Bei Grundsätzlich hat eine – auch Online-AU – einen hohen Beweiswert, jedoch barf es bestimmter Voraussetzungen damit eine Online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wirksam ist.
Grundsätzlich gilt, dass eine Online-AU nicht automatisch unwirksam ist.
Jeder Arbeitgeber kann jedoch den hohen Beweiswert einer AU-Bescheinigung, insbesondere einer Online-AU anzuzweifeln/erschüttern, wenn
- kein Arzt-Patienten-Kontakt vorliegt,
- die Krankschreibung wiederholt häufig und kurzfristig erfolgt und
- die Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzuzweifeln ist.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat in einem Urteil vom 05.09.2025 – 14 SLa 145/25 – eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers bestätigt, obwohl eine Online-AU vorlag.
Wichtig für Arbeitnehmer ist,
dass trotz des grds. hohen Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nicht jede Krankschreibung vor Gericht Bestand hat.
Beweiswert einer AU-Bescheinigung
Wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, erhält er Entgeltfortzahlung.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt i § 3 Abs. 3 EFZG, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach Ablauf einer 4-wöchigen Wartefrist hat.
Als Beweismittel für die Arbeitsunfähigkeit dient dem Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz AU-Bescheinigung.
Einer AU-Bescheinigung kommt nach ständiger Rechtsprechung ein „hoher“ Beweiswert zu. Wichtig ist aber, dass es hierdurch nicht zu einer gesetzlichen Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit kommt.
Der Beweis des Gegenteils ist somit vom Arbeitgeber nicht zu erbringen, ausreichend ist es, den Beweiswert zu erschüttern.
Der Beweiswert kann auf verschiedene Weise erschüttert werden,
- Verstoß des ausstellenden Arztes gegen bestimmte Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie,
- auch aus dem Sachvortrag des Arbeitnehmers,
- aufgrund mehrere „einfacher“ Indizien, wie eine telefonische Krankschreibung, Video-/Online-AU-Bescheinigung, Online-Sprechstunden, Äußerungen des Mitarbeiters, Gestörtes Arbeitsverhältnis, usw.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) – Az. 5 AZR 284/24 – ist eine Gesamtschau erforderlich.
Ist der Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert, trifft den Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast dahingehend, dass er konkret schildern muss, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden, welche Diagnosen gestellt wurden und welche ärztlichen Maßnahmen erfolgt sind.
Die bloße Angabe der Diagnose, aber auch die die Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht genügen nicht.
Sachverhalt der Gerichtsentscheidung
Der gekündigte Arbeitnehmer hatte für seine Krankschreibung den Weg über die Online-AU gewählt, d.h. die AU-Bescheinigung hatte er sich nicht von einer gewöhnlichen Arztpraxis ausstellen lassen, sondern über ein Internetportal, das Krankschreibungen gegen Gebühr anbietet.
Im Online-Fragbogen gab er als Beschwerden,
- „Unwohlsein, trockener Husten, Gliederweh und Rückenweh“ an und
- hat eingetragen, dass er Schmerzmittel, Hustenlöser, homöopathische Präparate gegen Verspannung und andere Arzneien einnehme.
Einen Kontakt zu einem Arzt oder Ärztin – weder persönlich, telefonisch oder online/digital – hatte er jedoch nicht.
Auf der Website, auf der der Kläger – der gekündigte Arbeitnehmer – die Bescheinigung kostenpflichtig erwarb, gab es folgende Angebote,
- „AU-Schein ohne Gespräch“ und
- „AU-Schein mit Gespräch“,
wobei die Bescheinigung mit Gespräch mit höheren Kosten verbunden war als eine Bescheinigung ohne Gespräch.
Hinter der Auswahlmöglichkeit eines „AU-Scheins ohne Gespräch“ findet sich ein Stern, der auf einen Hinweistext verweist.
Dieser Hinweis auf der Website lautete:
*Krankschreibung mit Arztgespräch gültig mit Geldzurück-Garantie, falls Deine AU nicht sofort akzeptiert wird. Wir zahlen Dir sogar 100% Deines Lohns, falls er verweigert wird. Beim AU-Schein OHNE Arztgespräch solltest Du Deinen Arbeitgeber sofort um Akzeptanz der AU bitten, insb. wenn er misstrauisch ist. Schreib´ ihm z.B.: „Hier ist meine AU als PDF. Ist die OK so?“. Falls er sie nicht zeitnah akzeptiert, storniere kostenlos und hol´ Dir lieber die AU MIT Gespräch bis zu 3 Tage rückwirkend von unseren online Ärzten mit deutscher Zulassung oder von einem Praxisarzt.
Das bedeutet,
dass Internetportal hat den Arbeitnehmer sogar darauf hingewiesen, dass der AU-Schein ohne Gespräch möglicherweise vom Arbeitgeber nicht akzeptiert werden würde und deshalb beim Arbeitgeber nachgefragt werden soll.
Die AU-Bescheinigung reichte der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zum Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit ein, indem er sie in das unternehmensinterne System des Arbeitgebers hochgeladen hat.
Der Arbeitnehmer nahm seine Tätigkeit nach Ablauf der AU beim Arbeitgeber wieder auf. Der Arbeitgeber zahlte an den Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung für den bescheinigten Zeitraum.
Anfang September kam die die Personalabteilung zum Ergebnis, dass es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arbeitnehmers gegebenenfalls um eine Fälschung handle und kündigte den Arbeitnehmer nach einer Anhörung mit Schreiben vom 18. September 2024 außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin gekündigt.
Der Kläger behauptet in seiner Klage,
- er sei tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen.
- er habe sich im Internet über die Möglichkeiten einer Krankschreibung informiert und auch einen Internetanbieter ausgeschlossen, der im unseriös vorgekommen sei.
- mit dem Arbeitgeber sei vereinbart worden, dass er sich von seinem Hausarzt eine AU-Bescheinigung ausstellen lasse.
- durch die Eintragung von Urlaubstagen wäre die AU-Bescheinigung des Hausarztes nicht mehr notwendig gewesen.
- er habe weder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gefälscht noch in betrügerischer Absicht gehandelt habe.
Auch sei die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten, da die Kündigung über einen Monat nach Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit erfolgt sei.
Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung,
- die Kündigung ist gerechtfertigt, weil der Arbeitnehmer durch die Vorlage der unechten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sich eine Entgeltfortzahlung erschleichen wollte.
- der Arbeitnehmer habe ein unechtes ärztliches Attest vorgelegt, welches nicht den Vorgaben der einschlägigen Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie entspreche.
- der Arbeitnehmer hätte aufgrund der Hinweise auf der Website des Anbieters den geringen Beweiswert der AU-Bescheinigung auch erkennen müssen.
- eine Abmahnung vor Ausspruch sei angesichts der Schwere der Pflichtverstöße nicht erforderlich gewesen.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund gab der Klage statt – Urteil vom 08.01.2025, Az. 9 Ca 3671/24.
Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung ein.
Entscheidung des Gerichts
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers als unbegründet angesehen und die Berufung stattgegeben, sodass das Ersturteil aufgehoben wurde.
Das Gericht stellte wie folgt fest,
das Verhalten des Klägers ist „an sich“ geeignet, einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB zu bilden,
Durch die Vorlage der AU-Bescheinigung zum Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit suggerierte der Kläger der Beklagten bewusst wahrheitswidrig, es habe zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ein Kontakt mit einem Arzt stattgefunden.
Dies stellt eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) dar.
Dem Kläger war auch bewusst, dass kein ärztlicher Kontakt stattgefunden hat.
Der Begriff „Fernuntersuchung“ erweckt regelmäßig den Eindruck, es habe ein ärztlicher Kontakt stattgefunden.
Auch ein Zusatz / Hinweis auf Angaben im Rahmen eines Fragebogens beseitigt den Eindruck einer ärztlichen Untersuchung nicht, da ein Fragebogen auch vor einem Arztkontakt ausgefüllt werden kann.
Angesichts des gravierenden, vorsätzlichen Vertrauensbruchs war eine Abmahnung entbehrlich.
Die im Rahmen der Kündigung vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Arbeitgebers aus, weil das Vertrauen irreparabel beschädigt ist.
Der Einwand des Arbeitnehmers, es sollte eine Umbuchung in Urlaubstage erfolgen begründe keinen Kündigungsverzicht wegen eines Vertrauensschadens.
Fragen im Arbeitsrecht? LOIBL LAW hilft schnell, unkompliziert und lösungsorientiert!
Fazit
- Wird durch eine Online-AU-Bescheinigung ohne Arztkontakt der Eindruck einer ärztlichen Feststellung/Untersuchung der Arbeitsunfähigkeit erweckt, wird die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht.
- Das Ausfüllen eines Online-Fragebogens im Rahmen einer „Fernuntersuchung“ genügt den medizinischen Standards der AU-Richtlinie nicht; der Beweiswert der AU ist erschüttert.
- Arbeitnehmer erhalten Entgeltfortzahlung für sechs Wochen – bei verschiedenen Krankheiten auf möglicherweise länger.
- Die Arbeitsunfähigkeit muss form- und fristgerecht angezeigt werden.
- Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erbringt den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit – diese kann jedoch vom Arbeitgeber erschüttert werden.
- Die Arbeitsunfähigkeit muss ohne eigenes Verschulden eingetreten sein.
LOIBL LAW – die Rechtskanzlei, Ihre Experten im Arbeitsrecht!
WIR beraten Sie, ob als Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin oder Arbeitgeber in allen Fragen und Angelegenheiten des Arbeitsrechts.
Wir beraten Sie bundesweit. Sie erhalten bei uns eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
WIR handeln schnell, unkompliziert und lösungsorientiert. Unser Ziel, Ihre Rechte Sichern und schützen!
Sie können sich jederzeit unverbindlich unter 0991/38306131, per E-Mail mail@loibl-law.de oder WhatsApp-Business unter 099138306131 oder über die weiteren Kontaktmöglichkeiten auf unserer Website www.loibl-law.de mit der Online-Chat-Funktion melden.
Weitere Infos und Antworten zum Arbeitsrecht finden Sie auf unserer Website – Arbeitsrecht
Zudem sind wir auf verschiedenen Social-Media-Accounts und auf anwalt.de vertreten.
Ihr Team von LOIBL LAW!
Über uns
Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.
Sie haben Fragen?
Reden Sie mit uns, wir helfen Ihnen und freuen uns auf Ihre Nachricht.