

Sie werden beschuldigt eine Straftat begangen zu haben – verlieren Sie keine Zeit und kontaktieren Sie uns!

Was umfasst das Strafrecht?

Das Strafrecht umfasst das sog. formelle und das materielle Strafrecht. Das formelle Strafrecht regelt die prozessualen Anforderungen an ein Strafverfahren, den Erlass eines Strafbefehles, des Einspruchs und der weiteren Verfahrenshandlungen, sowie die Rechte des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft und den Ablauf des Strafverfahrens im Rahmen einer Hauptverhandlung. Das materielle Strafrecht regelt die Voraussetzungen der Strafbarkeit (Tatbestand) und deren Rechtsfolgen. Gesetzlich geregelt ist es im Strafgesetzbuch (StGB) und in zahlreichen nebenstrafrechtlichen Gesetzen, wie dem

Straßenverkehrsgesetz, dem Steuerrecht (Abgabenordnung), dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und vielen mehr.

Sie haben mehr Fragen, dann los – Fragen und Antworten!

Was muss ich bei der Ladung zu einer Vernehmung beachten?

Wichtig ist, dass Sie keinerlei Aussagen machen müssen und auch nicht machen sollten. Viele gut geschulte Polizeibeamte versuchen, einen Beschuldigten zur Vernehmung zu laden, indem mitgeteilt wird, es gäbe zu einem Vorfall ein paar Fragen. Sie sollten keinerlei Angaben machen. Was Sie tun müssen, ist ihre Personalien feststellen lassen. Bevor Sie zur Polizei oder der Staatsanwaltschaft zur Vernehmung gehen, sollten Sie einen Anwalt kontaktieren, der dann Akteneinsicht beantragt und erst danach, je nach Ermittlungsstand, eine sog. Einlassung für Sie erklärt.

LOIBL LAW berät Sie bei der Vernehmung! Informieren Sie sich weiter unten!

Was ist das Strafbefehlsverfahren?

Das Strafbefehlsverfahren ist in den §§ 407 ff. StPO geregelt und stellt ein summarisches Verfahren dar, in dem bei einfachen Fällen, bspw. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) oder kleineren Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (§§ 29 ff. BtMG) ohne Hauptverhandlung nach Aktenlage entschieden wird. Zulässig ist es nur bei Vergehen. Angeordnet werden dürfen nur die in § 407 Abs. 2 StPO genannten Rechtsfolgen. Wichtig ist die Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl. Sie beträgt nur 2 Wochen nach Zustellung des Strafbefehls.

Mehr Infos finden Sie bei Fragen und Antworten!

Sie haben Fragen – Wir haben die Antworten

Im Ermittlungsverfahren, auch Vorverfahren genannt, ermittelt die Staatsanwaltschaft, genauer die Polizei für die Staatsanwaltschaft, ob ein Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht, d.h. ob der Beschuldigte der Tat hinreichend verdächtig ist.

Bei Erhalt einer polizeilichen Vorladung oder einer Anklageschrift kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt für Strafrecht, LOIBL LAW ist hierfür der richtige Ansprechpartner. Sie haben ein Recht zu schweigen und müssen nichts sagen, außer Ihre Personalien bestätigen. Dieses Rechts sollten Sie dringend nutzen.

Gemäß den §§ 102 ff. StPO ist die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume möglich, d.h. grds. aller Räume. Bei einer Hausdurchsuchung, welche in der Regel unangekündigt und in den frühen Morgenstunden durchgeführt wird, raten wir Ihnen folgendes:

  • Als betroffene Personen sollten Sie den Beamten die Türe öffnen, da sonst ein Schlüsseldienst hinzugezogen wird.
  • Als betroffene Person trifft Sie eine Duldungspflicht, jedoch keine Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht.
  • Sie sollten nach einer Kopie des Durchsuchungsbeschlusses und des Durchsuchungsprotokolls fragen.
  • Kontaktieren Sie einen Anwalt – am besten LOIBL LAW.
  • Sie sollten kooperativ sein.
  • Zur vorgeworfenen Tat sollten Sie schweigen und nichts sagen.

Jeder Bürgerin, jeder Bürger kann bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder den Amtsgerichten Strafanzeige erstatten. Zurzeit kann in Bayern aber auch bundesweit über die sog. Online-Wache Strafanzeige für bestimmte Delikte, wie bspw. Betrug aufgrund einer Online-Auktion, wegen Fahrraddiebstahls oder des Diebstahls verschiedener Gegenstände gestellt werden.

Von der klassischen Strafanzeige ist der sog. Strafantrag zu unterscheiden. Ein Strafantrag ist Prozessvoraussetzung bei den sog. Antragsdelikten, wie die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB. Hier muss nach § 230 StGB Strafantrag des Verletzten gestellt werden, damit die Ermittlungsbehörden die Ermittlungen aufnehmen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Staatsanwaltschaft das sog. besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht, sodass kein Antrag des Verletzten notwendig ist.

Ein Strafverfahren lässt sich zunächst in zwei große Abschnitte untergliedern das Erkenntnisverfahren und das Vollstreckungsverfahren. Im Erkenntnisverfahren wird geklärt, ob sich ein Beschuldigter einer Straftat schuldig gemacht hat. Es besteht aus drei Teilen, dem Vor-/Ermittlungsverfahren, dem Zwischenverfahren und dem Hauptverfahren. Teil des Hauptverfahrens ist auch das Rechtsmittelverfahren. Der zweite Teil des Strafverfahrens bildet das Vollstreckungsverfahren. Wird ein Angeklagter rechtskräftig verurteilt, fängt das von der Staatsanwaltschaft geführte Vollstreckungsverfahren an.

Beschuldigter ist derjenige, gegen den sich ein Straf-/Ermittlungsverfahren richtet. Angeschuldigter ist, gegen wen Klage erhoben wurde und Angeklagter ist dieser nachdem das Hauptverfahren eröffnet ist und eine Hauptverhandlung bevorsteht.

Einem Beschuldigten steht eine Vielzahl von Rechten zu. Die wichtigsten sind:

  • Aufklärungsrecht – dem Beschuldigten muss mitgeteilt werden, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften betroffen sind.
  • Aussageverweigerungsrecht – der Beschuldigte ist bei der ersten Vernehmung / Verhaftung auf sein Recht zu schweigen hinzuweisen.
  • Recht auf Verteidiger – ein Beschuldigter hat in jeder Lage des Verfahrens das Recht auf einen Verteidiger.

Nein, das Recht auf Akteneinsicht nach § 147 StPO hat nur der Rechtsanwalt als Verteidiger. Dem Beschuldigten steht im Rahmen seines Informationsanspruchs zu, Auskünfte und Abschriften aus der Akte erteilt zu bekommen.

Ein Beschuldigter kann grds. einen oder mehrere (max. drei) Verteidiger frei wählen, sog. Wahlverteidiger. Die Kosten für den oder die Verteidiger muss der Beschuldigte selbst bezahlen. Hat ein Beschuldigter – etwa aus finanziellen Gründen – keinen Verteidiger gewählt, wird ihm von Amts wegen ein Verteidiger bestellt, die sog. Pflichtverteidigung.

Nein, eine Pflichtverteidigung, d.h. dass die Kosten für die Verteidigung von der Staatskasse bezahlt werden, wird nur unter den Voraussetzungen des § 140 StPO gewährt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder er sich in Untersuchungshaft befindet. Die Voraussetzungen, ob eine Pflichtverteidigung beantragt werden kann, sollte von einem erfahrenen Anwalt geprüft werden. LOIBL LAW hilft Ihnen dabei!

Nein, eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten für eine Verteidigung nicht.

Welche Strafe Sie zu erwarten haben, hängt von den Umständen der Tat und den sog. Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründen ab. Das Strafgesetz sieht grds. zwei Strafen vor, nämlich die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe. Zudem unterscheidet das Strafgesetzbuch zwischen Nebenstrafen und Nebenfolgen. Als Nebenstrafe gilt gemäß § 44 StGB das Fahrverbot, bei welchem dem Täter für bestimmte Zeit untersagt wird, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Als Nebenfolgen gelten gemäß § 45 StGB der Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts. Bei der Höhe der Strafe, evtl. Nebenstrafen und Folgen ist anhand des verwirklichten Straftatbestandes festzustellen, welche Strafe verhängt werden kann, z.B. bei einer einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB ist dies Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB wird auch ein Fahrverbot und eine Fahrerlaubnissperre nach §§ 69, 69a StGB verhängt werden.

Voraussetzung ist zunächst, dass bei einer Verurteilung einer Freiheitsstrafe diese nicht mehr als zwei Jahre beträgt. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat kann die Freiheitsstrafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Weiter ist das Vorliegen einer günstigen Sozialprognose Voraussetzung, damit die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Von einer günstigen Sozialprognose ist auszugehen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Hierbei wird das Gericht auf folgende Punkte/Umstände achten, nämlich auf die Persönlichkeit des Verurteilten, dessen Vorleben und evtl. Vorstrafen, die Umstände der Tat, d.h. die Beweggründe und die Schwere der Tat, das Verhalten nach der Tat, d.h. zeigt der Verurteilte Reue, hat er den Schaden wieder gut gemacht sowie die Lebensverhältnisse in Form der Familienverhältnisse und auch die berufliche Situation, um den Nachweis zu erlangen, dass der Verurteilte in einem starken sozialen Umfeld lebt.

Ob neben der günstigen Sozialprognose noch eine dritte Voraussetzung hinzukommt, hängt von der zu erwartenden Strafhöhe ab. Bei einer Verurteilung zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe reicht eine günstige Sozialprognose aus, um die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.

Sofern bspw. eine Verurteilung zu 1 Jahr und sechs Monaten droht, wird die Freiheitstrafe nur zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen.

Als besondere Umstände werden Milderungsgründe von besonderem Gewicht erachtet, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts als nicht unangebracht erscheinen lassen. Entscheidend wäre hier, dass keinerlei Vorstrafen vorliegen, der Täter lange in Untersuchungshaft gesessen ist, eine erheblich positive Änderung und Stabilisierung der Lebensverhältnisse erwartet wird, Alkoholtherapien, oder eine Schadenswiedergutmachung betrieben wurde.

Die Geldstrafe bezeichnet die Ahndung eines Delikts durch Geldzahlung, nach § 40 StGB. Die Geldstrafe unterscheidet sich von der Geldbuße dadurch, dass die Geldstrafe wegen einer Straftat durch ein Strafgericht ausgesprochen wird, die Geldbuße hingegen wegen einer Ordnungswidrigkeit auch durch die zuständige Verwaltungsbehörde. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt. Vom Nettoeinkommen sind bestimmte Verbindlichkeiten abzuziehen. Sonstige laufende Verpflichtungen wie etwa Mietzahlungen sind dagegen grundsätzlich nicht abzugsfähig, Unterhaltsverpflichtungen, sofern diese tatsächlich geleistet werden, dagegen schon.

Sonstige Verbindlichkeiten sind nur in besonderen Fällen zu berücksichtigen. Gewöhnliche Belastungen für (Miet-)Wohnung, Nahrungsmittel, Kleidung, Kfz usw. sind hingegen für die Tagessatzhöhe ebenso bedeutungslos wie Verpflichtungen, die aus einer aufwändigen bzw. leichtsinnigen Lebensführung herrühren.

Dagegen sind im Rahmen der tatrichterlichen Ermessensausübung zu einem Teil solche Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, die zum Zwecke einer angemessenen und vorausschauenden Lebensführung/-planung aufgenommen worden sind, etwa für Wohnungs- oder Hauseigentum (Zinsaufwendungen aber nur, soweit sie eine sonst zu zahlende Miete übersteigen), Wohnungseinrichtung, Versicherungen, Altersvorsorge und ausbildungsbedingte Schulden.

Beispiel: Person A wird vom Amtsgericht wegen einer Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 EUR verurteilt. Die Geldstrafe beträgt somit 1.500 EUR. Wenn Person A bspw. 2000 EUR netto verdient, jedoch Unterhalt für ein Kind in Höhe von 250 EUR und Raten für ein Hausdarlehen i.H.v. 250 EUR bezahlen muss, reduziert sich das zu berücksichtigende Nettoeinkommen von 2.000 EUR auf 1.500 EUR. Die 1.500 EUR werden durch 30 (Monatstage) geteilt, sodass ein Tagessatz 50 EUR beträgt.

Das Führen von Fahrzeugen kann durch zwei Arten unterbunden werden. Zum einen kann ein Fahrverbot angeordnet werden oder es wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der Unterschied zwischen den Arten der Untersagung des Führens von Fahrzeugen besteht in der Dauer und zum anderen wird, anders als beim Fahrverbot, wird beim Entzug der Fahrerlaubnis der Führerschein ungültig und die Fahrerlaubnis muss nach Ablauf einer Sperrfrist neu beantragt werden.

Ein Fahrverbot kann wegen eines Verstoßes im Straßenverkehr, wie bspw. Trunkenheit im Verkehr, eines Rotlichtverstoßes an einer Ampel oder wegen Fahrens unter Drogeneinfluss ausgesprochen werden. Ein Fahrverbot kann jedoch auch als sog. Nebenstrafe im Rahmen eines Strafverfahrens verhängt werden. Beim Entzug der Fahrerlaubnis erlischt die Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen aller Art.

Ein Entzug der Fahrerlaubnis kann aus verschiedenen Gründen, wie etwa körperliche oder geistige Mängel, charakterliche Mängel (zum Beispiel Wiederholungstäter, Trunkenheit, Drogeneinfluss), dem Erreichen der Maximalpunktzahl in Flensburg (8 Punkte) oder als Nebenstrafe im Strafverfahren angeordnet werden.

Die Fahrerlaubnis kann erst nach einer sog. Sperrfrist, welche bis zu 5 Jahre dauern kann, wieder neu beantragt werden. Eine automatische Wiedererteilung nach Ablauf der Sperrfrist erfolgt also nicht. Die Fahrerlaubnisbehörde kann zur Wiedererteilung ein ärztliches Gutachten oder eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) einfordern. Anhand dieses Gutachtens prüft die Fahrerlaubnisbehörde, ob man zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist.

Viele Betroffene Stellen sich nach dem Entzug der Fahrerlaubnis die Frage, darf ich ein Mofa fahren? Grundsätzlich gilt, dass die Berechtigung, ein Mofa fahren zu dürfen, jeder Autofahrer beim Bestehen der Führerscheinprüfung für die Klasse B oder A, A1 und A2 erwirbt. Das bedeutet, dass trotz des Entzugs der Fahrerlaubnis ein Mofa gefahren werden darf, das bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 25 km/h erreicht. Der Nachweis für diese Berechtigung ist jedoch im Führerschein enthalten. Da ein Entzug stattfand, darf der Betroffene auch kein Mofa mehr fahren. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Betroffene eine separate Prüfbescheinigung für das Fahren von Mofas vorlegen kann.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB aufgrund der Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr und/oder der Gefährdung des Straßenverkehrs (§§316, 315c StGB) hat die Festsetzung einer Sperre für deren Wiedererteilung nach § 69a StGB zur Folge. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis handelt es sich nicht um eine (Neben-)Strafe, sondern „nur“ um eine Maßregel der Sicherung und Besserung.

Die Sperrfrist kann mindestens 6 Monate und höchstens 5 Jahre dauern.

Ja, nach § 69a Abs. 7 StGB kann die Sperrfrist verkürzt werden. Ergibt sich Grund zu der Annahme, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre auf Antrag vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des § 69a Abs. 3 StGB ein Jahr gedauert hat.

Für einen Antrag nach § 69a Abs. 7 StGB sollten Sie LOIBL LAW beauftragen, da viele Anwälte diese Möglichkeit häufig übersehen.

Die Höhe der Strafandrohung hängt bei einem BtMG-Verstoß von verschiedenen Umständen, wie etwa der Menge an Drogen und den einzelnen Tatumständen ab. Die Staatsanwaltschaft als Ermittlungs- und Anklagebehörde ist voreilig mit der Einordnung von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, da in den meisten Fällen ein Verstoß wegen Handeltreibens angenommen wird. Nach § 29 Abs. 1 BtMG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft. Auch der Besitz, ohne eine entsprechende schriftliche Erlaubnis, ist strafbar.

§ 29 Abs. 1 BtMG sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In einigen Fällen ist der Versuch strafbar. Beim besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG liegt der Strafrahmen bei Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Hierbei handelt es sich um ein Verbrechen, welches mit einer Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren geahndet werden kann. Selbstkonsum von Betäubungsmitteln ist grundsätzlich straflos.

Der Strafrahmen des § 29 BtMG umfasst die Fälle, bei denen es sich um Mengen handelt, die nicht als gering anzusehen sind. Die Bestimmung der Grenzwerte für eine nicht geringe Menge ist anhand vom Wirkstoffgehalt der „Droge“ und der Einzelmenge, die für den einzelnen Konsum maßgeblich ist, bestimmt.

Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz kann weitreichende Folgen haben, wie bspw. dem Verlust der Fahrerlaubnis, der Teilnahme an einem MPU-Verfahren, dem Entzug des Sorgerechts für ein Kind durch das Jugendamt (insbesondere, wenn Sie Alleinerziehend sind) und viele mehr.

Als Zeuge in einem Strafverfahren müssen Sie vor dem Richter und der Staatsanwaltschaft zur Vernehmung erscheinen, sog. Erscheinungspflicht. Zur Vernehmung bei der Polizei müssen Sie als Zeuge nur erscheinen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Zudem trifft Sie eine Aussage- und Wahrheitspflicht, d.h. wenn Sie Angaben zur Sache machen können, müssen Sie die Wahrheit sagen.

Zu den wichtigsten Rechten als Zeuge gehört das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen und beruflichen Gründen. Diesbezüglich müssen Sie vor jeder Vernehmung belehrt werden. Das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen steht Ihnen zu, wenn Sie mit dem/der Beschuldigten verlobt/ verheiratet sind (auch wenn die Ehe nicht mehr besteht), Lebenspartner sind (auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht) oder mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind.

Auch haben Sie ein sog. Auskunftsverweigerungsrecht auf solche Fragen, mit denen Sie sich mit der Antwort selbst oder einen Angehörigen, der nicht Beschuldigter des Verfahrens ist, belasten und so der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden.

Ja, als Zeuge/Zeugin eines Strafverfahrens sind Sie berechtigt, zu einer Vernehmung einen Rechtsanwalt mitzubringen, der Ihnen hilft, Ihre Rechte zu wahren. Grds. müssen Sie die Kosten hierfür selbst tragen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen ein Rechtsanwalt auf Staatskosten beigeordnet werden.

Sie können sich einen sog. Zeugenbeistand zur Hilfe nehmen, der Sie zur Zeugenvernehmung zur Polizei oder aber auch in einer Hauptverhandlung unterstützt.

Als Verletzter gilt jeder, der durch die behauptete Tat in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt ist. Als Verletzter hat eine Person eigene Rechte, z.B. das Recht auf Akteneinsicht oder des Beistandes eines Rechtsanwalts.

Besonders wichtig ist, dass ein Verletzter im Rahmen der Nebenklage oder des Adhäsionsverfahrens seine Rechte und Ansprüche geltend machen kann. Weitere Infos entnehmen Sie bitte bei unseren Ausführungen zur Nebenklage etc.

Bei den sog. Rechtsbehelfen ist zwischen den außerordentlichen Rechtsbehelfen, wie der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach §§ 44 ff. StPO und der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 ff. StPO und den ordentlichen Rechtsbehelfen, den Rechtsmitteln, wie der Berufung gegen ein Strafurteil des Amtsgerichts nach §§ 312 ff. StPO, der Revision gegen Urteil des Landgerichts und des Oberlandgerichts nach §§ 333 ff. stopp und der Beschwerde (einfache oder sofortige) nach §§ 304 ff. StPO gegen Beschlüsse und Verfügungen des Gerichts, zu unterscheiden.

Wichtig ist, dass die ordentlichen Rechtsbehelfe Devolutiveffekt haben, d.h. das alle drei Rechtsmittel (Berufung, Revision und Beschwerde) die Sache zur nächst höheren Instanz bringen, jedoch nur die Berufung und die Revision den Eintritt der Rechtskraft hemmen, d.h. dass nur dadurch die Vollstreckung einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhindert werden kann.

Weitere Rechtsbehelfe sind die Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfG und die Individualbeschwerde gem. Art. 34 f. EMRK.

Zur Einlegung der Rechtsmittel sind die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte, der Verteidiger, der gesetzliche Vertreter, der Privat- und der Nebenkläger befugt. Voraussetzung zur Einlegung ist weiter, dass eine Beschwerde vorliegt, d.h. der Beschuldigte ist immer dann beschwert, wenn die Entscheidung zu seinem Nachteil ergangen ist, eben weil er zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde.

Das in den §§ 407 StPO geregelte Strafbefehlsverfahren stellt ein summarisches Verfahren dar, in dem bei einfachen Straffällen, wie einer einfachen Körperverletzung, eines Diebstahls, einer Sachbeschädigung oder dergleichen ohne eine Hauptverhandlung nach Aktenlage entschieden wird. Zulässig ist es nur bei Vergehen. Zudem dürfen nur die in § 407 Abs. 2 StPO genannten Rechtsfolgen angeordnet werden. Ein Strafbefehlsverfahren stellt ein kleines Strafverfahren dar. Auch der Strafbefehl ist einem Urteil gleich zu setzen, wenn er rechtskräftig wird. Dies ist insbesondere dann ein Problem, wenn ein Strafbefehl wegen eines Betäubungsmittelverstoßes wegen geringer Menge nach §§ 29 ff. BtMG ausgesprochen wird, da der Beschuldigte Probleme mit der Fahrerlaubnisbehörde bekommen wird. Auch handelt die Staatsanwaltschaft oft vorschnell und beantragt den Erlass eines Strafbefehls, obwohl bestimmte Tatumstände nicht richtig ermittelt, oder aufgeklärt wurden.

Ja, gegen einen Strafbefehl kann nach § 410 StPO Einspruch einlegen.

Wichtig ist, dass gegen einen Strafbefehl nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden kann. Erfolgt dies nicht, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht darin einem Urteil gleich. Wird jedoch rechtzeitig Einspruch eingelegt, wird eine Hauptverhandlung durchgeführt. Am Ende ergeht ein Urteil, welches nicht an den vorangegangenen Strafbefehl gebunden ist, d.h. das sog. Verschlechterungsverbot gilt hier nicht.

Ja, die Rücknahme des Einspruchs bleibt bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug möglich. Nach Beginn der Hauptverhandlung ist eine Rücknahme nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich.

Ja, der Einspruch gegen einen Strafbefehl kann im Gesamten, also auch auf Tatebene, erfolgen oder aber auf einzelne Beschwerdepunkte im Sinne des § 410 Abs. 2 StPO beschränkt werden. Der Vorteil besteht darin, dass das Gericht mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten ohne Hauptverhandlung durch Beschluss, das heißt nach Aktenlage, entscheidet. Die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen z.B. auf die Höhe der Geldstrafe ist dann von Vorteil, wenn die Höhe der Tagessätze die tatsächlichen Begebenheiten rund um die wirtschaftliche, finanzielle Lage des Angeschuldigten nicht ausreichend berücksichtigt, d.h. wenn keinerlei Angaben bzw. Nachforschungen zu den Einkommensverhältnissen gemacht bzw. angestellt wurden. Die Staatsanwaltschaft, die den Strafbefehl beantragt, weiß normalerweise nicht, wie hoch das Nettoeinkommen ist und welche Abzüge vorzunehmen sind, sodass sich in den meisten Fällen ein Einspruch lohnt.

Bei Privatklagedelikten, wie bspw. Hausfriedensbruch, Beleidigung, einfache Körperverletzung und anderen einfachen Straftaten (meist Antragsdelikte) kann der Verletzte nach § 374 Abs. 1 StPO selbst beim Strafrichter Strafklage erheben – bei bestimmten Delikten aber erst nach einem Sühneversuch. Die Staatsanwaltschaft verfolgt die genannten Delikte in der Regel nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses, § 376 StPO.

Bei den in § 395 StPO aufgezählten schweren Delikten, wie bspw. Mord, Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge, Freiheitsberaubung, Nötigung oder anderen Straftaten, kann der Verletzte oder Angehörige nach § 395 Abs. 2 StPO, wenn Kinder, Eltern, Ehegatten oder gleichgestellte Personen durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden, neben der Staatsanwaltschaft als Nebenkläger auftreten, um eine persönliche Genugtuung zu erlangen. Die Rechte sind in den §§ 397, 397a StPO geregelt. Grundsätzlich hat die Nebenklage die gleichen Rechte wie die Staatsanwaltschaft.

LOIBL LAW vertritt Sie im Rahmen der Nebenklage!

In der Regel kann ein Antrag auf Beiordnung zur Nebenklagevertretung gestellt werden. Bei Verurteilung des Täters / der Täterin, hat dieser/diese die Kosten – auch die der Nebenklage – zu tragen.

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, wird diese die Kosten unter Umständen übernehmen, da Sie als Verletzter oder Hinterbliebene Opfer durch die rechtswidrige Tat geworden sind. Wir von LOIBL LAW übernehmen die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Eine Teilnahme als Nebenkläger/-in ist in der Regel sehr sinnvoll, da hierdurch Erkenntnisse für spätere zivilrechtliche Schadensersatzansprüche (auch Schmerzensgeld) gewonnen werden, die der Anwalt sonst nicht erhält. Sie sollten LOIBL LAW mit der Vertretung beauftragen. Nicht empfehlenswert ist, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens geltend zu machen.

Das in den §§ 403 ff. StPO geregelte Adhäsionsverfahren ermöglicht dem Verletzten, einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch – Schadensersatzanspruch – gegen den Beschuldigten im Strafverfahren geltend zu machen. Wir raten Ihnen, Ihre zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche in einem zivilrechtlichen Verfahren einzuklagen, da ein Strafrichter kein Zivilrichter ist und deshalb ungerne über Schadens-/Schmerzensgeldansprüche entscheidet.

Ja! Das Strafgesetzbuch sieht in § 57 StGB zwei Möglichkeiten der vorzeitigen Haftentlassung vor. Nach § 57 Abs. 1 StGB gelten für Erwachsenenstrafen zwei früheste vorzeitige Entlassungszeitpunkte, nämlich nach 1/2-Strafe (Halbstrafe) und nach 2/3-Strafe.

Eine Reststrafenaussetzung im Sinne einer 2/3 Strafe soll erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Hier ist die Persönlichkeit des Inhaftierten, sein Vorleben (Vorstrafen/Rückfallzeitraum), die Tatumstände, das Verhalten während der Haft (Arbeit, tadelloser Umgang, Besuchen von Therapiemöglichkeiten, Tataufarbeitung etc.) und die Lebensverhältnisse (Familie, Beruf,) die nach der Entlassung zu erwarten sind, zu berücksichtigen.

Eine Halbstrafen-Aussetzung kann gem. § § 57 Abs. 2 StGB nach Ermessen gewährt werden, wenn die Voraussetzungen einer 2/3 Strafaussetzung vorliegen und zudem der Inhaftierte sog. Erstverbüßer ist und evtl. noch ganz besondere Umstände vorliegen.

Entscheiden ist eine sog. Legalprognose, welche nicht zu verwechseln ist mit der Sozialprognose, die bei der Bewährung eine Rolle spielt. Eine Legalprognose liegt vor, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen gute Gründe dafürsprechen, dass mit großer Wahrscheinlichkeit keine Gefahr erneuter erheblicher Straftaten besteht. Das bedeutet, eine Rückfallwahrscheinlichkeit muss auszuschließen sein. Dies ist der Fall, bei keinen oder wenigen Vorstrafen, wenn die Zeit zwischen den Vorstrafen lange ist, sich der Inhaftierte tadellos während der Haft verhalten hat, seine Tat aufgearbeitet ist, er sich damit auseinandergesetzt hat und ein stabiles soziales Umfeld, sprich eine Wohnung, ein Ausbildungsplatz/ Arbeitsplatz vorliegen und Vorkehrungen gegen eine Rückkehr in das alte Milieu ersichtlich sind bzw. getroffen wurden.

Nach § 56f StGB widerruft das Gericht die Bewährung, wenn die verurteilte Person während der Bewährungszeit eine Straftat begeht und/oder gegen Weisungen und Auflagen verstößt.

Der Widerruf wird durch die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht beantragt. In der Regel erhält der Betroffen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Der Betroffene sollte einen Anwalt beauftragen, welcher dann Akteneinsicht beantragt und die Umstände vorträgt, warum der Widerruf der Bewährung nicht berechtigt ist.

Der Betroffene kann über einen Anwalt einen Antrag auf Pflichtverteidigung für das Vollstreckungsverfahren beantragen, sodass die Kosten von der Staatskasse zu tragen sind.

Das Jugendstrafrecht ist ein Teil des Strafprozessrechts und ist im Jugendgerichtsgesetz – kurz JGG – geregelt. Nach § 1 Abs. 1 JGG gilt das Jugendgerichtsgesetz, wenn ein Jugendlicher oder Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften, d.h. nach dem Strafgesetzbuch oder den Nebenstrafgesetzen mit Strafe bedroht ist. Nach § 2 JGG ist das Ziel des Jugendstrafrechts, erneuten Straftaten von Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenzuwirken, d.h. dass der sog. Erziehungsgedanke im Vordergrund steht. Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Als Heranwachsender gilt, wer zur Tatzeit zwar schon mindestens 18 aber noch nicht 21 Jahre alt ist. Grds. sind Hauptverhandlungen in einem Strafverfahren öffentlich, bei Verfahren gegen Jugendliche nicht.

Im Erwachsenenstrafrecht bilden die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe die zu verhängenden Rechtsfolgen. Im Jugendstrafrecht spielen vor allem Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und die Jugendstrafe eine Rolle

Bei den Erziehungsmaßregeln sind vor allem Weisungen gemäß § 10 JGG – das Leben bei einer Familie oder in einem Heim, eine Ausbildungsstelle aufzunehmen oder Arbeitsleistungen – relevant. Weisungen sind Ge- und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen.

Zuchtmittel sind die Verwarnung nach § 14 JGG, die Erteilung von Auflagen gem. § 15 JGG, wie bspw. die Schadenswiedergutmachung, die Entschuldigung beim Opfer, Freizeitarbeiten in Seniorenheimen, das Lesen eines Buches oder das Schreiben eines Aufsatzes, sowie der Jugendarrest i.S.d. § 16 JGG. Der Jugendarrest kann als Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest verhängt werden.

Die Jugendstrafe nach §§ 17ff. JGG kann zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegen. Sofern es sich bei der zu verurteilenden Tat um ein Verbrechen handelt, dessen Höchstmaß nach allgemeinem Strafrecht bei über zehn Jahren liegt.

Die §§ 45 und 47 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) ermöglichen es der Staatsanwaltschaft und dem Gericht, insbesondere bei Ersttätern, von der Strafverfolgung abzusehen und das Verfahren einzustellen.

Jugendlichen Ersttätern kann die Möglichkeit eingeräumt werden, das Verfahren aufgrund einer Teilnahme bzw. der Verurteilung durch ein Schülergericht, sog. Teen-Court, einzustellen. Jugendliche, die erstmal straffällig werden, bspw. wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis, Körperverletzung, Diebstahl, Trunkenheit im Verkehr, wird aufgrund des Erziehungsgedankens die Möglichkeit eingeräumt, ihr Verfahren vor einem Schülergericht verhandeln zu lassen, um so die Einstellung eines Verfahrens zu ermöglichen.

Bei der Verhandlung vor einem Schülergericht, besprechen drei Schülerrichter gemeinsam mit dem jugendlichen Straftäter das begangene Delikt, beraten sich nach Anhörung des Delinquenten miteinander und verhängen eine „Strafe“. Die Strafe kann aus einer persönlichen Entschuldigung, der Schadenswiedergutmachung, des Verfassens eines Aufsatzes oder der Ableistung von Sozialstunden bestehen. Ziel ist die Abschreckung der Jugendlichen vor der Begehung weiterer Straftaten.

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