Mallorca und Teile Kroatiens – Corona-Risiko-Gebiet, Reisewarnungen, möglicherweise auch für andere Länder!

Die beliebteste Urlaubsinsel der Deutschen, Mallorca und auch Teile Kroatiens wurden vom Robert-Koch-Institut (RKI) zum Risikogebiet erklärt. Das Auswärtige Amt hat seine Reisewarnung für Spanien erweitert, auf Mallorca ausgeweitet und nun auch für Teile Kroatiens, insbesondere Šibenik-Knin und Split-Dalmatien, ausgesprochen.

Rücktritt/Stornierung/Kündigung von Reisen!

Die beliebteste Urlaubsinsel der Deutschen, Mallorca und Teile Kroatiens wurden vom Robert-Koch-Institut (RKI) zum Risikogebiet erklärt.

TUI sagt bereits alle Reise auf die Balearen bis einschließlich 24. August 2020 ab!

1. Allgemeines zum Reiserecht

Dem Reisenden stehen grds. die Gewährleistungsrechte nach § 651i BGB zu.

Nach § 651a BGB schuldet der Reiseveranstalter, die Pauschalreise zu verschaffen und zwar ohne Mängel. Dies ist eine Hauptpflicht des Reiseveranstalters.

Ob ein Reisemangel vorliegt, bestimmt sich nach § 651i Abs. 2 BGB:

Ein Reisemangel liegt bspw. nach § 651 Abs. 2 Satz 3 BGB vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

Alle nach Vertragsschluss auftretenden Umstände welche einen Reisemangel darstellen, gehen zu Lasten des Reiseveranstalters.

2. Rücktritt des Reisenden

  • Der Reisende kann gem. § 651h Abs. 1 S. 1 BGB vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
  • Die Rücktrittserklärung des Reisenden kann formfrei, also schriftlich, mündlich oder elektronisch erfolgen.
  • Nach § 651h Abs. 1 S. 2 BGB verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
  • Nach § 651h Abs. 1 S. 3 BGB kann der Reiseveranstalter grds. eine entsprechende Entschädigung verlangen.
  • Aber – der Reisende hat nach § 651h Abs. 3 BGB das Recht kostenfrei zurückzutreten (Stornierung) sofern unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Reise als Ganzes oder Teile davon erheblich beeinträchtigen.

§ 651h Abs. 3 BGB enthält nicht das Tatbestandsmerkmal der Vorhersehbarkeit bei Vertragsschluss, d.h. dass das Gesetz ausdrücklich keine Aussage darüber trifft, zu welchem Zeitpunkt vor Reisebeginn die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände vorzuliegen haben; sie müssen lediglich „auftreten“.

Eine Reisewarnung stellt grds. ein Indiz für das Vorliegen von Umständen nach § 651h Abs. 3 BGB dar.

Es bedarf aber der Einzelfall-Prüfung, da noch andere Umständen eine Rolle spielen und berücksichtigt werden müssen.

Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne des § 651h Abs. 3 S. 2 BGB, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Weitere Indizien, die für das Vorliegen von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen sprechen, welche die Reise erheblich beeinträchtigen, müssen entsprechend berücksichtigt werden.

3. Rücktritt des Reiseveranstalters

Nach § 651h Abs. 4 BGB kann auch der Reiseveranstalter nach den dortigen abschließend aufgeführten Umständen von der Reise/vom Reisevertrag zurücktreten.

Nach § 651h Abs. 4 S. BGB verliert der Reiseveranstalter hierdurch den Anspruch auf den Reisepreis.

Der Reiseveranstalter ist gesetzlich verpflichtet, den Reisepreis – egal ob Anzahlung oder Gesamtreisepreis – unverzüglich zurückzuerstatten.

4. Kündigung durch den Reisenden

Zudem kann der Reisende nach § 651l BGB die Kündigung des Reisevertrages aussprechen, wenn ein Reisemangel vorliegt und die Reise erheblich beeinträchtigt wird. Bei den Auswirkungen des Corona-Virus handelt es sich nach dem sog. Erwägungsgrund 31 der EU-Pauschalreiserichtlinie um einen Reisemangel.

Aufgrund der Kündigung verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis.

Fazit:

  • Sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter können von der Reise zurücktreten.
  • In beiden Fällen verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, wenn Umstände nach § 651h Abs. 3 BGB vorliegen.
  • Der Reiseveranstalter muss den Reisepreis unverzüglich zurückerstatten.
  • Eine Reisewarnung ist ein starkes Indiz für das Vorliegen von Umständen nach § 651h BGB nach denen die Reise kostenfrei storniert werden kann.
  • Eine Einzelfall-Prüfung ist zwingend erforderlich.

Viele Reiseveranstalter weigern sich eine Stornierung kostenfrei vorzunehmen und reagieren teilweise schlichtweg nicht auf die Schreiben, E-Mails oder Anrufe der Reisenden!

Die Reiseveranstalter – so auch TUI – erstellen automatisch eine Gutschrift für den Reisenden über den gezahlten Reisepreis für die nächste Reise. Einer derartige Vorgehensweise muss der Reisende ausdrücklich widersprechen und eine Rückerstattung verlangen.

Weiter sind auch andere Länder betroffen und werden höchstwahrscheinlich zu Risiko-Gebieten erklärt und erneut Reisewarnungen ausgesprochen.

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Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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