Sparvertrag gekündigt, Zinsen falsch berechnet?

In vielen Sparverträgen wurden Zinsen zu Ungunsten der Sparer berechnet – Ist eine Nachforderung möglich?

Seit längerem bestehen bei den (Prämien-)Sparverträge der Deutschen Banken und Sparkassen Zweifel – Warum!?

  1. Hätten die Verträge nicht gekündigt werden dürfen, wenn es sich um Sparverträge handelt, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Spar Jahr steigen, so der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 14.5.2019 – XI ZR 345/18.
  2. Den Sparer/Verbrauchern von langfristigen Verträgen wurden zu wenig an Zinsen zugestanden.

Welche Verträge sind betroffen?

Betroffen sind verschiedene Arten von Sparverträgen und sogar Riester-Sparpläne wie,

  • Vorsorge Plus
  • Prämiensparen flexibel
  • S-Vermögenssparplan
  • Vorsorgesparen
  • Bonusplan,
  • VRZukunft

Die betroffenen Verträge sind durch zwei Aspekte gekennzeichnet:

  • Eine variable Verzinsung
  • Und einer jährlichen Prämienzahlung – sog. Bonus

Ein variabler Zins ist – vor allem bei langfristigen Verträgen – üblich. Es gibt der Bank die Möglichkeit, den Zins dem Marktgegebenheiten anzupassen.

Derartige Vereinbarungen, sog. „Zinsanpassungsklauseln“, müssen für den Sparer/Verbraucher transparent sein. Das heißt, derartige Klauseln müssen eine transparente Bezugnahme auf die relevanten Parameter deutlich machen. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen und das Ausmaß einer möglichen Zinsänderung nachvollziehbar sein müssen.

Oft wird von den Banken diesbezüglich angeführt, die Klausel sei geändert und für den Sparer transparent.

In vielen alten Verträgen befinden sich rechtswidrige Vereinbarungen wie Zinsgleitklauseln, Zinsänderungs- oder Zinsanpassungsklauseln. Zinsklauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen – kurz AGB – iSd. §§ 305 ff. BGB.

Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen derartige „Zinsklauseln“ für unzulässig erklärt.

Laut der Verbraucherzentralen sind bundesweit tausende Verträge überprüft.

 Das Ergebnis: Diese Verträge sind alle zu Ungunsten der Sparer berechnet worden.

Verträge von vielen Banken – nicht nur von Sparkassen – sind betroffen. Welche Banken dies sind, können Sie auf der Internetseite der Verbraucherzentralen Bayern hier einsehen.

In Bayern sind dies bspw.:

  • Sparkasse Deggendorf
  • Sparkasse Freyung-Grafenau
  • Sparkasse im Landkreis Cham
  • Sparkasse Landshut und viele mehr

Ist eine Bank nicht aufgeführt, heißt das nicht, dass Verträge von einer Bank nicht betroffen sein können.

Prüfen oder lassen Sie Ihren Verträgen prüfen, insbesondere dann,

  • wenn der Name Ihres Vertrages in der Liste der Verbraucherzentralen auftaucht, da dies ein Hinweis für eine rechtswidrige Zinsklausel sein kann oder
  • die Klausel in Ihrem Vertrag ermöglicht der Bank eine einfache Zinsänderung, welche nicht von Ihnen nachvollziehbar ist.

Viele Banken – vor allem in Bayern – führen bei Zinsforderungen den Einwand der Verjährung an. Grds. Verjähren Ansprüche gem. § 195 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Lassen Sie sich damit nicht abwimmeln, denn der Bundesgerichtshof hat sich zur Verjährungsproblematik bei Sparverträgen mit Zinsklauseln noch nicht geäußert, jedoch spricht vieles dafür, dass die Verjährung nicht vor Vertragsende beginnt.

Die Verjährung kann durch bestimmte Maßnahmen gehemmt werden – handeln Sie!

Eine erste Klage gegen die Stadtsparkasse München wurde erhoben. Zudem sind beim Oberlandesgericht (OLG) Dresden bereits mehrere Musterfeststellungsklagen gegen verschiedene Sparkassen erhoben worden.

Sie haben das Recht einen Rechtsanwalt einzuschalten. Lassen Sie sich beraten. Wenn Sie einen Rechtsschutzversicherung haben, klären wir ab, ob diese die Kosten übernimmt. LOIBL LAW hilft Ihnen.

Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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