Neuer Bußgeldkatalog wegen Formfehlers nichtig – handeln Sie jetzt um ein Fahrverbot zu verhindern oder ein bestehendes anzugreifen!

Achtung!

In Bayern erhalten Betroffene, welche ihren Führerschein aufgrund der Regelungen und einem Fahrverbot abgeben mussten, zurück. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Fahrverbot auch nach den alten Regelungen des Bußgeldkataloges erfolgt wäre! (Aussage des Bayerischen Innenministers Hermann)

Wir zeigen Ihnen wie!

Seit 27. April 2020 ist der neue Bußgeldkatalog mit deutlich höheren Strafen in Kraft.

Diese neuen Regelungen sind jedoch aufgrund eines Formfehlers nichtig.

Neu im Bußgeldkatalog war, wer innerorts 21 km/h zu schnell unterwegs ist, verliert den Führerschein für 1 Monat, außerhalb der Ortschaft, wer mehr als 26 km/h zu schnell unterwegs war.

Verstoß gegen Zitiergebot / unverhältnismäßig

  • Eine Rechtsverordnung wie die Straßenverkehrsordnung kann nur auf einer entsprechenden Rechtsgrundlage erlassen werden.
  • Bei Erlass einer Verordnung muss aufgrund des Art. 80 Abs. 1 S. 3 Grundgesetz (GG) die Rechtsgrundlage angeführt werden.
  • Der neue Bußgeldkatalog verstößt gegen das sog. Zitiergebot und ist zudem unverhältnismäßig.
  • Betroffen sind Änderungen ab dem 28. April 2020

Folgen der Aussetzung der neuen Regelungen

In den meisten Fällen lohnt es sich gegen die angedrohten oder bereits ausgesprochenen Sanktionen vorzugehen.

  • Sofern Sie von der Behörde einen sog. Anhörungsbogen erhalten haben, wird die Entscheidung nach den Regeln des alten Bußgeldkataloges ergehen.
  • Haben Sie bereits einen Bußgeldbescheid oder ein Fahrverbot erhalten, sollten Sie umgehend – First beachten – Einspruch einlegen.
  • Sollte der Bußgeldbescheid mit Ablauf der Einspruchsfrist bereits rechtskräftig sein, sollten Sie um Aufschub der Vollstreckung bitten oder ein Gnadengesuch einreichen und um ein Absehen vom Fahrverbot aufgrund persönlicher Härten und der Herausgabe des Führerscheins bitten.
  • Sollten Sie Ihr Fahrverbot bereits angetreten und den Führerschein abgegeben haben, dann bleibt nur noch der Antrag auf ein Gnadengesuch.

Was können Betroffene tun?

 – Einspruch einlegen

Betroffene gegen die aufgrund der „neuen Regelungen“ ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, sollten in jedem Fall Einspruch einlegen.

Nach § 67 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) beträgt die Einspruchsfrist 2 Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheides.

Im Rahmen dieses Einspruchs kann dann ebenfalls die Unwirksamkeit der Verordnung geltend gemacht und auf diesem Wege die Einstellung des Verfahrens gefordert werden.

Wird nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, wird der Bescheid rechtskräftig.

– Urteil nach Einspruch

Wurde nach einem Einspruch ein Urteil erlassen, kann der Betroffene nach § 79 OWiG Rechtsbeschwerde einlegen, wenn,

  • gegen den betroffenen eine Geldbuße von mehr als 250 EUR festgesetzt wurde
  • eine Nebenfolge angeordnet wurde
  • Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
  • der Einspruch gegen das Urteil als unzulässig verworfen wurde

Falls die Frist zur Einspruchseinlegung bereits abgelaufen ist und Rechtsmittel gegen ein bereits ergangenes Urteil nicht mehr möglich ist, sollte unverzüglich die Wiederaufnahme des Verfahrens angestrebt werden.

– Schadensersatz

Sofern Ihnen durch das Fahrverbot ein Schaden entstanden ist, müsste geprüft werden, inwieweit Ihnen ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Sollte der Erlass eines Bußgeldbescheides drohen oder bereits erfolgt sein, müssen Sie schnell handeln. Anzuraten ist eine anwaltliche Beratung, um eine Einschätzung des Vorgangs zu erhalten, die weitere Vorgehensweise zu besprechen, um Sanktionen zu verhindern oder abzuwehren – handeln Sie jetzt!

Wir helfen Ihnen, damit Sie nicht zu Unrecht bestraft werden – melden Sie sich – Ihr Team von LOIBL LAW der Rechtskanzlei!

Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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