1. Allgemeines zur Kündigung des Stromanbieters

Bei einem Stromlieferungsvertrag stellt sich die Frage, welcher Vertragsart dieser zuzurechnen ist und welches Recht anzuwenden ist.

Anwendbares Recht richtet sich nach Vertragstyp. Der Versorgungsvertrag über Gas, Wasser oder Strom ist ein Kaufvertrag, nach h.M. §§ 453, 433.

Wasser, Gas oder Strom sind Kaufsachen. Daher sind die Vorschriften über den Kauf von Sachen auch auf den Kauf von Gas, Wasser oder Strom anwendbar (vgl. BGH, 02.07.1969 – VIII ZR 172/68).

Es handelt sich um einen gegenseitigen Vertrag. Da Kaufrecht anwendbar ist, finden die gängigen schulrechtlichen Vorschriften Anwendung, wenn bspw. wenn ein Mangel vorliegt, eine Vertragsverletzung begangen wird usw.

Beispiel: Elektrischer Strom stellt eine Kaufsache dar. Der Strom ist dann mangelhaft, wenn ungeeigneter Strom geliefert worden ist, insbesondere Strom von anderer Spannung.

Unklar ist die Begründung, da der Kaufvertrag nach § 433 BGB den Kauf über eine Sache (körperlicher Gegenstand) voraussetzt und insbesondere Gas und Strom unkörperlich, also keine Sachen im klassischen Sinne darstellen. Der BGH wiederumteilt in seiner o.g. Entscheidung mit, dass Strom eine Kaufsache sei.

In der Rechtswissenschaft ist dies jedoch umstritten. Teilweise wird angenommen, dass es sich bei Gas oder Strom in Leitungen um eine körperliche Sache (Ware) handelt, da das Volumen gemessen werden kann, dh dass Gas oder Strom als Ware angesehen werden können, vgl. BGH, 18. März 2009 – VIII ZR 149/08, Tz. 8.

Diese Annahme ist im deutschen Recht seit langem anerkannt und entspreche dem europarechtlichen Warenbegriff. Andere Meinung zu Folge sehen Gas oder Strom in Leitungen als sonstige Gegenstände iSd § 453 BGB an. Sonstige Gegenstände sind übertragbare Sachen, die im Wirtschaftsverkehr gegen Entgelt dem Erwerber zur Verwendung verschafft werden. Auf den Kauf von solchen Gegenständen ist auch Kaufrecht anwendbar, vgl. § 453 BGB, d.h. nach allen Ansichten ist Kaufrecht anwendbar, lediglich die Begründung fällt unterschiedlich aus.

Einer der Anbieter, die das Einstellen der Belieferung angekündigt haben, ist Immergrün. Der genaue Grund der angekündigten Belieferungseinstellung bleibt unklar.

Die bisherigen Kündigungsschreiben / Mitteilungen der Anbieter enthalten für die Belieferungseinstellung keine Begründung. Auch wird von den Anbieteren in der Regel nicht ausdrücklich das Belieferungsverhältnis gekündigt.

Eine Kündigung kann in der Regel ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werden. Der entsprechende Kündigungswille zur Vertragsbeendigung muss hinreichend klar und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden. Die Verwendung des Begriffs „Kündigung“ ist nicht erforderlich.

Grundsätzlich ist, unter Beachtung der jeweiligen Voraussetzungen, eine ordentliche Kündigung und / oder eine außerordentliche Kündigung möglich.

2. Ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung ist unter Beachtung der vereinbarten Vertragslaufzeiten zulässig.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Stromanbieter heißt es beispielsweise, dass die Vertragslaufzeit 12 Monate beträgt, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.

Zudem ist oftmals eine Klausel enthalten, in der geregelt ist, dass sich der Vertrag nach Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit um jeweils 12 Monate verlängert, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit formgerecht gekündigt wird und keine abweichende Vereinbarung vorliegt.

Ob eine ordentliche Kündigung erfolgt ist, kann unter Berücksichtigung der vereinbarten Vertragslaufzeit und Beachtung der Kündigungsfristen geprüft werden.

3. Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung ist bei Energielieferverträgen immer möglich.

Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes.

Der wichtige Grund muss so erheblich sein, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages bis zum vereinbarten Ende oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Sofern dies der Fall ist, kann der Vertrag auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vom Anbieter beendet werden.

Eine außerordentliche Kündigung kann grds. nur auf Gründe gestützt werden, die im Risikobereich der Gekündigten liegen.

Selbst die Vermeidung eines Insolvenzverfahrens kann grundsätzlich keinen wichtigen Grund für die Kündigung darstellen.

Generell ist das Insolvenzrisiko der Sphäre des Anbieters zuzuordnen und kann diesen also grundsätzlich nicht zur Kündigung berechtigen.

Einen wichtigen Grund, also einen Grund im Verantwortungsbereich der Verbraucherinnen, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, kann vorliegend nicht gesehen werden.

4. Schadensersatz

Eine unwirksame Kündigung verbunden mit einer Belieferungseinstellung kann zu einem Schadensersatzanspruch führen.

Der Stromanbieter hat sich aufgrund des Vertrages für einen bestimmten Zeitraum zu der Belieferung mit Energie vertraglich verpflichtet.

Hält er seine vertragliche Verpflichtung nicht ein, indem er die Belieferung einstellt und auch nicht wirksam kündigt, liegt eine Vertragspflichtverletzung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor.

Entsteht durch die Vertragspflichtverletzung ein Schaden, dann besteht ein Anspruch auf Ausgleich des Schadens.

Ein Schaden könnte dadurch entstehen, dass die Belieferung durch den Grundversorger oder auch durch einen anderen Anbieter nur zu einem höheren Preis als im ursprünglich vereinbarten Tarif möglich ist.

Der Schaden ist dann die Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten (niedrigeren) Preis und dem neuen (höheren) Preis der Belieferung.

Die Differenz zwischen den Preisen erhöht solange den Schaden, bis der Anbieter nach den Vertragsbedingungen die nächste ordentliche Kündigungsmöglichkeit hätte.

Auch ein vereinbarter Bonus, der eine bestimmte Belieferungszeit voraussetzt, die aufgrund einer Belieferungseinstellung nicht erreicht wird und aufgrund dessen nicht ausgezahlt wird, stellt einen Schaden dar.

Den etwaig entstandene  Schaden muss gegenüber dem Anbieter dargelegt und der Ausgleich eingefordert werden.

Sofern Sie einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Stromanbieter haben, muss dieser auch die anfallenden Rechtsanwaltskosten bezahlen.

Wir von LOIBL LAW beraten Sie in allen vertragsrechtlichen Angelegenheiten – melden Sie sich!

Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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