Das Arbeitsgericht Berlin hat mit seiner Entscheidung vom 26.04.2022 – Az. 58 Ca 12302/21 eine fristlose Kündigung für wirksam erachtet, die wegen der Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht eines Arbeitnehmers wegen der Vorlage eines gefälschten Impfausweises bzw. Genesenenstatuses ausgesprochen worden ist.

Sachverhalt

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein Arbeitnehmer, ein Justizangestellter, sich durch Vorlage eines gefälschten Genesenenstatus Zugang zum Arbeitsplatz, zum Gerichtsgebäude verschafft hat. In Gerichtsgebäude als öffentliche Einrichtungen galt als Zugangsvoraussetzung der Nachweis des Impfstatus bzw. des Genesenenstatuses. Wer diesen Nachweis nicht erbringt, muss mit einer Kündigung rechnen.

Der Arbeitnehmer hatte sich durch Vorlage des gefälschten Genesenenstatus Zugang zum Gerichtsgebäude, seinem Arbeitsplatz verschafft bzw. erhalten, obwohl nach § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz  ein entsprechender Impf- / Genesenenstatus-Nachweis oder aber aktueller Corona-Test erforderlich war. Dies war im vorliegenden Fall deshalb erforderlich da Kontakt zu anderen Personen möglich war.

Der Arbeitnehmer wurde angehört, jedoch nicht abgemahnt, da eine Abmahnung nicht erforderlich war und fristlos gekündigt.

Arbeitsrecht – Rücksichtnahmepflicht

Ein Arbeitsverhältnis begründeten neben den Hauptleistungspflichten auch umfangreiche Nebenpflichten. Aus einem Arbeitsvertrag iVm. § 241 Abs. 2 BGB ergeben sich für die Vertragsparteien Nebenpflichten, insbesondere vertragliche Rücksichtnahmepflichten, die dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks dienen. Diese Nebenpflichten verlangen von den Arbeitsvertragsparteien, gegenseitig auf die Rechtsgüter und die Interessen des jeweils anderen Rücksicht zu nehmen.

Wann genau eine Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht vorliegt und welche Anforderungen an die Rücksichtnahmepflichten zu stellen sind, kann nicht pauschal bestimmt werden, da es einer Einzelfallprüfung bedarf und die Art und die Regelungen des Arbeitsverhältnisses entscheidend sind. Nach dem Bundesarbeitsgericht – BAG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 AZR 953/07 – ergibt sich der konkrete Inhalt aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis und seinen besonderen Anforderungen.

Eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung, d.h. ein Verstoß gegen die Nebenpflichten in Form der Rücksichtnahmepflicht kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – BAG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 AZR 53/05 § 241 Abs. 2 BGB – zu einer Kündigung – sogar einer außerordentlichen fristlosen – berechtigen, insbesondere bei schweren Verstößen. Eine Abmahnung ist aufgrund des gestörten, zerrütteten Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich. Als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung iSd. § 626 BGB kommt auch eine Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten in Betracht.

Entscheidung – Begründung im vorliegenden Fall

So liegt der Fall in der oben genannten Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlins. Die Nachweispflicht in öffentlichen Einrichtungen wie einem Gerichtsgebäude, dem Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers, dient die Nachweispflicht über den Impfstatus, den Genesenenstatus oder eines Corona-Testergebnisses dem Gesundheitsschutz der sich im Gebäude befindlichen Menschen.

Diese Nachweispflicht war dem Arbeitnehmer bewusst, sodass ihn bzgl. des Gesundheitsschutzes der Kolleginnen und Kollegen, wie auch der Besucher des Gerichtsgebäudes eine aus dem Arbeitsvertrag resultierende Rücksichtnahmepflicht trifft. Diese Pflicht hat der Arbeitnehmer durch Vorlage des gefälschten Genesenenstatus in erheblichem Maß schuldhaft verletzt, sodass eine Fristlose Kündigung gerechtfertigt ist und es keiner vorherigen Abmahnung bedurfte.

Wichtig:

Beachten Sie die dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage nach Zugang der schriftlichen Kündigung, da ansonsten die Kündigung rechtswirksam ist, § 4 Kündigungsschutzgesetz. Auch sollte bedacht werden, dass eine Kündigung zurückgewiesen werden kann.

Wer eine Kündigung  ohne beiliegende Vollmacht erhalten hat und die Kündigung zurückweisen möchte, muss dies gemäß § 174 BGB „unverzüglich“ erklären. Gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB heißt „unverzüglich“ „ohne schuldhaftes Zögern“, d.h. innerhalb weniger Tage.

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Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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