Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während des Urlaubs in Quarantäne muss, dabei aber nicht krank ist, kann sich die Urlaubstage nicht wieder gut schreiben lassen.

Der Urlaubsanspruch ist erfüllt, so das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil v. 15.02.2022, Az. 1 Sa 208/21.

Urlaub vs. Krankheit

Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während des Urlaubs krank wird, besteht der Anspruch auf die Urlaubstage weiter.

§ 9 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) besagt,

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Quarantäne vs. Urlaub

In einer Quarantäne können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Urlaubstage auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden. Das bedeutet, dass in diesem Fall § 9 des BurlG nicht greift.

Unter Umständen kann § 9 BurlG jedoch analog angewendet werden.

Unter Analogie versteht man in der Rechtswissenschaft die Anwendung einer Rechtsnorm mit anderen Tatbestandsvoraussetzungen auf einen ähnlichen, ungeregelten Tatbestand. Der Analogieschluss erweitert also den Geltungsbereich einer rechtlichen Regelung auf bisher ungeregelte Fälle.

Voraussetzung ist jedoch eine planwidrige Regelungslücke, dh dass der Gesetzgeber sie also gewissermaßen „aus Versehen“ gelassen hat.

Eine Analogie scheidet aber dann aus, wo der Gesetzgeber ganz bewusst von einer Regelung abgesehen hat, bzw. genauer: wenn er also bewusst die Entscheidung getroffen hat, nur den Tatbestand A mit einer Rechtsfolge zu sanktionieren, nicht aber auch Tatbestand B.

Vorliegend enthält § 9 BurlG die Regelung, dass wenn ein Abreitnehmer, eine Arbeitnehmerin krank wird, werden die unter die Arbeitsunfähigkeit fallenden Urlaubstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Der Gesetzgeber hat bewusst diesen Fall geregelt und keine Lücke gelassen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat nun folgendes entschieden:

Wer in Quarantäne ist, ist nicht auch automatisch arbeitsunfähig, hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) entschieden, Urt. v. 15.02.2022, Az. 1 Sa 208/21 und damit die Vorinstanz (Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.08.2021 – Az. 3 Ca 362 b/21) bestätigt.

Es lag folgender Sachverhalt zu Grunde.

Einem Arbeitnehmer wurde von seiner Arbeitgeberin, so wie beantragt, Urlaub genehmigt.

Auf Anordnung des Gesundheitsamtes musste sich der Arbeitnehmer jedoch genau für den Urlaubszeitraum in Quarantäne begeben.

Der Arbeitnehmer selbst war mit den Corona-Virus nicht infiziert, war aber Kontaktperson gewesen. Der Arbeitgeberin zahlte für die beantragte Zeit Urlaubsentgelt und zog die Tage vom Urlaubskonto des dagegen klagenden Mannes ab.

Der Mann argumentierte vor Gericht, dass sein Anspruch auf Urlaub in diesem Fall nämlich gar nicht erfüllt worden sei. § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sei nämlich für den Quarantänefall analog anzuwenden. Nach § 9 BurlG werden die Urlaubstage, an denen ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig war, nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Entsprechendes müsse auch für die angeordnete häusliche Quarantäne gelten, so die Argumentation des Klägers.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt,

eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG auf den vorliegenden Sachverhalt komme nicht in Betracht. Es fehle schon an einer planwidrigen Lücke. Bei der Schaffung von § 9 BUrlG sei die Unterscheidung zwischen Krankheit und bloß seuchenbezogenen Risiken bereits bekannt gewesen.

Auch sei § 9 BUrlG nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eng auszulegen. Es komme nicht auf das Maß der Einschränkung des Urlaubsgenusses an, da dieses Kriterium nicht hinreichend sicher abzugrenzen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

Gegen das am 16.08.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.09.2021 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 18.11.2021 am 18.11.2021 begründet.

Das LAG hat auf die Berufung nun wie folgt entschieden:

§ 9 BUrlG findet keine analoge Anwendung, wenn ein nicht arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer während seines Urlaubs aufgrund einer Absonderungsanordnung des Gesundheitsamtes wegen eines Ansteckungsverdachts mit einer Covid 19 – Infektion das Haus nicht verlassen darf.

Der Tenor des Urteils vom 15.02.2022 – 1 Sa 208/21 lautet:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.08.2021 – Az. 3 Ca 362 b/21 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Urlaubsanspruch des Klägers im Umfang der hier in Rede stehenden sechs Arbeitstage ist erfüllt und damit gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

Ein Ausnahmesachverhalt, der die Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs kraft tariflicher oder gesetzlicher Vorschrift zu Gunsten des Klägers regelt, besteht nicht. Für besondere Umstände wie zum Beispiel den Mutterschutz seien explizit spezielle Regelungen geschaffen worden. Für die Quarantäne seien solche Normen dagegen bewusst nicht geschaffen worden.

§ 9 BUrlG ist auf den vorstehenden Sachverhalt auch nicht analog anzuwenden.

Danach kommt eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG vorliegend nicht in Betracht. Es fehlt sowohl an einer planwidrigen Lücke als auch an einer vergleichbaren Interessenlage.

Eine Vergleichbarkeit des Falles unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen im Hinblick auf eine Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs bestehe nicht.

Es bestehen keinerlei Vorgaben für einen Arbeitnehmer, wie er seinen Urlaub zu verbringen habe. Wie der Arbeitnehmer sich erhole, bleibe allein ihm überlassen, so das LAG. Die analoge Anwendung von § 9 BUrlG könne nicht davon abhängen, wie ein Arbeitnehmer beabsichtige seinen Urlaub zu verbringen. Auch in der Quarantäne sei Urlaub möglich.

Auch weitere Arbeitsgericht haben in ähnlicher Weise entschieden:

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entscheiden, dass jemand, der während des genehmigten Urlaubs eine Quarantäneanordnung erhält, die Urlaubstage ohne eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nachgewährt bekommt, Urt. v. 15.10.2021, Az. 7 Sa 857/21.

So haben auch die Arbeitsgerichte Bonn mit Urteil vom 07.07.2021, Az. 2 Ca 504/21 und Neumünster mit Urteil vom 03.08.2021, Az. 3 Ca 362 b/21 entschieden.

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Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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