Die Gewerkschaft Verdi hat ihre Mitarbeiter zum Streik an mehreren deutschen Flughäfen, darunter Köln, Düsseldorf, Hamburg und München aufgerufen.
Es kam zu zahlreichen Flugausfällen, gerade jetzt zur Ferien- und Faschingszeit.
Ob Einzelflug oder im Zusammenhang mit einer Pauschalreise, Flugausfälle haben weitreichende Folgen.
Ob die Airline eine Entschädigung zahlen muss, hängt davon ab, ob sich die Airline entschuldigen kann und sog. außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) v. 23.3.2021, Rs C-28/20 muss dies von Fall zu Fall im Rahmen einer Einzelfall-Prüfung betrachtet werden.
Rechte bei Flugstreik – ein Überblick
- Im Falle von Flugausfällen oder -Verspätungen – Recht auf Entschädigung/Betreuungsleistungen, Erstattung Ticketpreis, Schadensersatz/Reisepreisminderung bei Pauschalreise, je nach Einzelfall.
- Airline muss schnellstmöglichen Ersatz-Flug anbieten – Stichwort Umbuchung oder den Ticketpreis erstatten.
- Verjährungsfrist grds. drei Jahre.
- Eine Entschädigung, Personal der Airline streikt, bei Personal des Flughafens nur unter Umständen.
Streiks als außergewöhnlicher Umstand?
Nach der EU-Fluggastrechteverordnung müssen Airlines keine Entschädigung / Schadensersatz für eine Flugverspätung oder eine Flug-Ausfall zahlen, wenn sog. außergewöhnliche – also für die Airline nicht vorhersehbare und nicht beherrschbare – Umstände vorliegen.
Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004 ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004 zu leisten,
wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände im Sinne der genannten Vorschrift ist in der Fluggastrechteverordnung nicht bestimmt. Es existiert keine Legaldefinition. Der Begriff ist deshalb von der Rechtsprechung, insbesondere durch den europäischen Gerichtshof näher bestimmt worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können als besondere Vorkommnisse angesehen werden,
- die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und
- von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind.
Unter diese Umstände fallen also alle Gründe für Flugunregelmäßigkeiten, die die Fluggesellschaft nicht selbst zu verantworten hat. Die also nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen. In diesem Zusammenhang wird auch gern von „höherer Gewalt“ gesprochen.
Außergewöhnliche Umstände sind bspw.
- Unwetter,
- Terror, politische Unruhen,
- Vogelschlag,
- Naturkatastrophen,
- Luftraumsperrung,
- Medizinischer Notfall.
ABER – die Fluggesellschaft muss selbst bei außergewöhnlichen Umständen den Nachweis erbringen, dass sich der Flugausfall nicht durch zumutbare Maßnahmen – Ersatzflug, auch bei anderen Airlines – hätte vermeiden lassen.
Wir zeigen auf, welche Rechte Sie als Reisende(r) haben.
Bei Streiks an und im Zusammenhang mit den Flughäfen, ist entscheidend, welches Personal streikt. Reisende stellen sich die Frage, welche Rechte habe ich, bekomme ich eine Entschädigung und was ist, wenn ich eine Pauschalreise gebucht habe?
Wichtig:
Wer seine Reise aufgrund des Streiks nicht mehr antreten möchte, kann vom Vertrag zurücktreten und sich den Ticketpreis erstatten lassen.
Streik des Airline-Personals
Streiken Piloten oder des Kabinenpersonals haben betroffene Passagiere bei einer Flugannullierung unter anderem ein Recht auf Ersatzflüge und gegebenenfalls Ausgleichsleistungen.
Wichtig – die Airline muss eine Ersatzbeförderung (die Airline muss die gebuchte Beförderung sicherstellen) und Betreuungsleistungen ermöglichen!
Ein Streik der eigenen Piloten und des eigenen Kabinenpersonals der Fluggesellschaft entlastet diese nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung. Ein innerbetrieblicher Streik wird nach aktueller Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 23. März 2021, Az.: C-28/20) nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung angesehen.
Passagiere können auf den Flug verzichten und Ticketpreise zurückverlangen.
Streik des Flughafenpersonals
Bei Streiks des Flughafenpersonals und/oder des Sicherheitsdienstes müssen Reisende Besonderheiten beachten, weil für die Airline ein nicht beherrschbares externes Ereignis – sog. außergewöhnliche Umstände – vorliegen kann.
Streik – Auswirkungen bei einer Pauschalreise
Bei einer Pauschalreise ist Ansprechpartner der Reiseveranstalter. Dieser ist dafür verantwortlich, dass Reisende ihr Ziel erreichen. Hierzu gehören unter anderem die Organisation eines Ersatzflugs und die Gewährung einer Reisepreisminderungen.
Ein Anspruch auf Reisepreisminderung besteht insbesondere dann, wenn sich die Ankunft am Urlaubsort verzögert.
Veranstalter einer Pauschalreise sind auch bei Streiks dafür verantwortlich, die Kosten, welche den Reisenden durch die Verspätung entstehen, zu bezahlen.
Hierzu zählen Kosten für Verpflegung, Unterkunfts-/Hotelkosten, Fahr-/Taxikosten und Telefonate.
Sie können bei einer Verspätung ab fünf Stunden außerdem den Reisepreis mindern. Zeigen Sie dazu die Verspätung beim Reiseveranstalter unverzüglich an. Der Tagesreisepreis kann ab der fünften Stunde um 5 Prozent je Stunde bis maximal 20 Prozent gemindert werden.
Wichtig:
Bei einer Flugverspätung oder einem Flugausfall, auch bei einem Ersatzflug bspw. erst am nächsten Tag, im Rahmen einer Pauschalreise, haben Sie Ansprüche gegen die Airline und den Reiseveranstalter. Sie müssen Ihre Forderungen an die Airline und den Reiseveranstalter richten. Zudem müssen die Airline und der Reiseveranstalter die Kosten des Anwalts zahlen – sofern die Voraussetzungen vorliegen. Die Kosten für den Anwalt zählen zum erstattungsfähigen Schadensersatz.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Sofern kein außergewöhnlicher Umstand durch den Streik vorliegt, steht dem Fluggast je nach Vorliegen der Voraussetzungen Entschädigung nach EU-Fluggastrechteverordnung zu. Die EU-Verordnung legt fest, dass eine Entschädigung zusteht, bei,
- Flugverspätungen über drei Stunden,
- Flugausfällen und
- unfreiwilliger Nichtbeförderung.
Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von der Flugdistanz. Hier ist zu unterscheiden,
- Kurzstrecke bis 1.500 Km – 250 €
- Mittelstrecke bis 3.500 KM – 400 €
- Langstrecke ab 3.500 KM – 600 €
Wichtig – im Gegensatz zu den zahlreichen Online-Portalen müssen Sie an uns keine Provision abtreten. Sofern die Voraussetzungen für eine Entschädigung vorliegen, zählen die Anwaltskosten grds. zum ersatzfähigen Schadensersatz.
Zahlt die Reiserücktrittsversicherung bei Streik?
Eine Reiseversicherung oder auch eine Reiserücktrittversicherung helfen Ihnen bei einem Streik nicht. Fast alle Versicherer haben die Leistungen bei einem Streik durch Ihre Versicherungsbedingungen ausgeschlossen.
Ihre Rechte bei außergewöhnlichen Umständen, wie bei einem Streik, sollten Sie geltend machen.
Diese sind,
- Anspruch auf Ersatzflug / Entschädigung bei Ausfall oder Verspätung ab 3 Std.,
- Anspruch auf Betreuungsleistungen durch die Airline,
- Anspruch auf alternative Beförderung zum Zielort organisieren,
- Anspruch, dass die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen muss, um die Flugverspätung oder den Flugausfall zu vermeiden bzw. zu verkürzen – anbieten eines Ersatzfluges – wird kein schnellstmöglicher Ersatzflug angeboten, kann dies trotz außergewöhnlicher Umstände einen Anspruch auf Schadensersatz begründen,
- Anspruch bei einer Wartezeit/Verzögerung auch bei außergewöhnlichen Umständen von mehr als fünf Stunden, den Flug stornieren und von der Fluglinie die Rückzahlung des Ticketpreises verlangen zu können,
- Anspruch auf Reisepreisminderung bei einer Pauschalreise und einer verzögerten Ankunft am Urlaubsort.
Beachten Sie,
- Ab einer Flugverspätung von mehr als 5 Stunden haben Sie das Recht, bei einer die Reise abzubrechen.
- Die Erstattung Ihrer Ticketkosten muss die Airline innerhalb von sieben Tagen vornehmen.
LOIBL LAW – die Rechtskanzlei, Ihre Experten im Reiserecht!
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Über uns
Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.
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