Den täglichen Kampf im Urlaub um die Liegen, den sog. Sunbed Wars – Streit um freie Liegen (Handtuchreservierungen), kennt jeder. Eine Lösung gibt es bislang nicht.
Sind die Liegen praktisch nie frei, Handtüchern blockiert und das Hotelpersonal greift nicht ein, besteht ein Anspruch auf Reisepreisminderung.
Das Amtsgericht (AG) Hannover hat dies nun in seinem Urteil – Urt. v. 23.03.2026, Az. 527 C 9826/25 – festgestellt. Greift das Hotelpersonal nicht ein, um den sog. Sunbed-War zu unterbinden und freie Liegen zu ermöglichen, kann der Urlaubsgast den Reisepreis mindern. Das Gericht sieht darin nämlich einen Reisemangel.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein deutsches Gericht gab einem Touristen wegen Liegenfrust recht.
- Auf Kos waren Liegestühle ständig mit Handtüchern blockiert.
- Die Richter stuften die Pauschalreise deshalb als mangelhaft ein.
- Reisemangel: Jede Abweichung von der Sollbeschaffenheit, die nicht in der Person des Reisenden (z.B. Krankheit, Visummangel) oder im allgemeinen Lebensrisiko (schlechtes Wetter!) begründet ist.
Handtuch auf die Liege – Reservierung perfekt – Sachverhalt
Im August 2024 hat eine Familie einen Griechenland-Urlaub auf der Insel Kos gebucht und verbracht. Die Pauschalreise kostete 7.186 EUR.
Wie in jeder größeren Hotelanlage, so auch im vorliegenden Fall, gab es mehrere Pools – sog. Pool-Landschaft – mit entsprechenden Liegenbereichen.
Die hoteleigene Hausordnung untersagte das Reservieren von Liegen ausdrücklich.
Tatsächlich begann der Kampf – der Sunbed-War – um die Liegen jeden Tag um 6 Uhr morgens.
Nach eigenen Angaben des Reisenden stand er jeden Morgen um 6 Uhr auf und suchte rund 20 Minuten nach freien Liegen. Trotzdem habe seine Familie oft keinen Platz gefunden. Seine Kinder hätten sich deshalb auf den Boden legen müssen. Auch ein späterer Versuch, durch das Hotelpersonal für die Umstände Abhilfe zu schaffen, blieb erfolglos.
Die Liegen waren mit persönlichen Handtüchern anderer Reisender/Urlaubsgästen belegt/reserviert, obwohl keinerlei „Liegen-Inhaber-/Nutzer“ zu sehen war.
Der später klagende Reisende zeigte diesen Zustand unmittelbar am ersten Tag bei der Reiseleitung an.
Eine Abhilfe bzw. Lösung des Problems durch das Hotel erfolgte bis zum Ende der Urlaubs-Reise nicht.
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Haftung des Reiseveranstalters für Handlungen / Unterlassungen des Hotels
Bei einer Pauschalreise haftet der Reiseveranstalter grundsätzlich für Handlungen und Unterlassungen des Hotels (sowie anderer Leistungsträger wie Fluggesellschaften).
Das Hotel agiert als Erfüllungsgehilfe des Veranstalters, weshalb Mängel (z. B. Hygienemängel, Verletzung von Sicherheitsvorschriften) dem Veranstalter zugerechnet werden, auch wenn diesen kein direktes Verschulden trifft.
Die Haftung hat aber auch Grenzen!
Keine Haftung besteht bei Handlungen, die außerhalb der Vertragserfüllung liegen (sogenannte Exzesse, z. B. Straftaten des Personals ohne Zusammenhang zur Hotelleistung).
Die Haftung des Veranstalters ist im BGB § 651a ff. geregelt.
Haftung des Reiseveranstalters?
Der Reiseveranstalter haftet bei Pauschalreisen gemäß §§ 651a ff. BGB für die ordnungsgemäße Erbringung aller vereinbarten Reiseleistungen, auch wenn diese von Dritten wie Hotels, Airlines oder Agenturen erbracht werden.
Hotels und deren Personal fungieren als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), weshalb der Veranstalter für Mängel einsteht.
Das bedeutet:
Ein Reiseveranstalter haftet für Fehler des Hotels und seines Personals wie für sein eigenes Verschulden.
Ein Untätigbleiben des Hotelpersonals wird dem Reiseveranstalter wie eigenes Handeln zugerechnet.
Dadurch, dass das Hotelpersonal hinsichtlich der Pool-Liegen untätig blieb, handelte der Veranstalter schuldhaft, weil er dem Reisenden nicht die Beschaffenheit – angemessenes Verhältnis von Urlaubsgästen und freien Liegen – garantierte, die er laut dem Pauschalreisevertrag schuldete.
Zudem, so das Amtsgericht Hannover, gibt es keiner generelle Pflicht eines Urlaubs-Reisenden eigenmächtig für Abhilfe zu schaffen, indem er bspw. die reservierten Liegen von den fremden Handtüchern befreit.
Für die Abhilfe eines Reisemangels ist der Reiseveranstalter und seine Erfüllungsgehilfen – Hotel und Hotel-Personal – verpflichtet.
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Entscheidung des Gerichts – Pauschalreise mangelhaft
Das Amtsgericht Hannover hat in seinem Urteil nun Klarheit geschaffen.
Es stellte fest:
Werden Liegen systematisch großflächig reserviert und somit für andere unmöglich gemacht, eine Liege zu erhalten und das Hotel schreitet hierbei nicht ein, ist die Pauschalreise mangelhaft im Sinne des § 651i des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Ein Reisemangel liegt auch vor,
wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. Welche Art von Reisemangel vorliegt, bestimmt sich nach der vereinbarten Beschaffenheit laut dem Reisevertrag und der entsprechenden Leistung.
Das Amtsgericht Hannover traf die Feststellung, dass ein Reiseveranstalter nicht dafür Sorge zu tragen hat, dass für jeden Urlaubsgast eine freie Liege zur Verfügung steht, jedoch trifft den Veranstalter eine Organisationspflicht dahingehend, für ein angemessenes Verhältnis von Gästen zu freien Plätzen wahrt.
Wird dies nicht gewährleistet und liegt ein Verschulden des Reiseveranstalters durch seine Leistungserbringer, wie dem Hotel dadurch vor, dass die Nutzbarkeit der Poolanlage in Form der Liegen durch dauerhafte Handtuch-Reservierungen faktisch nicht möglich ist, dann ist die Reise mangelhaft.
Reisende können dann den Reisepreis entsprechend mindern.
Das Gericht stellte die Mangelhaftigkeit der Reise fest.
§ 651i Abs. 3 BGB besagt,
ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende nach seiner Wahl,
- Abhilfe verlangen,
- den Vertrag kündigen,
- oder den Reisepreis mindern.
Die klagenden Reisenden entschieden sich dafür, den Reisepreis entsprechend zu mindern.
Der Reisepreis ist nach § 651m BGB in dem Verhältnis herabzusetzen ist, in dem der Wert der Reise im mangelfreien Zustand zu dem Wert im mangelhaften Zustand gestanden hätte.
Wie bereits in seiner Entscheidung vom 20.12.2023, Az.: 553 C 5141/23 entschied das Amtsgericht Hannover, eine Quote von 15 Prozent, ausgehend vom Tagesreisepreis als Minderung für angemessen.
Ausgehend vom Gesamtreisepreis von 7.186 Euro betrug die Minderung insgesamt 986,70 Euro.
LOIBL LAW hilft! Im Rahmen der Ersteinschätzung können wir kurz feststellen,
- ob ein Reisemangel vorliegt,
- ob Reisepreisminderungsansprüche bestehen
- und wie diese durchgesetzt werden können.
Bitte beachten Sie, dass eine Ersteinschätzung der Erfolgsaussichten keine Beratung mit konkreter Prüfung der Sach- und Rechtslage ersetzt.
Fazit
- Mit seinem Urteil – 23.03.2026, Az. 527 C 9826/25 – stärkt das AG Hannover nun bereits zum zweiten Mal die Rechte der Reisenden.
- Reiseveranstalter haften für Handlungen/Unterlassungen seiner Leistungserbringer, wie Hotels oder Airlines.
- Stehen dauerhaft keine freien Liegen zur Verfügung, ist die Reise mangelhaft.
- Der Reisepreis kann mit einer Quote von 15% pro Tagesreisepreis gemindert werden.
LOIBL LAW – die Rechtskanzlei, Ihre Experten im Reiserecht!
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Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.
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