Das Amtsgericht München (AG) hat in seinem Urteil vom 22.11.2023 – Az. 242 C 13523/23 festgestellt, wenn sich ein Hotel 1,3 km vom Strand entfernt befindet, dann befindet sich diese nicht nur „wenige Gehminuten“ entfernt.
Reiseveranstalter werben oft mit der Anpreisung wenige Gehminuten zum Strand, zum Traumstrand.
Was ist, wenn es gerade nicht ein paar Gehminuten zum Strand sind, sondern etwa 10-15 Minuten?
Wenn der Reiseveranstalter aber die Reise damit beworben hat, dass sich das Hotel in nur wenige Gehminuten vom Strand entfernt befindet, dann stellt die weitere Entfernung einen Reisemangel dar und der Veranstalter muss die Kosten für ein Ersatz-Hotel erstatten und Schadensersatz zahlen.
Kurz und Knapp
- Größere Entfernung zum Strand, wie etwa 1,3 Km sind nicht wenige Gehminuten.
- Falschen Entfernungsangaben vom Hotel zum Strand stellen Reisemangel dar.
- Veranstalter muss sich Anpreisung/Werbung zurechnen lassen.
Wan liegt ein Reisemangel vor?
Ein Reisemangel liegt nach § 651i Abs. 2 BGB vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht (§ 651i Abs. 2 BGB).
Entscheidend ist somit, was im Reisevertrag vereinbart wurde.
Welche konkrete Reise der Reiseveranstalter schuldet, ergibt sich aus der Buchungs-Bestätigung, mündlichen oder schriftlichen Nebenabreden und auch aus dem Reisekatalog, Werbe-Prospekt oder der Darstellung auf der Website des Reiseveranstalters.
Wichtig ist auch ob der Reiseveranstalter die Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
Welche Art von Reisemangel vorliegt, bestimmt sich nach der vereinbarten Beschaffenheit laut dem Reisevertrag und der entsprechenden Leistung.
Wichtig,
ein Reisemangel setzt kein Verschulden des Reiseveranstalters voraus und dass der Veranstalter für den Erfolg der Reise daher grundsätzlich einzustehen hat.
Was muss bei einem Mangel beachtet werden?
Wenn Sie bei Ihrer Reise Ärger haben, dann handeln Sie schnell, am besten vor Ort. Sie müssen folgende Schritte beachten:
- Mangel bei der Reiseleitung unverzüglich melden / anzeigen – § 651o BGB – das ist Ihre Pflicht als Reisende.
- Mangelanzeige bestätigen lassen.
- Beweise sichern – Fotos machen, Bestätigungen verlangen, Zeugen (mit Anschriften) festhalten.
- Beseitigung des Mangels verlangen mit Fristsetzung gegenüber dem Veranstalter.
Sachverhalt der Entscheidung
Die Klägerin hatte für sich und ihre 9-jährige Tochter eine 12-tägige Rundreise durch Costa Rica gebucht.
Gebucht waren vier Nächten in einem „Boutique-Hotel“ an der Pazifik-Küste mit einem nur wenige Gehminuten entfernten wunderschönen Stränden.
Im Hotel wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie ein Taxi zum Strand nehmen müsse, weil dieser ca. 1,3 km oder 25 Gehminuten entfernt liege.
Die Frau klagte und argumentierte, dass die örtlichen Gegebenheiten nicht den Anpreisungen und dem Werbeversprechen, welche Grundlage für die Reisebuchung war, entspreche.
Die Klägerin buchte in Absprache mit der Reiseleitung vor Ort ein Ersatzhotel und klagte die Kosten dafür sowie Schadensersatz für den mit dem Hotelwechsel verschwendeten Urlaubstag ein.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht gab der Klägerin Recht. Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass die Reise aufgrund des Umstandes, dass das Boutique-Hotel 1,3 Km vom Strand entfernt war, mangelhaft war.
Der Reiseveranstalter schuldete wegen der Anpreisung, dass das Hotel nur wenige Gehminuten vom Strand entfernt sei, eine kurze Entfernung vom Hotel zum Strand. Die vertraglich geschuldete Leistung wurde vom Veranstalter nicht erbracht, weil der Weg vom Hotel zum Strand entweder mit einem Taxi zugelegt werden musste oder hierfür ca. 25 Minuten einberechnet werden müssten.
Der Reiseveranstalter hat explizit mit dem Slogan „unvergessbare Luxusreise“ geworben. Daran müsse sich der Veranstalter messen lassen. Die gebuchte Reise hat fast 9.000 EUR gekostet, sodass hier von einer Reise im Hochpreissegment die Rede sei, so das Gericht.
Bei einer derartigen Luxusreise sei unter der Anpreisung „wenige Gehminuten“ eine Zeit zu verstehen, die bei normalem Gehtempo eines Durchschnittsreisenden regelmäßig fünf Minuten nicht überschreitet.
Das Gericht hat außerdem die Berechnung aufgestellt, dass die 1,3 Kilometer vom Hotel zum Strand könnten zu Fuß nur bei einer Gehgeschwindigkeit von 15,6 Kilometern in der Stunde in fünf Minuten zurückgelegt werden.
Dies sei selbst für erfahrene Läufer ein ambitioniertes Tempo, so das Amtsgericht München. Mit einem Kind wäre dies für die Klägerin nicht möglich so das Gericht. Diesen Umstand hat der Veranstalter bei der Buchung gewusst.
Kostenerstattung nebst Schadensersatz stehe der Klägerin nach §§ 651i Abs. 2, 3 Nr. 2, 7, 651k, 651n Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu.
Das Gericht sprach der Klägerin die Kosten in Höhe von 1.795 Euro zu.
LOIBL LAW – die Rechtskanzlei, Ihre Experten im Reiserecht!
WIR beraten Sie, ob Fluggast, als Urlauber, Reisender im Rahmen einer Pauschalreise oder auch bei Angelegenheiten in Verbindung mit Individualreisen in allen Fragen und Angelegenheiten des Reiserechts.
Wir beraten Sie bundesweit. Sie erhalten bei uns eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
WIR handeln schnell, unkompliziert und lösungsorientiert. Unser Ziel, Ihre Rechte Sichern und schützen!
Sie können sich jederzeit unverbindlich unter 0991/38306131, per E-Mail mail@loibl-law.de oder WhatsApp-Business unter 099138306131 oder über die weiteren Kontaktmöglichkeiten auf unserer Website www.loibl-law.de mit der Online-Chat-Funktion melden.
Weitere Infos und Antworten zum Reiserecht finden Sie auf unserer Website – Reiserecht
Zudem sind wir auf verschiedenen Social-Media-Accounts und auf anwalt.de vertreten.
Ihr Team von LOIBL LAW!
Zudem sind wir auf verschiedenen Social-Media-Accounts und auf anwalt.de vertreten.
Ihr Team von LOIBL LAW!
Über uns
Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.
Sie haben Fragen?
Reden Sie mit uns, wir helfen Ihnen und freuen uns auf Ihre Nachricht.