Das Amtsgericht München (AG) hat in seinem Urteil vom 22.11.2023 – Az. 242 C 13523/23 festgestellt, wenn sich ein Hotel 1,3 km vom Strand ent­fernt befindet, dann be­fin­det sich diese nicht nur „we­ni­ge Geh­mi­nu­ten“ ent­fernt.

Reiseveranstalter werben oft mit der Anpreisung wenige Gehminuten zum Strand, zum Traumstrand.

Was ist, wenn es gerade nicht ein paar Gehminuten zum Strand sind, sondern etwa 10-15 Minuten?

Wenn der Reiseveranstalter aber die Reise damit beworben hat, dass sich das Hotel in nur wenige Gehminuten vom Strand entfernt befindet, dann stellt die weitere Entfernung einen Reisemangel dar und der Veranstalter muss die Kos­ten für ein Er­satz-Ho­tel er­stat­ten und Scha­dens­er­satz zah­len.

Kurz und Knapp

  • Größere Entfernung zum Strand, wie etwa 1,3 Km sind nicht wenige Gehminuten.
  • Falschen Entfernungsangaben vom Hotel zum Strand stellen Reisemangel dar.
  • Veranstalter muss sich Anpreisung/Werbung zurechnen lassen.

Wan liegt ein Reisemangel vor?

Ein Reisemangel liegt nach § 651i Abs. 2 BGB vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht (§ 651i Abs. 2 BGB).

Entscheidend ist somit, was im Reisevertrag vereinbart wurde.

Welche konkrete Reise der Reiseveranstalter schuldet, ergibt sich aus der Buchungs-Bestätigung, mündlichen oder schriftlichen Nebenabreden und auch aus dem Reisekatalog, Werbe-Prospekt oder der Darstellung auf der Website des Reiseveranstalters.

Wichtig ist auch ob der Reiseveranstalter die Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

Welche Art von Reisemangel vorliegt, bestimmt sich nach der vereinbarten Beschaffenheit laut dem Reisevertrag und der entsprechenden Leistung.

Wichtig,

ein Reisemangel setzt kein Verschulden des Reiseveranstalters voraus und dass der Veranstalter für den Erfolg der Reise daher grundsätzlich einzustehen hat.

Was muss bei einem Mangel beachtet werden?

Wenn Sie bei Ihrer Reise Ärger haben, dann handeln Sie schnell, am besten vor Ort. Sie müssen folgende Schritte beachten:

  • Mangel bei der Reiseleitung unverzüglich melden / anzeigen – § 651o BGB – das ist Ihre Pflicht als Reisende.
  • Mangelanzeige bestätigen lassen.
  • Beweise sichern – Fotos machen, Bestätigungen verlangen, Zeugen (mit Anschriften) festhalten.
  • Beseitigung des Mangels verlangen mit Fristsetzung gegenüber dem Veranstalter.

Sachverhalt der Entscheidung

Die Klägerin hatte für sich und ihre 9-jährige Tochter eine 12-tägige Rundreise durch Costa Rica gebucht.

Gebucht waren vier Näch­ten in einem „Bou­tique-Hotel“ an der Pa­zi­fik­-Küste mit einem nur we­ni­ge Geh­mi­nu­ten entfernten wun­der­schö­nen Strän­den.

Im Hotel wurde der Klägerin  mitgeteilt, dass sie ein Taxi zum Strand neh­men müsse, weil die­ser ca. 1,3 km oder 25 Geh­mi­nu­ten ent­fernt liege.

Die Frau klagte und argumentierte, dass die örtlichen Gegebenheiten nicht den Anpreisungen und dem Werbeversprechen, welche Grundlage für die Reisebuchung war, entspreche.

Die Klägerin buchte in Absprache mit der Reiseleitung vor Ort ein Ersatzhotel und klagte die Kosten dafür sowie Scha­dens­er­satz für den mit dem Ho­tel­wech­sel ver­schwen­de­ten Ur­laubs­tag ein.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass die Reise aufgrund des Umstandes, dass das Boutique-Hotel 1,3 Km vom Strand entfernt war, mangelhaft war.

Der Reiseveranstalter schuldete wegen der Anpreisung, dass das Hotel nur wenige Gehminuten vom Strand entfernt sei, eine kurze Entfernung vom Hotel zum Strand. Die vertraglich geschuldete Leistung wurde vom Veranstalter nicht erbracht, weil der Weg vom Hotel zum Strand entweder mit einem Taxi zugelegt werden musste oder hierfür ca. 25 Minuten einberechnet werden müssten.

Der Reiseveranstalter hat explizit mit dem Slogan „unvergessbare Luxusreise“ geworben. Daran müsse sich der Veranstalter messen lassen. Die gebuchte Reise hat fast 9.000 EUR gekostet, sodass hier von einer Reise im Hochpreissegment die Rede sei, so das Gericht.

Bei einer derartigen Lu­xus­rei­se sei unter der Anpreisung „we­ni­ge Geh­mi­nu­ten“ eine Zeit zu ver­ste­hen, die bei nor­ma­lem Geh­tem­po eines Durchschnittsreisenden re­gel­mä­ßig fünf Mi­nu­ten nicht über­schrei­tet.

Das Gericht hat außerdem die Berechnung aufgestellt, dass die 1,3 Ki­lo­me­ter vom Hotel zum Strand könn­ten zu Fuß nur bei einer Geh­ge­schwin­dig­keit von 15,6 Ki­lo­me­tern in der Stun­de in fünf Mi­nu­ten zu­rück­ge­legt wer­den.

Dies sei selbst für er­fah­re­ne Läu­fer ein am­bi­tio­nier­tes Tempo, so das Amtsgericht München. Mit einem Kind wäre dies für die Klägerin nicht möglich so das Gericht. Diesen Umstand hat der Veranstalter bei der Buchung gewusst.

Kostenerstattung nebst Schadensersatz stehe der Klägerin nach §§ 651i Abs. 2, 3 Nr. 2, 7, 651k, 651n Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu.

Das Gericht sprach der Klägerin die Kos­ten in Höhe von 1.795 Euro zu.

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Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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